Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. über die Bewilligung von Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914/20. Mai 1915. §5 1. 207 
Vermögen nicht flüssig machen können, z. B. Vertreter von Handelshäusern in 
feindlichen Staaten und andere kaufmännische Angestellte, amtliche Börsenmakler, 
Gewerbetreibende, die auf den Fremdenverkehr angewiesen sind, Architekten, Maler, 
Bildhauer, Bühnenkünstler usw. B) Industrielle und Kaufleute, deren Absatz= und 
Produktionsmöglichkeit infolge Fehlens von Rohmaterialien und fertiger Waren 
verringert ist. J) Schuldner, die nicht in der Lage sind, ihre Außenstände einzu- 
ziehen, weil ihre Schuldner im Felde sind oder Zahlungsfrist erhalten oder ihr 
Vermögen im Ausland haben. 
d) Pr. Handelsminister vom 11. August 1914, IM Vbl. 14 678: Ge- 
dacht ist namentlich an den Fall, daß ein Schuldner dadurch in Not gerät, 
daß er seinerseits nicht imstande ist, die ihm geschuldeten Beträge einzutreiben. 
Böswilligen Schuldnern muß die Vergünstigung selbstverständlich vorenthalten 
bleiben. Überhaupt muß immer im Auge behalten werden, daß die einem 
Schuldner gewährte Zahlungsfrist wieder dessen Gläubiger nötigen kann, eine 
Zahlungsfrist nachzusuchen. 
e) Leipz Z. 15 154 11; Hans G3Z. 15 Beibl. 57 Nr. 3 (Hamburg VI): Mehr 
als zwei Monate vor Ausbruch des Krieges war der Beklagte trotz Mahnung mit 
der Zahlung säumig. Daß sein Geschäft schon in diesen Monaten unter Voraus- 
wirkungen des Krieges gelitten habe, ist ausgeschlossen. Das Notstandsgesetz 
wollte aber keine Prämie für säumige Schuldner einrführen, sondern 
gegen die wirtschaftlichen Schädigungen des Krieges schützen. 
f) Jörissen, DR3. 14 748: Es ist darauf hinzuwirken, daß der Richter 
überall da, wo er aus den Vorverhandlungen ein Entgegenkommen des Gläubigers 
dem Schuldner gegenüber festzustellen vermag und besonders in solchen Fällen, 
in denen offensichtlich Böswilligkeit des Schuldners vorliegt, von den not- 
gesetzlichen Bestimmungen nur in einem auch die Gläubigerinteressen richtig ein- 
schätzenden Maße Gebrauch machen möchte. 
8) Güthe, Gruchots Beitr. 59 56: Die Bestimmung einer Zahlungsfrist ist 
nur zulässig, wenn die Lage des Beklagten sie rechtfertigt und die Frist dem 
Kläger nicht einen unverhältnismäßigen Nachteil bringt (Abs. 1 Satz 2). Es sind 
daher die Vermögens= und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der beiden 
Parteien gegeneinander abzuwägen. Insbesondere ist einerseits böswilligen 
Schuldnern die Vergünstigung zu versagen und anderseits zu berücksichtigen, daß 
der Gläubiger in vielen Fällen selbst wieder Schuldner ist und demzufolge 
unter Umständen auf den Eingang von Zahlungsmitteln rechnen muß. 
h) Sieskind a. a. O. 77: Zur „Rechtfertigung“ der Stundung ist nötig, 
daß diese auch in der Tat geeignet ist, dem Schuldner in seiner „Lage“ wirklich 
zu helfen; läßt sich von vornherein annehmen, daß der Schuldner später 
ebensowenig seiner Verpflichtung nachkommen werde, so ist die Fristbestimmung 
nicht durch die Lage des Schuldners gerechtfertigt und würde nur eine unnötige 
Erschwerung für die Interessen des Gläubigers bedeuten. 
i) Recht 14 739 (Nürnberg): Hat der Schuldner bestimmte Einnahmen und 
macht er nicht glaubhaft, daß er sie für bestimmte damit zusammenhängende 
Ausgaben braucht, so rechtfertigt seine Lage nicht die Bewilligung einer Zahlungs- 
frist für eine andere Schuld. Es geht nicht an, die Befriedigung eines Gläubigers 
zugunsten eines anderen zu verzögern. 
k) Recht 15 114 Nr. 295 (Nürnberg II): Der Zahlungsaufschub soll nur dort 
eintreten, wo er nötig ist, und wo auch die Rücksicht auf die Gläubiger ihn ge- 
stattet; das Gesuch um Bestimmung einer Zahlungsfrist kann mit der Erzwin- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.