208 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
gung eines allgemeinen außergerichtlichen Vergleichs mit den Gläubigern nicht
mit Erfolg begründet werden.
Recht 15 61 Nr. 202 (Nürnberg II): Rechtfertigt die Lage des Schuldners
eine Zahlungsfrist nicht oder sind die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag
begründen sollen, nicht glaubhaft gemacht, so ist die Bestimmung einen Zahlungs-
frist abzulehnen, ohne daß zu prüfen ist, ob die Zahlungsfrist dem Gläubiger
nicht einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen würde.
m) Sächs Rpfl A. 15 110 (2G. Leipzig): Wenn nicht anzunehmen ist, daß
schon in den nächsten zwei bis drei Monaten eine wesentliche Anderung
in der Vermögenslage des Schuldners eintreten wird, so hindert das Fehlen einer
solchen Aussicht die Anwendung der ZFrVO.
n) Freiesleben, DI3. 14 1156: Eine Rechtfertigung der Stundung oder
der Aufhebung der Verzugsfolgen ist nur dann gegeben, wenn dadurch voraus-
sichtlich dem Schuldner wirklich geholfen werden kann; ist hingegen mit Sicherheit
anzunehmen, daß auch nach Ablauf der Frist dem Schuldner die
Erfüllung seiner Verpflichtung nicht leichter sein wird, so ist der
Antrag des Schuldners abzulehnen, weil dann nur dem Gläubiger die
Wahrung seiner Interessen unnötig erschwert würde.
o) Hallbauer, SächsRpflA. 14 338: Die Zahlungsfrist darf dem Kläger
nicht einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen. Diese Bestimmung ist besonders
sorgfältig zu beachten, denn in vielen Fällen ist der Kläger der wirt-
schaftlich schwächere. Es müssen die beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen
abgewogen werden, und es darf der Nachteil, der dem Kläger zugeführt wird,
nicht größer sein als der Vorteil, der dem Beklagten zuteil wird.
p) Ebenso Mittf AG Anw. 15 22 (LG. I Berlin.)
q) Recht 15 15 Nr. 164 (Nürnberg): Rechtfertigt die Lage des Schuldners
eine Zahlungsfrist und bringt die einheitliche Zahlungsfrist dem Gläubiger
einen unverhältnismäßigen Nachteil, so kann das Gericht Ratenzahlungen
bestimmen.
r) Tremblau, Mitt. Verband Cölner Großfirmen 15 8: Ist der Schuldner
vor dem 31. Juli d. J. in Konkurs geraten, so darf ihm ein Zahlungsaufschub
nicht bewilligt werden. Denn sein wirtschaftlicher Zusammenbruch, der dadurch
verhindert werden soll, ist ja doch schon da. Wenn die Bundesratsverordnung
vom 7. August 1914 diesen Fall nicht berücksichtigt, so erklärt sich das wohl
durch seine Seltenheit, immerhin ist er schon praktisch geworden.
§) DJ3. 14 1216, Recht 14 738 (Braunschweig): Die nach der Verordnung
vom 8. August 1914 angeordnete Geschäftsaufsicht kann die Erstreckung
der Zahlungsfrist nicht hindern. Allerdings sind Arreste und Zwangs-
vollstreckungen nun nicht mehr möglich (§ 5); ferner sollen die Gläubiger nur
noch durch Ausfsichtspersonen befriedigt werden (§§ 7, 8). Aber eine Verfügungs-
beschränkung des Schuldners tritt dadurch nicht ein (JW. 14 796); auch kann
dieser jederzeit die Wiederaufhebung der Aufsicht herbeiführen (Recht 14 542).
Die Bewilligung der Zahlungsfrist ist also weder überflüssig noch unzulässig.
Die Geschäftsaufsicht ist aber für die sonstige Prüfung von Bedeutung. Sie
macht eine Verlängerung der Frist ohne weiteres unnötig. Auch die angeordnete
Ratenzahlung bleibt zulässig und ist überaus zweckmäßig, da der Schuldner in
solchen kritischen Zeiten regelmäßig viel leichter ratenweise, als nach einer längeren
Frist im ganzen wird zahlen können. Andererseits ist überdies nach § 1 der
Z3 Fr VO. auch den Interessen des Gläubigers Rechnung zu tragen. Diese aber
erfordern hier eine möglichst baldige Abzahlung der Schuld.
t) Ebenso Kipp, DSJ3. 14 1032 und Sieskind 80.