Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

212 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
so läßt sich aus dieser Einleitung kaum etwas Zwingendes für die Gegenansicht 
herleiten. Die Einschränkung der Anwendbarkeit der Bekanntmachung auf 
Forderungen, die vor dem 31. Juli 1914 entstanden sind, zielt nach einer ganz 
anderen Richtung und hat nichts damit zu tun, daß etwa die zur Anwendbarkeit 
der §§# 1 und 3 erforderte schwierige Lage des Schuldners unmittelbar oder 
mittelbar durch den Krieg entstanden sein müsse. 
5. Schweitzer, JW. 15 323: Es geht über die Absicht des Gesetzes hinaus, 
die Zahlungsfrist dann zu bewilligen, wenn die schwierige wirtschaftliche Lage des 
Schuldners weder unmittelbar noch mittelbar durch den Krieg verursacht 
worden ist. Dagegen ist zuzugeben, daß der Aufschub der Zwangsvollstreckung 
auch aus der durch den Krieg für jedermann entstehenden Erschwerung der 
wirschaftlichen Existenz gerechtfertigt erscheinen kann. 
4. Sieskind a. a. O. 76: Ein Zusammenhang, auch nur ein mittel- 
barer, zwischen der Notlage des Schuldners und den kriegerischen Ereignissen 
wird nicht ausdrücklich erfordert. 
C. Ebenso Heß a. a. O. 85. 
3. Die Glaubhaftmachung. 
a) Die Mittel der Glaubhaftmachung. 
Güthe, GruchotsBeitr. 59 57: Zur Glaubhaftmachung kann sich der 
Beklagte aller Beweismittel — mit Ausnahme der Eideszuschiebung — bedienen 
und auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden (§ 294 Abs. 1 
8PO.). Jedoch ist eine Beweisaufnahme unstatthaft, die nicht sofort erfolgen 
kann '§ 294 Abs. 2 3PO.). Es müssen daher insbesondere die zu vernehmen- 
den Zeugen und Sachverständigen zur Stelle gebracht werden; dabei ist aber zu 
beachten, daß, da die Bestimmung der Frist im Urteil erfolgt, es genügt, wenn 
die zu vernehmenden Personen in dem Termin anwesend sind, auf den hin das 
Urteil ergeht. 
b) Der Gegenstand der Glaubhaftmachung. 
a. DNAs3. 14 173 (München): Der Beklagte hat zur Rechtfertigung des 
Stundungsantrags genaue Angaben darüber zu machen, weshalb gerade ihm die 
Stundung gewährt werden solle, da die Bezugnahme auf die allgemeine Ge- 
schäftslage nicht genügt. 
8. Güthe, Gruchots Beitr. 59 57: Eine Bezugnahme auf die allgemeine 
Geschäftslage genügt nicht; der Beklagte muß vielmehr genaue Angaben 
machen. 
J. Hachenburg, LeipzZ. 14 1601: Den Nachweis, daß seine Lage die Frist 
rechtfertigt, hat der Schuldner zu führen. Nicht genügend ist es, wenn der 
Schuldner sich begnügt, auf den Kriegsausbruch hinzuweisen. Er muß bestimmte 
Tatsachen anführen. Die Gerichte werden aber ihre allgemeine Kenninis der 
wirtschaftlichen Lage benutzen dürfen. 
c) Wer hat glaubhaft zu machen, daß die Zahlungsfrist dem Kläger 
nicht einen unverhältnismäßigen Nachteil bringtd 
a. Der Gläubiger. 
aa. Freiesleben, DJ3. 14 1156: Zweifelhaft erscheint, ob der Schuldner 
auch die zweite Voraussetzung, nämlich, daß dem Gläubiger kein unverhältnis- 
mäßiger Schaden erwächst, dartun und glaubhaft machen muß. Der Wortlaut 
spricht für die Bejahung der Frage, da beide Voraussetzungen neben einander 
gestellt sind und nicht etwa der Fall der unverhältnismaßigen Schädigung als Aus- 
nahme („,es sei denn, daß") der Regel gegenübergestellt wird. Trotzdem zwingen 
unter Berücksichtigung des Grundsatzes freierer Auslegung praktische Erwägungen
	        
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