212 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
so läßt sich aus dieser Einleitung kaum etwas Zwingendes für die Gegenansicht
herleiten. Die Einschränkung der Anwendbarkeit der Bekanntmachung auf
Forderungen, die vor dem 31. Juli 1914 entstanden sind, zielt nach einer ganz
anderen Richtung und hat nichts damit zu tun, daß etwa die zur Anwendbarkeit
der §§# 1 und 3 erforderte schwierige Lage des Schuldners unmittelbar oder
mittelbar durch den Krieg entstanden sein müsse.
5. Schweitzer, JW. 15 323: Es geht über die Absicht des Gesetzes hinaus,
die Zahlungsfrist dann zu bewilligen, wenn die schwierige wirtschaftliche Lage des
Schuldners weder unmittelbar noch mittelbar durch den Krieg verursacht
worden ist. Dagegen ist zuzugeben, daß der Aufschub der Zwangsvollstreckung
auch aus der durch den Krieg für jedermann entstehenden Erschwerung der
wirschaftlichen Existenz gerechtfertigt erscheinen kann.
4. Sieskind a. a. O. 76: Ein Zusammenhang, auch nur ein mittel-
barer, zwischen der Notlage des Schuldners und den kriegerischen Ereignissen
wird nicht ausdrücklich erfordert.
C. Ebenso Heß a. a. O. 85.
3. Die Glaubhaftmachung.
a) Die Mittel der Glaubhaftmachung.
Güthe, GruchotsBeitr. 59 57: Zur Glaubhaftmachung kann sich der
Beklagte aller Beweismittel — mit Ausnahme der Eideszuschiebung — bedienen
und auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden (§ 294 Abs. 1
8PO.). Jedoch ist eine Beweisaufnahme unstatthaft, die nicht sofort erfolgen
kann '§ 294 Abs. 2 3PO.). Es müssen daher insbesondere die zu vernehmen-
den Zeugen und Sachverständigen zur Stelle gebracht werden; dabei ist aber zu
beachten, daß, da die Bestimmung der Frist im Urteil erfolgt, es genügt, wenn
die zu vernehmenden Personen in dem Termin anwesend sind, auf den hin das
Urteil ergeht.
b) Der Gegenstand der Glaubhaftmachung.
a. DNAs3. 14 173 (München): Der Beklagte hat zur Rechtfertigung des
Stundungsantrags genaue Angaben darüber zu machen, weshalb gerade ihm die
Stundung gewährt werden solle, da die Bezugnahme auf die allgemeine Ge-
schäftslage nicht genügt.
8. Güthe, Gruchots Beitr. 59 57: Eine Bezugnahme auf die allgemeine
Geschäftslage genügt nicht; der Beklagte muß vielmehr genaue Angaben
machen.
J. Hachenburg, LeipzZ. 14 1601: Den Nachweis, daß seine Lage die Frist
rechtfertigt, hat der Schuldner zu führen. Nicht genügend ist es, wenn der
Schuldner sich begnügt, auf den Kriegsausbruch hinzuweisen. Er muß bestimmte
Tatsachen anführen. Die Gerichte werden aber ihre allgemeine Kenninis der
wirtschaftlichen Lage benutzen dürfen.
c) Wer hat glaubhaft zu machen, daß die Zahlungsfrist dem Kläger
nicht einen unverhältnismäßigen Nachteil bringtd
a. Der Gläubiger.
aa. Freiesleben, DJ3. 14 1156: Zweifelhaft erscheint, ob der Schuldner
auch die zweite Voraussetzung, nämlich, daß dem Gläubiger kein unverhältnis-
mäßiger Schaden erwächst, dartun und glaubhaft machen muß. Der Wortlaut
spricht für die Bejahung der Frage, da beide Voraussetzungen neben einander
gestellt sind und nicht etwa der Fall der unverhältnismaßigen Schädigung als Aus-
nahme („,es sei denn, daß") der Regel gegenübergestellt wird. Trotzdem zwingen
unter Berücksichtigung des Grundsatzes freierer Auslegung praktische Erwägungen