214 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
ß. Der Schuldner.
aa. Sintenis a. a. O. 72 A. 6: Es ist die Ansicht vertreten worden, daß
die Beweislast in der Verordnung unzutreffend geregelt sei. Nicht der
Schuldner brauche nachzuweisen, daß er schuldlos in Zahlungsschwierigkeiten ge-
raten sei, sondern der Gläubiger habe den Nachweis zu führen, daß nach den
Umständen des Falles dem Schuldner ein Anspruch auf Bewmilligung einer
Zahlungsfrist nicht zustehe. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden; sie
beruht auf einer Verkennung des Grundsatzes, daß die bestehenden Verbindlich-
keiten durch den Eintritt des Kriegszustandes keine Anderung erfahren.
58. Güthe, GruchotsBeitr. 59 57: Daß die Bestimmung der Frist durch
die Lage des Beklagten gerechtfertigt wird und dem Kläger nicht einen unver-
hältnismäßigen Nachteil bringt, hat der Beklagte glaubhaft zu machen.
—y. Hallbauer, SächsRpfl A. 14 338: Will der Kläger die Stundung ab-
wehren, so wird es seine Sache sein, seine Verhältnisse darzulegen und dem
Richter den einschlagenden wirtschaftlichen Sachstand an die Hand zu geben. Der
Beklagte genügt seiner Beweispflicht z. B. durch die Glaubhaftmachung dessen,
daß der Kläger ein wohlhabender Mann sei, und es ist dann Sache des Klägers,
der die Stundung abwehren will, darzulegen, weshalb ihm die Stundung trotz-
dem unverhältnismäßigen Nachteil bringe. Dies hat er dann selbst glaubhaft
zu machen.
5s. Hirsch, JW. 14 1005: Vor allem wichtig ist die Anhörung des
Gläubigers wegen der nach dem klaren Wortlaute des Gesetzes allerdings
von dem Schuldner aufzustellenden und glaubhaft zu machenden Behauptung,
daß den Gläubiger durch die Bewilligung der Einstellung kein „unverhältnis-
mäßiger Nachteil“ trifft. Mag es sich auch höchst wahrscheinlich bei dieser Be-
stimmung des Gesetzes um ein redaktionelles Versehen handeln, so wird die in
der Regel vorhandene große Schwierigkeit der Substantiierung und
Glaubhaftmachung jener Behauptung durch den Schuldner doch ganz
wesentlich verringert, wenn sich der Gläubiger vor der Entscheidung des Gerichts
über diesen Punkt äußern muß. Den Gerichten ist es daher sehr zu empfehlen,
den Gläubiger bei der Anhörung über den Antrag auf Einstellung der Voll=
streckung ausdrücklich danach zu fragen, ob er durch die begehrte Einstellung einen
„unverhältnismäßigen Nachteil“ erleidet. Gibt der Gläubiger innerhalb der ihm
gestellten angemessenen Frist keine Erklärung ab, oder gibt er eine solche ab,
schweigt er sich aber über die ausdrücklich an ihn gerichtete Frage wegen des ihn
möglicherweise treffenden unverhältnismäßigen Nachteils aus, so dürfte ohne
weiteres die Annahme begründet sein, daß ihn durch die Einstellung der Voll-
streckung ein derartiger Nachteil nicht trifft. Bejaht er dagegen die Frage und
zwar, wie dies häufig geschieht, unter gleichzeitiger Glaubhaftmachung seiner tat-
sächlichen Anführungen, so dürfte seine Antwort nebst den ihr beigefügten Mitteln
der Glaubhaftmachung zunächst dem Schuldner zugänglich zu machen sein. Der
Schuldner kann sich alsdann darüber schlüssig machen, ob er seinen Antrag zu-
rücknehmen, oder aber das tatsächliche Vorbringen des Gläubigers bestreiten und
— was er nach Anhörung des Gläubigers weit besser kann — die ihm nach
dem Gesetz obliegende Pflicht zur substantiierten Behauptung und Glaubhaft-
machung erfüllen will, daß den Gläubiger durch die Einstellung der Vollstreckung
kein unverhaltnismäßiger Nachteil trifft.
es. Heß a. a. O. 86: Der Beweis für die tatsächlichen Behauptungen liegt
dem Schuldner ob auch bezüglich der Gläubigerverhältnisse. Es
hat also nicht der Gläubiger zu beweisen, daß der Nachteil für ihn unverhält-
nismäßig groß sei; er wird aber vorsichtshalber Gegenbeweis dafür antreten
müssen. Denn praktisch kann sich der Richter auf den Standpunkt stellen, daß er