218 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
88. Juliusberg, DJ3. 14 1244: Es wird vielfach wohl nicht im Ein-
klange mit den Bestimmungen der 3PO. auch bei den Kollegialgerichten der
Antrag der Partei selbst auf Fristbewilligung und auf Anordnung des Weg-
falls der Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung zu Protokoll des Gerichtsschreibers
oder sogar privatschriftlich — also ohne Anwaltszwang — aus recht erheblichen
praktischen Gründen zugelassen.
I. Glaser, a. a. O. 39: Eine Form für den Antrag ist nicht vor-
geschrieben. Er wird also mündlich in der Verhandlung oder schriftlich oder
zu Protokoll des Gerichtsschreibers vor der Verhandlung, ja sogar nach Schluß
der Verhandlung gestellt werden können. Denn § 714 3P. ist (ogl. da-
gegen § 721 3P0.) nicht für entsprechend anwendbar erklärt. Nach dem Erlasse
des Urteiles kommt er aber zu spät. Dann hilft nur noch § 3. Mündliche
Verhandlung über den Antrag ist nicht erforderlich. Die Frist kann auch
in einem Versäumnisurteile bestimmt werden.
2. Ein Anerkenntnis des Klaganspruchs ist nicht nötig.
a) Bovensiepen, DR3. 14 784: Keine Voraussetzung für die Bewilligung
der Zahlungsfrist bildet die Anerkennung des Anspruchs durch den Beklagten.
Er kann daher in erster Linie den Klaganspruch bestreiten und Klagabweisung
beantragen und in zweiter nur vorsorglich im Fall seiner Verurteilung um
Zahlungsfrist nachsuchen.
b) Ebenso Güthe, GruchotsBeitr. 59 56.
3. Das Urteil.
a) Der Inhalt des Urteils.
a. Im allgemeinen.
aa. Güthe, GruchotsBeitr. 59 57: Die Bestimmung kann für den Gesamt-
betrag der Forderung, d. h. der Hauptforderung und aller Nebenforderungen
erfolgen. Zu den Nebenforderungen gehören auch die Zinsen der Hauptforderung,
gleichviel ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Zinsen handelt. Der Abs. 3
des § 1 steht dem nicht entgegen, da er sich nur auf den Zinsenlauf, d. h. die
weitere Entstehung der Zinsforderung, nicht aber auf die Zeit der Zahlung der
Zinsbeträge bezieht. Die Bestimmung der Frist kann ferner auch für einen
Teilbetrag der Forderung erfolgen. Es kann also nur für einen Teil der Haupt-
forderung, oder nur für die gesamte Hauptforderung und nicht für die Neben-
forderungen, oder nur für die Nebenforderungen und nicht für die Haupt-
forderung, oder nur für einen Teil der Nebensorderungen und nicht für deren
Rest und die Hauptforderung eine Frist bewilligt werden. Es können weiter
auch für die verschiedenen Teile der Hauptforderung oder für die Hauptforderung
und die Nebenforderungen verschiedene Fristen bestimmt werden; das Gericht
kann hierbei auch anordnen, daß, wenn eine Frist nicht innegehalten wird, alle
weiteren Fristen wegfallen. Es kann auch sonst die Fristbewilligung an eine
auflösende Bedingung knüpfen.
88. Rosenthal a. a. O. 32: In der Praxis ist von einer Stundung bis
zu drei Monaten nur in seltenen Fällen Gebrauch gemacht worden.
Meist sind Fristen von ein bis zwei Monaten, abgestuft durch Bewilligung
ratenweiser Abzahlung, und auch diese nur nach ausreichender Glaubhaftmachung der
Zahlungsunfähigkeit, ihrer Verursachung durch den Kriegsausbruch und auch der
Möglichkeit der Befriedigung nach Fristablauf gewährt worden, insbesondere seit-
dem böswillige Schuldner sich des Zahlungsaufschubs zur Abwehr ihrer lange
vor dem Kriege bereits drängend gewordenen Gläubiger zu bedienen versucht
hatten.