Bek. über die Bewilligung von Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914/20. Mai 1915. 5 1. 219
J. Mayer a. a. O. 59: Dadurch, daß auch nach streitiger Verhandlung
über die Bewilligung der Zahlungsfrist entschieden ist, wird die Eigenschaft des
Urteils als eines Anerkenntnisurteils nicht berührt. Es liegt also auch dann,
wenn die Zahlungsfrist abgelehnt wird, ein Anerkenntnisurteil vor.
3. Die Bestimmung des Anfangspunktes und der Dauer der
Zahlungsfrist.
æa. Kipp, DJ3. 14 1028: Nach ihrem Wortlaute kann die zu gewährende
Zahlungsfrist nur als eine mit der Verkündung des Urteils beginnende
gewährt werden. Aber dem Sinne nach wird anzunehmen sein, daß auch eine
Hinausschiebung der Fälligkeit einer noch nicht fälligen Forderung um höchstens
drei Monate möglich ist. Wenn z. B. gemäß § 257 ff. 3PO. geklagt wird auf
eine am 1. Oktober fällig werdende Leistung, so kann das Gericht auch bei Ver-
kündung des Urteils vor dem 1. Oktober eine Zahlungsfrist bis längstens
1. Januar bewilligen.
b#6. Ebenso Güthe, GruchotsBeitr. 59 57 und Sieskind 75.
—. Haun, Holdheims Möchr. 15 38: Endet der Prozeß mit der Verur-
teilung des Beklagten, so erweist es sich, daß der Schuldner bereits am Tage
der Fälligkeit zur Zahlung verpflichtet war. Nun läßt die Z3 Fr VO. aber die
zu bewilligende Zahlungsfrist mit der Verkündung des Urteils beginnen. Würde
eine Frist und zwar das Höchstmaß gewährt, so gewänne der Schuldner durch
sein Bestreiten als Belohnung hierfür den ganzen Zeitraum als weitere Frist,
in welcher der Prozeß gelaufen ist. Das Gericht müßte bei der Bemessung der
Zahlungsfrist den Zwischenraum zwischen Fälligkeit der Forderung und Urteils-
verkündung besonders beachten und berücksichtigen, wozu ihm auch das Gesetz im
§& 1 freie Hand gelassen hat. Dies könnte in der Weise geschehen, daß die nach
den übrigen Verhältnissen als gerechtfertigt erscheinende Zahlungsfrist sich un-
gefähr um die Differenz von Tagen mindert, die zwischen Fälligkeit
der Forderung und Urteilsverkündung liegen. Es darauf abstellen zu wollen,
ob der Schuldner arglistiger oder nicht arglistiger Weise den Prozeß angefangen und
durchgeführt hat, ist unpraktisch, weil man in den wenigsten Fällen einen sicheren
Anhalt hierfür haben wird.
J. Das Verlangen einer Sicherheitsleistung.
aga. Güthe, GruchotsBeitr. 59 59: Die Bestimmung der Frist kann auch
„von der Leistung einer nach freiem Ermessen des Gerichts zu be-
stimmenden Sicherheit“ abhöängig gemacht werden (Abs. 1 Satz 3). Diese
aus dem § 108 Abs. 1 3PO. entnommenen Worte bedeuten, daß das Gericht
nicht an die für die Sicherheitsleistung geltenden Vorschriften der §§ 232 ff. BGB.
gebunden ist, sondern vollkommen frei entscheiden kann. Es können daher andere
Sicherheitsmittel als die im § 232 BGB. aufgeführten, z. B. die Verpfändung
einer nicht gesicherten persönlichen Forderung, gewählt und es können jene Sicher-
heitsmittel über die in den §§ 234, 236—239 BEB. bestimmten Grenzen hinaus
zugelassen werden. Die Sicherheit braucht sich — namentlich soweit sie durch
Hinterlegung von Geld geleistet wird — ihrer Höhe nach nicht mit dem Betrage
der Forderung zu decken.
86. Unger, Recht 14 693: Als Arten der Sicherheitsleistung kommen in
Betracht: 1. Hinterlegung von Wertpapieren. Hinterlegung von Geld ist be-
grifflich ausgeschlossen, denn wer Geld zum Hinterlegen hat, kann auch zahlen.
Die Hinterlegung braucht nicht unbedingt bei der Hinterlegungsstelle zu erfolgen.
Vielfach wird die Hinterlegung bei einem Notar oder einer Bank genügen.
2. Verpfändung von Forderungen gegen das Reich, Bundesstaaten oder andere
öffentliche Personen. 3. Verpfändung von beweglichen Sachen. § 237 BG.