Bek. Über die Bewilligung von Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914 / 20. Mai 1915. 8 1. 221
um eine Anordnung des Gerichts nach § 1 St VO. handelt. Liegt aber eine
wirkliche Vereinbarung der Vertragsparteien vor, so hat diese die Bedeutung,
welche die angeblich herrschende Lehre der kassatorischen Klausel zu Unrecht ganz
allgemein zuspricht: die sofortige und fortgesetzte Fälligkeit und Vollstreckbarkeit
der Forderung des Gläubigers festzustellen und dem Schuldner das Recht ein-
zuräumen, die Vollstreckung durch pünktliche Ratenzahlung abzuwenden. —
Jr. Bendix, JW. 15 69: Allgemeine, für alle kassatorischen Klauseln
geltende Regeln lassen sich grundsätzlich nicht aufstellen. Mag die angeblich
jetzt herrschende Lehre für das Gebiet der notariellen Urkunden und gerichtlichen
Vergleiche, das ist für das Vertragsrecht, richtig sein oder nicht, auf alle
Fälle muß es als methodisch unrichtig bezeichnet werden, die Grundsätze,
welche auf den angegebenen Gebieten allgemein gelten sollen, auf die kassatorische
Klausel in Stundungsurteilen ohne weiteres zu übertragen, obgleich hier der ver-
tragliche Charakter der Klausel ganz wegfällt. Die Ausführungen in JW. 14 964
(oben aa) müssen aufrecht erhalten werden, weil und soweit die Bedeutung
der kassatorischen Klausel bei den neu eingeführten Stundungsurteilen aus
der Rechtsnatur der Zahlungsfrist als eines materiellen Eingriffs in die Gläubiger-
rechte mit Notwendigkeit folgt. Denn diese werden danach in ihrem Bestande
geändert, und ihre Geltendmachung in der Tat „unter die Bedingung der Nicht-
zahlung der im Urteil festgesetzten Raten“ gestellt. Deshalb hat der Gläubiger
bei dieser Auffassung im vorliegenden Falle — und nur in ihm — die Beweislast
des § 726 3PO.
585. Mendel, JW. 14 1073: Ist ein die kassatorische Klausel enthaltendes
Urteil ergangen und die die Fälligkeit des Anspruchs abwendende Ratenzahlung
an einem kalendermäßig bestimmten Termin zu bewirken, so hat der Gerichts-
schreiber nach § 751 3PO. die Vollstreckungsklausel sofort zu erteilen, anderen-
falls auf die unbewiesene Behauptung des Gläubigers hin, die Rate sei nicht
pünktlich bezahlt; dem Schuldner liegt es dann ob, gemäß § 767 3PO. Ein-
wendungen zu erheben. Der § 726 3PO. ist nicht anwendbar. Denn er enthält
keine selbständige Vorschrift über die Beweislast, die ohne Rücksicht auf die Be-
stimmungen des materiellen Rechts vom Gläubiger stets den Beweis dafür ver-
langt, daß die Tatsachen, von denen die Vollstreckung abhängt, eingetreten sind.
5 726 will nur da die Erteilung der Vollstreckungstlausel von einem Nachweis
abhängig machen, wo dem Gläubiger auch nach allgemeinen materiell-rechtlichen
Bestimmungen die Beweispflicht obliegt.
e#. Mayer a. a. O. 59: Die Vollstreckungsklausel ist auch zu er-
teilen, wenn das Gericht die Zahlungsfrist nur mit der kassatorischen Klausel
bewilligt hat. Es muß hier nicht etwa der Gläubiger durch öffentliche oder
öffentlich beglaubigte Urkunde den Nachweis erbringen, daß eine Rate nicht ein-
gehalten worden sei. Diese negative Tatsache hat der Glaubiger überhaupt nicht
zu beweisen; vielmehr ist es, wenn auf Grund der Behauptung des Gläubigers, daß
eine Rate nicht eingehalten worden sci, vollstreckt wird, Sache des Schuldners,
gemäß § 767 ZPO. Vollstreckungsgegenklage zu erheben.
e. Die Fassung der Urteilsformel.
aa. Hallbauer, SächsRpfl A. 14 340: Der Urteilstenor hat bei Bewilligung
der Frist zu lauten: Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger &X Mark zu zahlen,
doch wird ihm dazu eine Frist von 2 Monaten bewilligt. Bei Versagung der Frist
wird es zweckmäßig sein zu sagen: Der Beklagte wird unter Ablehnung seines
Antrags auf Fristbewilligung verurteilt, dem Kläger X Mark zu zahlen.
S8. Fürnrohr, ISW. 15 205: Die einfachste Art der Lösung der Frage,
wie das Urteil im Fall der gerichtlichen Zahlungsfristbewilligung mit kassatorischer