Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

222 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
Klausel zu fassen ist, würde durch folgende Urteilsfassung erzielt werden: 
„1. Es wird nach dem Antrag des Klägers erkannt. 2. Der Beklagte hat die 
Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch 
mit der Maßgabe, daß eine Vollstreckung vor dem 1. Februar 1915 nicht erfolgen 
darf und daß, wenn der Beklagte am 1. Februgr 1915. 100 Mk., am 
15. Februar 1915 .. 100 Mk. und am 1. März 1915 den Rest samt Zinsen 
und Kosten bezahlt, eine Vollstreckung wegen des jeweiligen Restes unzulässig ist.“ 
Auf diese Weise ist jede Beweislast auf den Schuldner abgeschoben, der nun die 
Wahl hat, ob er dem Gerichtsvollzieher die erfolgte Zahlung gemäß § 775 
Ziff. 4 oder 5 ZPO. nachweisen will, so daß dieser gar nicht pfändet, oder ob 
er, falls er zwar rechtzeitig bezahlt hat, einen solchen Nachweis aber aus irgend 
einem Grunde nicht vorlegen konnte, die rechtzeitig erfolgte Zahlung später im 
Verfahren gemäß § 767 ZPO. dem Gericht gegenüber nachweisen will. 
J. v. Harder, JW. 14 1046: Ist man nicht der Ansicht, daß wegen der 
Unmöglichkeit des Beweises der Negative es Sache des Schuldners sei, im Wege 
der Erinnerung die Zahlung geltend zu machen, so muß das Urteil wie folgt 
gefaßt werden: „Dieser Betrag wird innerhalb einer Woche nach der Zu- 
stellung fällig. Weist der Beklagte bis dahin durch Vorlage einer Quittung des 
Klägers (oder des gesetzlichen Vertreters des Klägers oder je nachdem) nack, 
daß er 200 M. bezahlt habe, so darf der Rest nicht vor dem 1. Oktober 1914 
beigetrieben werden. Weist er bis zu diesem Tage die Zahlung weiterer 500 M. 
nach, so darf der Rest nicht vor dem 1. November beigetrieben werden usw. 
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“ . Die Klausel wird gleich zu erteilen 
sein, der Schuldner wird durch die Vorlage der Qutittung, wie etwa sonst durch 
Nachweis der Leistung der ihm nachgelassenen Sicherheit, die Vollstreckung ab- 
wenden können. Der Gerichtsvollzieher hat nach Vorlage der Quittung die Bei- 
treibung abzulehnen. 
55. Bendix, JW. 14 964: Die Formel könnte so lauten: „Der Beklagte 
wird verurteilt, an den Kläger 1200 M. nebst 6 v. H. Zinsen vom 15. Sep- 
tember 1914 zu zahlen. Dem Beklagten wird bewilligt, binnen acht Tagen 
200 M., am 1. Oktober 1914 500 M., am 1. November 1914 250 M. und 
den Rest am 1. Dezember 1914 zu zahlen. Wird eine Nate nicht pünktlich be- 
zahlt, dann ist der ganze Rest fällig. Das Urteil ist nach Maßgabe der ge- 
währten Zahlungsfristen vorläufig vollstreckkar". Freilich überwindet auch diese 
Fassung die aus § 726 Abs. 1 3PO. sich ergebenden Schwierigkeiten nicht. 
Denn es kann kaum zweifelhaft sein, daß die Nichtzahlung einer Rate in der 
vom Gericht angeordneten Frist nach dem Inhalte des Urteils eine andere Tat- 
sache im Sinne des § 726 Abs. 1 Z PO. darstellt. Ist dies richtig, dann darf 
der Gerichtsschreiber eine vollstreckkare Ausfertigung nicht eher erteilen, als bio 
ihm der Beweis der Nichtzahlung in der im Urteile bestimmten Frist durch öffent- 
liche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird (s. oben 6,96, ). Der Beweis 
durch öffentliche Urkunden kommt prakusch kaum in Frage. Als Beweismittel der 
öffentlich beglaubigten Urkunde wird aber nach Lage der Sache im Regelfalle nur 
eine eidesstattliche Versicherung des Klägers in Betracht kommen, daß er zu den 
angegebenen Terminen vom Beklagten keine Zahlung erhalten habe. Diese eidesstatt- 
liche Versicherung muß der Gläubiger unterschreiben, seine Unterschrift notariell be- 
glaubigen und bei der Vollstreckung nach § 750 Abs. 2 3PO. dem Schuldner zu- 
stellen lassen. Die Uberwindung der Schwierigkeiten ist nur dann möglich, wenn das 
Gericht in der Urteilsformel selbst die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung 
regelt, wozu es nach den weitgehenden Befugnissen der Z Fr VO. berechtigt erscheinen 
möchte. Die Regelung kann nach freiem Ermessen des Gerichts in der vielfach 
bei Vergleichen üblichen Weise erfolgen, daß der Kläger sich auf seinen einseitigen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.