Bek. Über die Bewilligung von Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914 / 20. Mai 1915. 5 1. 223
Antrag ohne weiteren Nachweis die vollstreckbare Ausfertigung erteilen lassen
kann; es kann aber auch zweckmäßig sein, die Erteilung abhängig zu machen von
einer vorherigen kurzfristigen Befragung des Beklagten.
b) Die Ergänzung des Urteils.
a. Sieskind a. a. O. 75: Ist der Antrag im Urteil übergangen, so ist
in Ermangelung einer besonderen Bestimmung für eine Ergänzung des Urteils
nach § 321 3P. kein Raum. § 321 3PO. kann unmittelbar nicht Anwendung
finden, da es sich nicht um einen Anspruch, sondern um ein Verteidigungsmittel
handelt.
8. Güthe, Gruchots Beitr. 59 56: Ist der Antrag gestellt, aber übergangen,
so ist nicht die Einlegung eines Rechtsmittels, sondern nur das Ergänzungs-
verfahren nach § 321 3P. zulässig (RG. 11 404; 23 422; 59 130; 75 293).
Dies gilt auch für die Berufungsinstanz; hier kann sich jedoch der Beklagte, voraus-
gesetzt, daß er Berufung in der Hauptsache eingelegt hat, dadurch helfen, daß
er den Antrag von neuem stellt (RG. 59 130).
J. Hallbauer, Säch'"RpflA. 14 339 (unten S. 226 z).
4. Die Wirkung des Urteils.
a) Die Aufhebung der inzwischen vorgenommenen Vollstreckungs=
maßregeln.
Recht 15 177 Nr. 365 (LG. Karlsruhe): Wird in Abänderung oder Er-
gänzung eines ergangenen, auf Zahlung lautenden Urteils Stundung der Urteils-
schuld gewährt, so sind — durch das Vollstreckungsorgan — Vollstreckungs-
maßregeln aufzuheben, die auf Grund des Urteils vorgenommen wurden.
Die Rechtslage ist gleichartig mit der Rechtslage, die erwächst, wenn die vor-
läufige Vollstreckbarkeit eines Urteils nachträglich aufgehoben wird. Für diese
Sachgestaltung schreibt § 775 Ziff. 1 3PO. die Aufhebung der vorgenommenen
Vollstreckungsmaßregeln vor.
b) Ist eine spätere Verlängerung der Frist ausgeschlossen?
a. Bejahend.
aa. Meyer, DNotV. 15 53: Die Ansicht derer, welche eine Wieder-
holung dieser Fristgewährung für zulässig halten, hat bei den Gerichten keine
Zustimmung gefunden und läßt sich aus der Bundesratsverordnung nicht
begründen.
88. Ebenso Güthe, Gruchots Beitr. 59 55.
8. Verneinend.
Hachen burg, LeipzZ. 14 1601: Der Richter wird befugt sein, die zuerst
für kurze Zeit gegebene Frist auf Grund neuer Tatsachen bis zur Höchstdauer
zu verlängern.
Tc) Die Wirkung der einem Gesamtschuldner bewilligten Frist zu-
gunsten der anderen Gesamtschuldner.
Kaufmann, IW. 14 813: Die Wirkung des Urteils beschränkt sich grundsätz-
lich auf die Parteien. Jedoch ergibt § 356 BG#B. eine wichtige Ausnahme
für gewisse Gesamtschuldverhältnisse. Der Rücktritt und die ihm
wesensverwandte Kündigung können, wenn mehrere Gesamtschuldner vorhanden
sind, nur einheitlich gegenüber allen erfolgen. Wird die Kündigung einer Miet-
wohnung einem Mitmieter gegenüber vom Richter außer Kraft gesetzt, so verliert
sie ihre Kraft auch gegenüber den anderen (vgl. Oertmann § 426 Nr. 10y BG#.).
Fr#istgewährung und Außerkraftsetzung gegenüber dem Hauptschuldner kommt auch
dem Bürgen zugute (§ 767 B.); umgekehrt gilt dieser Satz nicht.