Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. Über die Bewilligung von Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914 / 20. Mai 1915. 5 1. 223 
Antrag ohne weiteren Nachweis die vollstreckbare Ausfertigung erteilen lassen 
kann; es kann aber auch zweckmäßig sein, die Erteilung abhängig zu machen von 
einer vorherigen kurzfristigen Befragung des Beklagten. 
b) Die Ergänzung des Urteils. 
a. Sieskind a. a. O. 75: Ist der Antrag im Urteil übergangen, so ist 
in Ermangelung einer besonderen Bestimmung für eine Ergänzung des Urteils 
nach § 321 3P. kein Raum. § 321 3PO. kann unmittelbar nicht Anwendung 
finden, da es sich nicht um einen Anspruch, sondern um ein Verteidigungsmittel 
handelt. 
8. Güthe, Gruchots Beitr. 59 56: Ist der Antrag gestellt, aber übergangen, 
so ist nicht die Einlegung eines Rechtsmittels, sondern nur das Ergänzungs- 
verfahren nach § 321 3P. zulässig (RG. 11 404; 23 422; 59 130; 75 293). 
Dies gilt auch für die Berufungsinstanz; hier kann sich jedoch der Beklagte, voraus- 
gesetzt, daß er Berufung in der Hauptsache eingelegt hat, dadurch helfen, daß 
er den Antrag von neuem stellt (RG. 59 130). 
J. Hallbauer, Säch'"RpflA. 14 339 (unten S. 226 z). 
4. Die Wirkung des Urteils. 
a) Die Aufhebung der inzwischen vorgenommenen Vollstreckungs= 
maßregeln. 
Recht 15 177 Nr. 365 (LG. Karlsruhe): Wird in Abänderung oder Er- 
gänzung eines ergangenen, auf Zahlung lautenden Urteils Stundung der Urteils- 
schuld gewährt, so sind — durch das Vollstreckungsorgan — Vollstreckungs- 
maßregeln aufzuheben, die auf Grund des Urteils vorgenommen wurden. 
Die Rechtslage ist gleichartig mit der Rechtslage, die erwächst, wenn die vor- 
läufige Vollstreckbarkeit eines Urteils nachträglich aufgehoben wird. Für diese 
Sachgestaltung schreibt § 775 Ziff. 1 3PO. die Aufhebung der vorgenommenen 
Vollstreckungsmaßregeln vor. 
b) Ist eine spätere Verlängerung der Frist ausgeschlossen? 
a. Bejahend. 
aa. Meyer, DNotV. 15 53: Die Ansicht derer, welche eine Wieder- 
holung dieser Fristgewährung für zulässig halten, hat bei den Gerichten keine 
Zustimmung gefunden und läßt sich aus der Bundesratsverordnung nicht 
begründen. 
88. Ebenso Güthe, Gruchots Beitr. 59 55. 
8. Verneinend. 
Hachen burg, LeipzZ. 14 1601: Der Richter wird befugt sein, die zuerst 
für kurze Zeit gegebene Frist auf Grund neuer Tatsachen bis zur Höchstdauer 
zu verlängern. 
Tc) Die Wirkung der einem Gesamtschuldner bewilligten Frist zu- 
gunsten der anderen Gesamtschuldner. 
Kaufmann, IW. 14 813: Die Wirkung des Urteils beschränkt sich grundsätz- 
lich auf die Parteien. Jedoch ergibt § 356 BG#B. eine wichtige Ausnahme 
für gewisse Gesamtschuldverhältnisse. Der Rücktritt und die ihm 
wesensverwandte Kündigung können, wenn mehrere Gesamtschuldner vorhanden 
sind, nur einheitlich gegenüber allen erfolgen. Wird die Kündigung einer Miet- 
wohnung einem Mitmieter gegenüber vom Richter außer Kraft gesetzt, so verliert 
sie ihre Kraft auch gegenüber den anderen (vgl. Oertmann § 426 Nr. 10y BG#.). 
Fr#istgewährung und Außerkraftsetzung gegenüber dem Hauptschuldner kommt auch 
dem Bürgen zugute (§ 767 B.); umgekehrt gilt dieser Satz nicht.
	        
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