Bek, Über d. Bewillig. v. Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914/20. Mai 1915. 82 (etzt 8 4). 231
§2 (ietzt § 4).
Jnhaltskbersicht.
I. Die Doranssetgungen des Derfahrens nach # 2. 6) Verneinend.
11. Das Verfahten nach 8 2. c) ũbersicht äder die in Betracht kommenden
1 Die Ladung des Gläubigers. sälle.
2. Tas Derfahren beim Auosbleiben einer der beiden 5S. Der Antrag des Gläubigers auf Erlaß des An-
Parteien. erkenntnisurteils.
a) Ausbleiben des Glaͤndigers. Findet ein Ver- 4. Anerkenntnisuttell im Ffalle der Ablehnung der
saumnioderfahten statt? Fristbewilligung.
a) Belahend. III. Die Umwandlung des #2 in den sällen der Be-
5) Derneinend. friedigung ohne gerichtliches Derfahren.
b) Anusbleiben des Schulbnero. Flndet ein Der- IV. Derhältuie des amtegerichtlichen Verfahrens zu
säumnisverfahren stalt 7 elnem glelchzeltigen Drozeßverfahren.
a) Bejahend.
Der §2 der Verordnung vom 7. August 1914 hat durch Artikel I Nr. 3 der Be-
kanntmachung vom 20. Mai 1915 (REGl. 288) einen anderen Inhalt erhalten und
ist in die neu gefaßte Verordnung als § 4 eingestellt. Die nachfolgende Zusammen-
stellung bezieht sich noch auf den früheren § 2 und hat für die neue Vorschrift teilweise
— namentlich soweit das zu II 2, 3, 4 Gesagte in Betracht kommt — keine Be-
deutung mehr.
Literatur.
Wertheimer, Leipz#. 14 1738 ff.: Vorschläge zur Anderung des 5 2 der Verordnung
vom 7. August 1914.
I. Die Doraussetzungen des Derfahrens nach § 2.
1. Güthe, GruchotsBeitr. 59 60: Der § 2 kommt dann zur Anwendung,
wenn der Schuldner sich Gewißheit darüber verschaffen will, ob das Gericht ihm
eine Zahlungsfrist bewilligen wird, die Gelegenheit dazu aber bisher nicht ge-
habt hat, weil er von dem Gläubiger noch nicht gerichtlich belangt ist. Die Vor-
schrift greift daher nicht Platz, wenn der Gläubiger einen Zahlungsbefehl
erwirkt hat; in diesem Falle hat der Schuldner die Möglichkeit, durch Erhebung
des Widerspruchs die Sache vor das Prozeßgericht zu bringen und von diesem
eine Zahlungsfrist zu erbitten. Die Vorschrift greift ferner nicht Platz, wenn
der Gläubiger vor einem Sondergericht oder einem Schiedsgerichte klagen
müßte (5§ 2 Satz 2 mit § 1 Abs. 1 Satz 1). Um von der im § 2 eingeräumten
Befugnis Gebrauch zu machen, muß der Schuldner dem Amtsgerichte, vor dem
der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§§ 13 bis 17 3PO.) — die
Vereinbarung eines anderen Gerichts ist zulässig (§§ 38 ff. ZPO.) —, einen
Schriftsatz oder ein von dem Gerichtsschreiber aufgenommenes Protokoll einreichen,
in dem er die bestimmt anzugebende Forderung des Gläubigers anerkennt und
diesen zur Verhandlung über die Bestimmung einer Zahlungsfrist ladet (Satz 1).
Die Ladung wird durch den Gerichtsschreiber von Amts wegen veranlaßt (56 497
Abs. 1 Satz 3 3PO.). Hat der Schuldner mehrere Gläubiger und haben diese
nicht den gleichen allgemeinen Gerichtsstand, so muß er jeden besonders belangen;
eine Anwendung des § 36 Nr. 3 ZPO. ist nicht zulässig.
2. Bendix a. a. O. 90: In der Ladung der verschiedenen Gläubiger kann
sehr wohl ein gerichtliches Vorgehen gegen sie in dem Sinne verstanden werden,
daß die Gläubiger, soweit die Zahlungsfrist und die besonderen Rechtsfolgen in
Betracht kommen, als Antragsgegner des Schuldners anzusehen und somit Ver-
klagte sind. In einem solchen Falle aber kann nach § 36 Ziff. 3 3PO. durch
das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht in unanfechtbarer Weise das für
alle Gläubiger zuständige Gericht bestimmt werden.
3. v. Harder, IW. 14 901: Die Frage, ob ein im Auslande wohnender
Schuldner einen deutschen Gläubiger nach § 2 vor das Amtsgericht laden kann,
wird zu bejahen sein, da ein solcher Schuldner immer mit der Möglichkeit der