Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bel. über d. Bewillig. v. Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914 /20. Mai 1915. 82 (jett 8 4). 233 
bringen die Fristgewährung oder Beseitigung der Rechtsfolge rechtfertigt. Der 
Termin ist kein Sühnetermin, und das praktische Bedürfnis verlangt alsbaldige 
Klarstellung. Deshalb muß auch der Gläubiger sich stellen. 
55. Freiesleben, DJ3. 14 1195: Es ist nicht unbedingt als unzulässig 
anzusehen, die darin gedachten Anordnungen auch dann zu treffen, wenn das ihre 
Voraussetzung bildende Einverständnis der Parteien über das Bestehen des fälligen 
Anspruchs oder der Eintritt der Verzugsfolgen dadurch hergestellt wird, daß das 
Ausbleiben des Gläubigers als Zugeständnis angesehen wird. Das Versäum- 
nisurteil gegen den Gläubiger würde natürlich nur zum Inhalte haben, 
daß für den Anspruch ein Zahlungstermin bestimmt oder der Eintritt der Ver- 
zugsfolge unbedingt oder bedingt aufgehoben wird, ohne daß gleichzeitig 
eine Verurteilung des Schuldners ausgesprochen würde. 
ee. Jaffa, a. a. O. 6: Der Schuldner muß persönlich anwesend oder ver- 
treten sein. Der Gläubiger braucht nicht vertreten zu sein. Das Amtsgericht 
erkennt alsdann nach dem Materiale, das der Schuldner vorlegt. Nur 
kann ein Anerkenntnisurteil nur auf Antrag des Gläubigers ergehen, also 
nicht, wenn er nicht vertreten ist. 
CEc. Meyer, DNot V. 15 63: Der Schuldner kann nach § 2 der Verordnung 
vom 7. August den Gläubiger vor das Amtsgericht laden lassen und unter Aner- 
kennung der Forderung auf Befreiung von der eingetretenen Fälligkeit antragen. 
Ob er dies auch dann kann, wenn der Gläubiger sich einen Vollstreckungstitel gar 
nicht hat erteilen lassen, und ob er, auch wenn der Gläubiger nicht erscheint, dennoch 
einen Ausspruch des Gerichts fordern kann, der die Rechtsfolgen der Säumnis 
beseitigt, ist außerordentlich streitig; der Wortlaut der Verordnung spricht eigent- 
lich dagegen. Hiernach sollte man annehmen, daß ein Urteil nur auf Antrag 
des Gläubigers erlassen werden kann und das Verfahren beendet ist, wenn der 
Gläubiger im Termine nicht erscheint. Es lassen sich aber auch für die 
gegenteilige Ansicht aus dem Sinne und der Absicht der Verordnung mancherlei 
Gründe anführen. Es würde zweckmäßig sein, wenn dieser Zweifel durch eine 
Bekanntmachung und Aufklärung des Bundesrats endgültig beseitigt würde. 
con. Unger, Recht 14 722: Beim Nichterscheinen des Gläubigers kann ein 
Versäumnisurteil in der Sache gemäß § 330 ZP. nicht erlassen werden, weil 
der Gläubiger die Forderung gar nicht gerichtlich geltend gemacht hat. Außer- 
dem würde ein unlöslicher Widerspruch mit dem bereits zugestellten Anerkenntnis 
eintreten. Dem Antrage des Schuldners könnte aber insofern entsprochen 
werden, als in analoger Anwendung des § 330 ein Versäumnisurteil 
dahin ergeht, daß für den Fall der Geltendmachung der Forderung durch den 
Gläubiger dem Schuldner eine Zahlungsfrist von . dder (besser) bis 
zum . . gewährt wird. Damit hat der Schuldner seinen Zweck erreicht, und 
dem Gläubiger ist kein Unrecht geschehen. 
8. Verneinend. 
aa. Bovensiepen, DR3. 14 785: Der widerstrebende Gläubiger kann 
die Absicht des Schuldners mit Leichtigkeit dadurch völlig ausschalten, daß er in 
dem zur Verhandlung anberaumten Termine fortbleibt. Ein Versäumnis- 
urteil gegen ihn ist ausgeschlossen, das ergibt der klare Wortlaut des 
Textes, „in dem auf Antrag des Gläubigers zu erlassenden Anerkenntnisurteil“. 
Seine Anwesenheit setzt also der Gesetzgeber als unbedingt erforderlich voraus. 
Bleibt er aus, so ist das Verfahren endgültig erledigt. Ganz abgesehen hiervon 
gehört auch eine seltene Selbstlosigkeit des Schuldners dazu, selbst aus eigenem 
Antriebe seinem Gläubiger einen vollstreckbaren Schuldtitel zu erwirken. 
 
	        
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