Bel. über d. Bewillig. v. Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914 /20. Mai 1915. 82 (jett 8 4). 233
bringen die Fristgewährung oder Beseitigung der Rechtsfolge rechtfertigt. Der
Termin ist kein Sühnetermin, und das praktische Bedürfnis verlangt alsbaldige
Klarstellung. Deshalb muß auch der Gläubiger sich stellen.
55. Freiesleben, DJ3. 14 1195: Es ist nicht unbedingt als unzulässig
anzusehen, die darin gedachten Anordnungen auch dann zu treffen, wenn das ihre
Voraussetzung bildende Einverständnis der Parteien über das Bestehen des fälligen
Anspruchs oder der Eintritt der Verzugsfolgen dadurch hergestellt wird, daß das
Ausbleiben des Gläubigers als Zugeständnis angesehen wird. Das Versäum-
nisurteil gegen den Gläubiger würde natürlich nur zum Inhalte haben,
daß für den Anspruch ein Zahlungstermin bestimmt oder der Eintritt der Ver-
zugsfolge unbedingt oder bedingt aufgehoben wird, ohne daß gleichzeitig
eine Verurteilung des Schuldners ausgesprochen würde.
ee. Jaffa, a. a. O. 6: Der Schuldner muß persönlich anwesend oder ver-
treten sein. Der Gläubiger braucht nicht vertreten zu sein. Das Amtsgericht
erkennt alsdann nach dem Materiale, das der Schuldner vorlegt. Nur
kann ein Anerkenntnisurteil nur auf Antrag des Gläubigers ergehen, also
nicht, wenn er nicht vertreten ist.
CEc. Meyer, DNot V. 15 63: Der Schuldner kann nach § 2 der Verordnung
vom 7. August den Gläubiger vor das Amtsgericht laden lassen und unter Aner-
kennung der Forderung auf Befreiung von der eingetretenen Fälligkeit antragen.
Ob er dies auch dann kann, wenn der Gläubiger sich einen Vollstreckungstitel gar
nicht hat erteilen lassen, und ob er, auch wenn der Gläubiger nicht erscheint, dennoch
einen Ausspruch des Gerichts fordern kann, der die Rechtsfolgen der Säumnis
beseitigt, ist außerordentlich streitig; der Wortlaut der Verordnung spricht eigent-
lich dagegen. Hiernach sollte man annehmen, daß ein Urteil nur auf Antrag
des Gläubigers erlassen werden kann und das Verfahren beendet ist, wenn der
Gläubiger im Termine nicht erscheint. Es lassen sich aber auch für die
gegenteilige Ansicht aus dem Sinne und der Absicht der Verordnung mancherlei
Gründe anführen. Es würde zweckmäßig sein, wenn dieser Zweifel durch eine
Bekanntmachung und Aufklärung des Bundesrats endgültig beseitigt würde.
con. Unger, Recht 14 722: Beim Nichterscheinen des Gläubigers kann ein
Versäumnisurteil in der Sache gemäß § 330 ZP. nicht erlassen werden, weil
der Gläubiger die Forderung gar nicht gerichtlich geltend gemacht hat. Außer-
dem würde ein unlöslicher Widerspruch mit dem bereits zugestellten Anerkenntnis
eintreten. Dem Antrage des Schuldners könnte aber insofern entsprochen
werden, als in analoger Anwendung des § 330 ein Versäumnisurteil
dahin ergeht, daß für den Fall der Geltendmachung der Forderung durch den
Gläubiger dem Schuldner eine Zahlungsfrist von . dder (besser) bis
zum . . gewährt wird. Damit hat der Schuldner seinen Zweck erreicht, und
dem Gläubiger ist kein Unrecht geschehen.
8. Verneinend.
aa. Bovensiepen, DR3. 14 785: Der widerstrebende Gläubiger kann
die Absicht des Schuldners mit Leichtigkeit dadurch völlig ausschalten, daß er in
dem zur Verhandlung anberaumten Termine fortbleibt. Ein Versäumnis-
urteil gegen ihn ist ausgeschlossen, das ergibt der klare Wortlaut des
Textes, „in dem auf Antrag des Gläubigers zu erlassenden Anerkenntnisurteil“.
Seine Anwesenheit setzt also der Gesetzgeber als unbedingt erforderlich voraus.
Bleibt er aus, so ist das Verfahren endgültig erledigt. Ganz abgesehen hiervon
gehört auch eine seltene Selbstlosigkeit des Schuldners dazu, selbst aus eigenem
Antriebe seinem Gläubiger einen vollstreckbaren Schuldtitel zu erwirken.