Bek. Über d. Bewillig. v. Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914/20. Mai 1915. 8 3 letzt § 5). 239
I. Die allgemeine Bedeutung der Einstellung der Swangsvollstreckung.
1. JW. 14 794: Es handelt sich nur um Einstellung der Zwangsvollstreckung,
nicht um Fristbewilligung. Verzugswirkungen werden nicht berührt.
2. Im übrigen s. den Bericht zu § 1 Ziff. A II (oben S. 179 ff.).
II. Das Dollstreckungsgericht.
1. Das zuständige Amtsgericht.
a) Recht 15 62 Nr. 206 (München): Vollstreckungsgericht im Sinne des § 3
Z Fr VO. kann ein Amtsgericht, niemals aber das Prozeßgericht als solches
(Landgericht) sein.
b) Leovis, Recht 14 598: Geht man davon aus, daß „das Vollstreckungs-
gericht“ zuständig ist, und beachtet man, daß das Vollstreckungsgericht das Amts-
gericht ist, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder statt-
gefunden hat (§ 764 Abs. 2 3PO.), dann wird man zu der Anschauung gedrängt:
Der Schuldner muß jeder einzelnen Vollstreckungshandlung gegenüber
bei dem jeweils berufenen Vollstreckungsgerichte den Stundungsantrag stellen,
und in jedem einzelnen Falle muß über die Einstellung der Vollstreckung erkannt
werden. Da mit dieser Entscheidung möglicherweise ganz verschiedene Gerichte befaßt
werden, können die Erkenntnisse sehr verschiedenartig und widersprechend ausfallen.
Dies Ergebnis spricht nicht für die Richtigkeit des gewählten Ausgangspunkts.
Dazu kommt: Die Verordnung sagt, die Vollstreckung in das „Vermögen“ sei
einzustellen. Von einer solchen Einstellung der Vollstreckung in das Vermögen
könnte aber nicht die Rede sein, wenn das Vollstreckungsgericht jeweils nur im
Hinblick auf die einzelne Vollstreckungshandlung die Einstellung zu verfügen hätte.
Diese Uberlegungen führen zu der Annahme, über die Vollstreckungseinstellung
habe ein Gericht endgültig zu befinden, so daß seine Entscheidung für die Voll-
streckung des Titels abschließende Bedeutung habe. Dies ist das Amtsgericht, bei
dem der Schuldner im Deutschen Reiche seinen allgemeinen Gerichts-
stand hat, und in Ermangelung eines solchen Gerichts das Amtsgericht, bei
welchem gemäß § 23 Z3PO. gegen den Schuldner Klage erhoben werden könnte
& 828 Abs. 2 3O.).
c) Unger, Recht 14 726: Bei einzelnen Vollstreckungshandlungen ist das
zuständige Amtsgericht leicht festzustellen (§§ 764, 828 Abs. 2, 858 Abs. 3, 899
ZPO.). Der Begriff „Vollstreckungsgericht“ versagt aber vollkommen bei Ein-
stellung der Zwangsvollstreckung aus einem Titel überhaupt, weil für verschiedene
Vollstreckungshandlungen örtlich verschiedene Gerichte in Frage kommen. Eine
solche Einstellung als einstweilige Anordnung kennt die ZPO. in den §8§ 707,
719, 732, 769. Hier ist aber — im Gegensatze zu dem Verfahren nach § 3 —
immer das Prozeßgericht zuständig. Als Vollstreckungsgericht im Sinne des §5 3
wird darum, wenn es sich um eine allgemeine Einstellung handelt, auf Grund
des § 828 Abs. 2 3PO. das Amtsgericht des allgemeinen Gerichts-
standes des Schuldners oder das nach § 23 Z#PO. festzustellende
Gericht anzusehen sein.
d) Güthe, Gruchots Beitr. 59 62: Kommenmehrere Vollstreckungshand=
lungen in Frage, so hat über die Einstellung einer jeden Vollstreckung das dafür
zuständige Vollstreckungsgericht zu entscheiden; die Einstellung kann in dem einen
Falle angebracht, in dem anderen Falle nicht angebracht sein.
e) Ebenso Sieskind 82f.
1) Güthe, Gruchots Beitr. 59 62: Besitzt der Schuldner mehrere in ver-
schiedenen Amtsgerichtsbezirken belegene Grundstücke, so ist, wenn
das Vollstreckungsverfahren noch nicht begonnen hat, der Einstellungsantrag bei
jedem der beteiligten Amtsgerichte zu stellen; ist gemäß § 2 Abs. 3V. ein ge-