240 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
— Vollstreckungsgericht bestellt, so ist dieses für die Einstellung zu-
ändig.
2. Das zuständige Gericht in dem Falle, daß der Rechtsstreit
in der Berufungsinstanz schwebt.
a) Recht 14 738, D33. 14 1208 (KG.): Ist beim Prozeßgericht in der
Berufungsinstanz der Rechtsstreit nur noch lediglich wegen einer vorbehaltenen
Gegenforderung anhängig, so ist für die Einstellung der Vollstreckung aus dem
Vorbehaltsurteil auf Grund der ZFrVO. nicht das Berufungsgericht,
sondern allein das Vollstreckungsgericht zuständig.
b) Karo, D33. 14 1208: Das Vollstreckungsgericht und nicht das Berufungs-
gericht ist zuständig in dem Falle, daß ein vorläufig vollstreckbares Urteil erster
Instanz vollstreckt worden ist und die Sache in der Berufungsinstanz bereits
schwebt, aber der Erlaß eines Urteils zweiter Instanz noch nicht in Frage kommt.
e) Mayer a. a. O. 58: Wenn der Beklagte zu dem Zwecke der Erwirkung
der Zahlungsfrist gegen das Urteil Einspruch oder Berufung einlegt, so kann er
in Anwendung von §§ 719, 707 Z PO., wenn das Urteil vollstreckbar ist, den
Antrag stellen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung
einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und daß
die erfolgten Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Nach
dem Beschlusse des KWG. (oben a) soll allerdings in diesem Fall nur das Vollstreckungs-
gericht zuständig sein, weil das Prozeßgericht selbst nur die Frist im Urteile
bewilligen könne. Dieser Standpunkt kann nicht als zutreffend erachtet werden.
Eine endgültige Entscheidung kann das Prozeßgericht in jedem Falle nur im
Urteile treffen; dies hindert aber in keinem Falle die Erlassung einer einst-
weiligen Anordnung durch das Prozeßgericht.
III. Die Sulässigkeit der Einstellung.
1. Die Zulässigkeit der Einstellung in allen Vollstreckungs=
verfahren?
aà) Indem Verfahren zur Vollstreckung des Urteils des Kaufmanns-
oder Gewerbegerichts?
a. Bejahend.
aga. Freiesleben, DJZ. 14 1159: Unbedenklich zulässig erscheint die
Gewährung einer Zahlungsfrist auch im Verfahren über die Vollstreckung eines
Kaufmannsgerichts- oder Gewerbegerichtsurteils, obschon sie im
Prozeßverfahren vor diesen Gerichten ausgeschlossen ist.
88. Ebenso Sieskind a. a. O. 82 und Levis, Recht 14 598.
8. Verneinend.
Güthe, Gruchots Beitr. 59 61: Es scheiden alle Vollstreckungen auf Grund
von Urteilen der Sondergerichte ans.
b) In dem Verfahren zur Vollstreckung der Entscheidung einer
Verwaltungsbehörder
Güthe, Gruchots Beitr. 59 62: Es scheiden diejenigen Vollstreckungsverfahren
aus, die von den Verwaltungsbehörden auf Grund ihrer Zuständigkeit
betrieben werden. Der Grund hierfür besteht darin, daß der Bekanntmachung
vom 7. August 1914 nur die privatrechtlichen, nicht auch, wie dem §5 G. vom
4. August 1914, die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen unterfallen.
c) In den Verfahren zur Vollstreckung jeder Geldforderung?
a. Recht 14 741 (LG. Hamburg): Auch wegen solcher Geldforderungen kann
die Vollstreckung eingestellt werden, bei denen die Pfändung ohne Rücksicht
auf den Betrag zulässig ist.