Bek. Über d. Bewillig. v. Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914/20. Mai 1915. 8 3 (jetzt 86). 241
8. Güthe, Gruchots Beitr. 59 62 (oben b).
J. LeipzB. 15 453 8 (München IV): Die Vollstreckung für Beitragsrück-
stände einer Berufsgenossenschaft kann nicht nach § 3 V0O. eingestellt
werden. Dies ergibt sich vor allem aus der Verweisung auf Abs. 2 des § 1,
womit auch auf Abs. 1 mittelbar Bezug genommen ist, sowie aus der Vergleichung
mit §5 Kecch G.
5. Baypfl 3. 15 126, OLG. 30 249, Recht 15 178 Nr. 369 (München IV):
Der § I spricht nur von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Im § 2 Satz 3 sind die
Bestimmungen des § 1 für entsprechend anwendbar erklärt, so daß für den Bereich
des § 2 auch die im § 1 enthaltene Beschränkung auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
Geltung zu beanspruchen hat. Der § 3 Abs. 1 Satz 3 läßt zwar den § 1 Abs. 1
Satz 1 außer Betracht, verweist aber doch auf den § 1 Abs. 2, worin es heißt,
daß der Antrag nur zulässig sei, wenn Gegenstand des „Rechtsstreits“ eine vor
dem 31. Juli 1914 entstandene Geldforderung ist. Da diese Vorschrift im Zu-
sammenhalte mit der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 unter dem „Rechts-
streite“ nur eine „bürgerliche Rechtsstreitigkeit“ verstehen kann, so ergibt sich
hieraus für den § 3, daß dieser nur die Einstellung der Vollstreckung wegen
bürgerlich-rechtlicher Forderungen im Auge hat. Es darf nicht außer
acht gelassen werden, daß einer Erstreckung der Z FrVO. auf öffentlich-rechtliche
Ansprüche auch gewichtige staatswirtschaftliche Erwägungen entgegenstehen würden.
Zum mindesten müßte eine solche allgemeine Erstreckung den erheblichsten Be-
denken begegnen, da vornehmlich in Zeiten des Krieges die Staatswesen und
die sonstigen öffentlichen Verbände auf pünktliche Zahlung der ihnen geschuldeten
Abgaben oder Beiträge ohne triftige Gründe nicht werden verzichten können;
das Wohl des einzelnen hat hier dem Wohle der Gesamtheit nachzustehen. Eine
so außerordentliche Maßregel, wie sie eine derartige Ausdehnung darstellen würde,
müßte im Gesetze klar und deutlich zugelassen sein, insbesondere dann, wenn
überdies hierfür, ganz abweichend von aller Zweckmäßigkeit, an Stelle der für
ihre Anordnung zunächst berufenen Verwaltungsbehörden eine Zuständigkeit der
bürgerlichen Gerichte begründet werden wollte.
2. Die Zulässigkeit der Einstellung der Vollstreckung auf Grund
jedes Schuldtitels.
a) SächsOLG. 36 41, LeipzZ. 14 1815, Recht 14 740 (Dresden VI): Daß
der Schuldtitel, aus dem die Zwangsvollstreckung eingestellt werden soll, ein
Urteil sein müsse, ist nicht bestimmt. Insoweit besteht keinerlei Beschränkung,
so daß die Zwangsvollstreckung auch dann eingestellt werden kann, wenn der
Schuldtitel ein Prozeßvergleich im Sinne des §5 794 Abs. 1 Ziff. 1 3SPO.
ist. Nur wird der Richter gegenüber einem solchen Schuldtitel in der Ausübung
des ihm eingeräumten Ermessens besonders vorsichtig sein müssen. Dies vor
allem dann, wenn der Gläubiger dem Schuldner in dem Vergleiche Stundung
bewilligt hat, da darin der Verzicht des Schuldners auf die Einstellung der
Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht enthalten sein kann.
b) Voß, Recht 14 746: Die Einstellungsbefugnis des Vollstreckungsgerichts
im 6& 3 erstreckt sich nicht auf andere Vollstreckungstitel als Urteile. Ganz
klar scheint dies hervorzugehen aus der Bestimmung im Abs. 2 § 3, wonach die
schon erfolgte Bestimmung einer Zahlungsfrist eine Vollstreckungsbefristung aus-
schließt. Da aber eine Zahlungsfrist nach § 1 nur „in dem Urteile“ bestimmt
werden kann, ergibt sich, daß die Vollstreckung im Satz 1 Abs. 1 § 3 ein Urteil
voraussetzt, in dem über eine Zahlungsfrist noch nicht entschieden ist.
c) Sieskind a. a. O. 82: Gleichgültig ist, welcher Art der Voll-
streckun gstitel (Urteil, Vergleich, vollstreckkare Urkunden usw.) ist.
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