242 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
d) Haberstumpf, DR3. 15 58: Um zu verhindern, daß aus Vergleichen,
die nach dem 7. August 1914 mit Ratenzahlungen geschlossen wurden, nochmals
in der Vollstreckungsinstanz gestundet wird, empfiehlt sich die Einführung folgender
Klausel in dem Vergleiche: „Nach Maßgabe der Bundesratsbekanntmachung vom
7. August 1914“.
e) Mayer a. a. O. 65: Es versteht sich von selbst, daß das Vollstreckungs-
gericht die Zwangsvollstreckung nicht aus einem Arrestbeschluß einstellen
kann. Denn der Arrestbeschluß geht gerade auf eine durch Vollstreckung zu
ermöglichende Sicherung, nicht auf eine Geldzahlung. Auch soweit eine einst-
weilige Verfügung auf Zahlung (z. B. bei Unterhaltsforderungen während eines
Rechtsstreits) vorliegt, wird nur das Prozeßfgericht nach § 927 3P. wegen
veränderter Umstände zur Abänderung zuständig sein. — S. dagegen unten 3 ac, B.
3. Die Zulässigkeit der Einstellung für alle Akte der
Zwangsvollstreckung.
a) Ubersicht.
a. Güthe, GruchotsBeitr. 59 62: Der § 3 gilt für alle Akte der
Zwangsvollstreckung. Es kommt daher nicht nur das eigentliche Zwangs-
vollstreckungsverfahren (I§ 803— 882 ZPO.), d. h. die Pfändung einer Sache
oder eines Rechtes und die Verwertung, insbesondere die Versteig erung des
gepfändeten Gegenstandes in Betracht, sondern auch das Offenbarungseid-
verfahren (5§ 899 ff. 3PO.) und insbesondere das Arrestverfahren
(55 916 ff. 3PO.) und, soweit es sich dabei um die Vollstreckung einer Geld-
forderung handelt, die ein stweilige Verfügung (8§8§ 935 ff. SPO.). Daher
kann nicht nur die Vollstreckung eines Arrestbefehls oder einer einstweiligen Ver-
fügung eingestellt, sondern auch schon in dem Arrestbefehl oder in der einst-
weiligen Verfügung eine Frist bestimmt werden, innerhalb deren die Vollstreckung
nicht erfolgen darf.
) Sieskind a. a. O. 82: In Betracht kommen alle Akte der Zwangsvoll=
streckung, auch das Offenbarungseid-, das Arrestverfahren und die
einstweilige Verfügung.
J. A. M. Mayer a. a. O. 65 hinsichtlich des Arrestverfahrens (oben 2 e).
b) Das Offenbarungseidverfahren.
a. Recht 15 38 Nr. 178 (LG. Traunstein): Es kann kein Zweifel bestehen,
daß die Befugnis des Vollstreckungsgerichts zur Einstellung der Zwangsvoll=
streckung sich auf alle Vollstreckungsarten, insbesondere auf die Leistung des
Offenbarungseids erstreckt.
8. Recht 14 649 (Cöln): Die Verordnung vom 7. August ist im ganzen
Vollstreckungsverfahren, daher auch noch während des Offenbarungs-=
eidsverfahrens anwendbar.
J. Hirsch, W. 14 1004: Gegen die Anwendung des § 3 in einem auf
§*807 3PO. gegründeten Offenbarungseidverfahren erhebt sich das
praktische Bedenken, daß die Einstellung der Vollstreckung während des Schwebens
des Verfahrens dem Gläubiger sehr leicht einen „unverhältnismäßigen Nachteil“
bringen kann. Denn dem Schuldner wird durch eine solche Einstellung erst recht
die Möglichkeit gegeben, Vermögensstücke, die er zurzeit in das von ihm zu be-
schwörende Vermögensverzeichnis aufnehmen müßte, während der Zeit der Ein-
stellung auf die Seite zu schaffen. — In der Regel wird auch die „Lage“ des
Schuldners durch die Leistung des Offenbarungseids nicht verschlechtert. Zumeist
führen die Schuldner nach dieser Richtung nur an, daß ihr gesellschaftliches An-
sehen oder ihr Kredit durch die Aufnahme in das Manifestantenverzeichnis schwer