Bek, über d. Bewillig. v. Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914/20. Mai 1915. 8 3 (etzt 5 5). 243
geschädigt würden. Diejenigen Schuldner, gegen die bereits die Haft nach § 901
ZPO. angeordnet ist, übersehen hierbei aber, daß sie schon durch die Anordnung
der Haft in dieses Verzeichnis gelangt sind (vgl. § 915 3PO.). Was die
anderen anlangt, so dürfte nach den Erfahrungen des alltäglichen Lebens, zumal
in diesem Abschnitt des Vollstreckungsverfahrens, das Interesse des Gläubigers
wohl das schutzwürdigere sein. Es dürfte sich deshalb empfehlen, in der Regel
Einstellungsanträge aus § 3 a. a. O. während des Schwebens eines Offen-
barungseidverfahrens abzulehnen. — Nach Leistung des Eides bleibt es dem
Schuldner unbenommen, seinen Antrag zu erneuern. Zustimmend KG. vom
30. Oktober 1914, 11. W. 4268/14.
5. Lagro a. a. O. 28: Auch der bereits zum Offenbarungseide ge-
ladene Schuldner kann den Einstellungsbeschluß beantragen. Hat er den Ein-
stellungsbeschluß erwirkt, so ist auch die Offenbarungspflicht befristet; der § 807
3PO. hat seine Stellung im achten Buche, die Erzwingung des Offenbarungs-
eids ist also eine Vollstreckungsmaßregel.
e) Die Pfändung von Forderungen.
a. Unger, Recht 14 724: Bei Pfändung von Forderungen ist der
Fristantrag zwecklos, da die Pfändung durch die Einstellung nicht berührt
wird, der Drittschuldner also trotz der Einstellung an den Schuldner nicht zahlen
darf. Es ergäbe sich daher für den Schuldner der Nachteil, daß der Zinsenlauf
fortschreitet, weil der Gläubiger infolge der Einstellung keine Zahlung erlangt.
Vorteile hätte nur der Drittschuldner, weil weder Gläubiger (infolge der Ein-
stellung) noch Schuldner (infolge der Pfändung) die Forderung beitreiben können.
Ein ganz widersinniges Ergebnis! Der Fristantrag muß darum, wenn der
Schuldner sich die Leistung des Drittschuldners erhalten will, vor der Pfändung
gestellt werden. Ganz gegenstandslos ist ein Fristantrag nach Uberweisung der
Forderung. In diesem Falle würde die Einstellung den Gläubiger nicht einmal
an der Beitreibung hindern können.
8. Recht 14 740, Leipz3. 15 75 Nr. 20 (München): Hat das Vollstreckungs-
gericht die Zwangsvollstreckung aus einem vor Kriegsausbruch ergangenen Voll-
streckungstitel eingestellt, so erstreckt sich dies auch auf Pfändungs= und
Überweisungsbeschlüsse, die vor dem Kriege bereits erlassen wurden.
Eine nachträgliche anderweitige Regelung dieser Pfändungen, z. B. völlige
Freilassung eines Teiles für den Schuldner unter Beitreibung des Restes, ist
unstatthaft.
d) Die Zwangsversteigerung.
a. Güthe, Gruchots Beitr. 59 64: Ist der Zuschlag rechtskräftig er-
teilt, so kann eine Einstellung nicht mehr in Frage kommen.
8. Mayer a. a. O. 68: Bei der Zwangsvollstreckung in unbewegliches
Vermögen ist das Verfahren einzustellen, also insbesondere der Versteigerungs-
termin abzusetzen. Ist bereits ein Gebot im Versteigerungstermine gelegt, so er-
löschen nach § 72 3VG. die abgegebenen Gebote.
e) Die Zwangsverwaltung.
a. Unger, Recht 14725: Bei der Zwangsverwaltung berührt die Ein-
stellung aus § 3 niemals die Beschlagnahme des Grundstücks und —
was das wichtigste ist — niemals die Miet= und Pachtzinsen. Der Zwangs-
verwalter bleibt nach wie vor zur Einziehung der Miet= und Pachtzinsen befugt.
Dagegen kann sie auf das Verteilungsverfahren von Einfluß sein. Der
Verwalter müßte die zur Verwaltung nicht erforderlichen Beträge hinterlegen.
Gleich nachteilig für Gläubiger und Schuldner und völlig zwecklos! Aus alle-
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