244 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
dem ergibt sich die Unzulässigkeit der Einstellung der Zwangsverwaltung
aus §& 3, weil die Lage des Schuldners sie niemals rechtfertigen kann.
8. Weinmann, Recht 15 94: Diese Bestimmungen gehen insofern zu weit,
als sie auch die im Interesse der Gläubiger wünschenswerte Zwangsver-
waltung ergreifen. Es ist daher zweckmäßig, in solchen Fällen die Zwangs-
verwaltung von der Maßregel auszunehmen. Nach dem Zwecke und dem Wort-
laute der Bekanntmachung wird man eine solche teilweise Einstellung der Voll-
streckung für zulässig erachten dürfen. Dies gilt allerdings nur, wenn die Ein-
stellung der Vollstreckung erreicht wird, bevor die Beschlagnahme des Grundstücks
bezüglich der Zwangsverwaltung erfolgt ist. In dem hier behandelten Regelfalle,
nach dem der Schuldner erst nach der Beschlagnahme von der Anordnung erfährt,
ist die Einstellung bezüglich der Zwangsverwaltung überhaupt von keiner
Bedeutung.
J. Mayer a a. O. 69: Beim Verfahren der Zwangsverwaltung in
unbewegliche Gegenstände bleibt die Beschlagnahme bestehen. Es dürfen
nur die beim Verwalter eingehenden Beträge nicht zur Befriedigung des be-
treibenden Gläubigers verwendet werden.
4. Zulässigkeit der Einstellung schon vor Beginn der Zwangs-
vollstreckung?
a) Bejahend (diese Meinung ist durch die neue Fassung des § 5 ausdrücklich
ebilligt).
8 u. 141393, Recht 15 15 Nr. 166, Pos MSchr. 14 133 (Posen): Die Ein-
stellung der Zwangsvollstreckung nach § 3 kann auch beantragt werden, wenn
die Vollstreckung noch nicht begonnen hat. Der § 3 verfolgt dasselbe Ziel.
wie die §§ 1, 2 und will dem Schuldner die Möglichkeit bieten, auch nach Be-
endigung der Tätigkeit des Prozeßgerichts von dem Vollstreckungsgericht eine
Zahlungsfrist zu erlangen, sofern sie nicht bereits von dem Prozeßgerichte bestimmt
ist. Aus dieser Gleichheit des Zweckes ergibt sich, daß auch im Falle des § 3
der Schuldner vor der Zwangsvollstreckung bewahrt werden kann und daß zur
Anwendung des § 3 schon die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung genügt, wie
dies für die entsprechend liegenden Fälle der jetzigen 88 707, 719 3P. v. RG.
in REG. 32 395 angenommen worden ist.
6. LeipzS. 15 156 17. (Celle 1): Ebenso wie gemäß § 769 3PO. oder § 771
3P. die Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet werden kann, bevor
eine Vollstreckungshandlung vorgenommen ist (Stein, Note II zu
5 769) muß es auch gemäß § 3 Z Fr VO. möglich sein, die Vollstreckung, die noch
nicht begonnen hat, hinauszuschieben.
J. Leipz 3S. 15 7419. München): Das Vollstreckungsgericht kann den Ein-
stellungsbeschluß nach § 3 auch erlassen, wenn eine Vollstreckungshandlung noch
nicht vorgenommen ist.
5. Breslau K. 14 48 (LG. Ols): Die Frage, ob die Einstellung der Zwangs-
vollstreckung deren Beginn voraussetzt, taucht in der Prozeßordnung insbesondere
in den Fällen der §§ 732, 766, 767, 771 3PO. auf. In der Vorschrift des § 707
3PO. findet sie schon nach dem Wortlaute des Gesetzes ihre teilweise Erledigung,
es heißt dort ausdrücklich, daß das Gericht neben der Einstellung der Voll-
streckung auch anordnen könne, daß die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung
stattfinde. Bezüglich der übrigen Vorschriften mit Ausnahme der des § 771l a. a. O.
besteht im allgemeinen Einverständnis darüber, daß die Einstellung der Zwangs-
vollstreckung deren Beginn nicht voraussetzt. Dem ist beizutreten. Auf den
Wortlaut kommt es entscheidend nicht an. Sinn und Zweck des Gesetzes er-
fordern, daß überall, wo nicht gerade die Beseitigung einer konkreten Voll-