Bek. über d. Bewillig. v. Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914 /20. Mal 1915. 8§ 3 (jetzt 85). 245
streckungsmaßregel wie im Falle des §771 3P., sondern die Aufhebung der
Vollstreckbarkeit überhaupt in Frage steht, die bloße Möglichkeit der Vollstreckung
genügt. Auch das Verkehrsbedürfnis begehrt in solchen Fällen die Einstellung einer
bloß drohenden Vollstreckung. Dies gilt infolge des Zusammenhanges zwischen
der Verordnung vom 7. August 1914 und der Z PO. auch für § 3 der Verordnung.
e. KGBl. 15 23 (LG. I Berlin): Die Einstellung der Mobiliarzwangsvoll=
streckung aus Anlaß des Kriegszustandes ist auch vor Einleitung von
Vollstreckungsmaßregeln zulässig und richtet sich gegen alle Vollstreckungs=
maßregeln.
1. BoyJustizminister 16. August 1914, BayIMBl. 14 152: Die Einstellung
ist zulässig, gleichgültig, ob die Zwangsvollstreckung schon begonnen hat oder nicht.
5. 3W. 15 419 (LG. Ratibor): Daß die Zwangsvolsstreckung begonnen
haben muß, ist keineswegs Voraussetzung der Anwendung des § 3 3Fr VO.
Aus seinem Wortlaute ist das Erfordernis dieser Voraussetzung nicht zu
entnehmen. Der Zweck des Gesetzes, Schutz des infolge des Krieges in Schwierig-
keiten geratenen Schuldners, würde auch vereitelt werden, wenn erst eine Zwangs=
vollstreckung abgewartet werden müßte, da schon durch die nicht mehr aufhebbare
Pfändung dem Schuldner, der die gepfändeten Waren nicht weiter veräußern
darf, unter Umständen die Fortführung des ganzen Geschäftes unmöglich gemacht
werden kann.
d. Levin, 3W. 15 53: Das Reichsgericht hat in RE. 32 345 ganz allge-
mein den klaren und uneingeschränkten Rechtssatz ausgesprochen, daß beim Vor-
handensein der sonstigen Voraussetzungen der §§ 647, 657 (jetzt 707, 719) 3P.
die Anordnung einer Einstellung der Zwangsvollstreckung zulässig erscheint, sobald
die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung durch das Vorhandensein eines vollstreck-
baren Urteils gegeben ist. Die entsprechende Anwendung dieses Rechtssatzes
nötigt dazu, die Einstellung der Zwangsvollstreckung auch in unserem Falle zuzu-
lassen, sobald die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung besteht,
nicht dagegen den Schuldner auf den umständlichen und zweifelhaften Weg des
§2 3Fr VO. zu verweisen.
tA. Ebenso LG. Kiel, DJ 8. 14 1394 sowie Güthe, Gruchots Beitr. 59 62 f.,
Heß a. a. O. 88, Jaffa a. a. O. 6, Bovensiepen, DNR3. 14 786, v. Harder,
JW. 14 1045 und Unger, Recht 14 724.
. Teilweise auch Hirsch, 3W. 14 963: Die §§ 707, 719 3PO., auf die
allein sich die Ausführungen des R. in RG. 32, 395 beziehen, wenden sich an
ein im voraus fest bestimmtes Gericht, nämlich das Prozeßgericht, das entweder
als erste Instanz bereits mit der Prozeßsache befaßt ist oder für sie als Rechts-
mittelgericht in Betracht kommt. Hier kann also gar keine Ungewißheit über die
örtliche Zuständigkeit des zur Entscheidung berufenen Gerichts bestehen.
Auch kann hier eine Mehrheit von zur Entscheidung berufenen Gerichten nicht in
Frage kommen. Folglich können bei der Stellung von Anträgen aus den §§ 707,
719 Z3#P. niemals die Bedenken auftauchen, die viele Gerichte bei der An-
wendung des § 3 ZFr VO. hinsichtlich ihrer örtlichen Zuständigkeit hegen. Diese
Bedenken entstammen aber der zutreffenden Erwägung, daß nach den §§ 764
Abs. 2, 828 Abs. 2, 853—855, 858 Abs. 2, 873, 899, 902, 930 3P. die
in jedem Falle von Amts wegen festzustellende örtliche Zuständigkeit eines Gerichts
als „Vollstreckungsgericht“ von den verschiedensten Umständen abhängig sein kann.
Und doch erscheint es wiederum zu weitgehend, daß die Gerichte Anträge aus
§5 3 Z Fr V. schon dann ablehnen, wenn eine bestimmte Vollstreckungsmaßregel
nach Erwirkung des Schuldtitels noch nicht „angedroht“" sei, aus der sie
ihre örtliche Zuständigkeit nach den oben erwähnten Bestimmungen der 3P#.
folgern könnten. Denn wenn § 764 Abs. 2 3PO. sagt: „Als Vollstreckungs-