246 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
gericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, dasjenige
Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirke das Vollstreckungsversahren stattfinden
soll oder stattgesfunden hat,“ so ist unter der Wendung „stattfinden soll“ durch-
aus nicht zu verstehen, daß eine bestimmte Vollstreckungsmaßregel nach Erwirkung
des Schuldtitels in jedem Falle erst noch von dem Gläubiger „angedroht“
werden müsse, um ein bestimmtes Gericht zum örtlich zuständigen Vollstreckungs-
gerichte zu stempeln. Vielmehr bedarf es sicherlich keiner solchen Androhung,
wenn bereits der Schuldtitel klar erkennen läßt, daß für die Vollstreckung über-
haupt nur das z. B. wegen § 3 3 Fr VO. angerufene Gericht in Frage kommen
kann. Lautet z. B. das Urteil auf Zahlung einer Geldsumme bei Meidung der
Zwangsvollstreckung in ein bestimmtes Grundstück, so kann die Einstellung der
Vollstreckung aus dem Urteil auf Grund des § 3 Z FrVO. vielmehr unbedenklich
sofort nach seiner Verkündung bei demjenigen A. beantragt werden, in
dessen Bezirk das betreffende Grundstück liegt. Hier ist das örtlich zuständige
Vollstreckungsgericht bereits durch den Schuldtitel genau bestimmt. Ebenso kann
es in anderen Fällen liegen. Die Gerichte tun deshalb in jedem Falle gut, sich
vor ihrer Entscheidung den Schuldtitel vorlegen zu lassen. Dies ist schon des-
halb zu empfehlen, weil mitunter Anträge aus § 3 gestellt werden, obwohl ein
vollstreckbarer Titel noch gar nicht vorhanden ist. Bietet der Schuldtitel
aber keinen Anhalt für die örtliche Zuständigkeit des angerufenen A.,
sind auch in dem Antrage des Schuldners keine Tatumstände angeführt und glaub-
haft gemacht (vgl. § 3 in Verbindung mit § 1 3Fr VO.), aus denen diese Zu-
ständigkeit erfolgt, so dürfte der Antragsteller zunächst zu ihrer näheren Dar-
legung und Glaubhaftmachung aufzufordern sein. Kommt er dieser Aufforderung
nicht nach, so muß sein Antrag allerdings wegen der nicht feststellbaren örtlichen
Zuständigkeit des Gerichts zurückgewiesen werden.
b) Verneinend.
a. Holländer, W. 14 972: Zweifelhaft ist, ob eine Einstellung der
Zwangsvollstreckung zwischen Urteilserlaß und Beginn der Voll-
streckung zulässig ist. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 Z F##. spricht
eher dafür als dagegen. Denn wenn auch im § 707 3PO. zwischen Nichtstatt-
finden und Einstellung der Zwangsvollstreckung unterschieden wird, ergibt sich
doch aus §§ 775, 776 Satz 1 3P0. deutlich, daß eine „Einstellung“ der
Zwangsvollstreckung auch vor deren Beginn möglich ist. Aber der Wortlaut
kann bei Auslegung eines Gelegenheitsgesetzes noch weniger als sonst entscheiden,
sein Zweck muß maßgeblich sein. Die 3 Fr VO. hat den Zweck, den Schuldner
vor Verschleuderung seines Vermögens zu bewahren, nicht aber das
bereits erlangte Vollstreckungsrecht des Gläubigers dadurch zu vereiteln, daß es
die Zwangsvollstreckung überhaupt verbietet. Zum Schutze des Schuldners reicht
es aus, wenn die gepfändeten Sachen nicht veräußert werden dürfen und der
Gerichtsvollzieher gemäß § 808 Abs. 2 3 P. die gepfändeten Sachen im Ge-
wahrsame des Schuldners beläßt. Daß die Bekanntmachung lediglich diesen
Zweck haben kann, ergibt sich daraus, daß auch das Kioch G. die Pfändung
als solche nicht verbietet; nur die Versteigerung ist nach § 5 Abs. 1 G. unzu-
lässig. Es liegt kein Grund vor, die in der Heimat zurückgebliebene Bevölkerung
mehr zu schützen, als die Kriegsteilnehmer.
8. Ebenso Sieskind a. a. O. 82 und Rosenthal a. a. O. 33.
. Mayer a. a. O. 65: Der Antrag ist erst zulässig, wenn eine Voll-
streckungsmaßregel eingeleitet ist, insbesondere also z. B. die Pfändungs-
benachrichtigung nach § 845 ZPO. erfolgt ist. Vorher kann das Vollstreckungs-
gericht nicht tätig werden.