Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

246 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
gericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, dasjenige 
Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirke das Vollstreckungsversahren stattfinden 
soll oder stattgesfunden hat,“ so ist unter der Wendung „stattfinden soll“ durch- 
aus nicht zu verstehen, daß eine bestimmte Vollstreckungsmaßregel nach Erwirkung 
des Schuldtitels in jedem Falle erst noch von dem Gläubiger „angedroht“ 
werden müsse, um ein bestimmtes Gericht zum örtlich zuständigen Vollstreckungs- 
gerichte zu stempeln. Vielmehr bedarf es sicherlich keiner solchen Androhung, 
wenn bereits der Schuldtitel klar erkennen läßt, daß für die Vollstreckung über- 
haupt nur das z. B. wegen § 3 3 Fr VO. angerufene Gericht in Frage kommen 
kann. Lautet z. B. das Urteil auf Zahlung einer Geldsumme bei Meidung der 
Zwangsvollstreckung in ein bestimmtes Grundstück, so kann die Einstellung der 
Vollstreckung aus dem Urteil auf Grund des § 3 Z FrVO. vielmehr unbedenklich 
sofort nach seiner Verkündung bei demjenigen A. beantragt werden, in 
dessen Bezirk das betreffende Grundstück liegt. Hier ist das örtlich zuständige 
Vollstreckungsgericht bereits durch den Schuldtitel genau bestimmt. Ebenso kann 
es in anderen Fällen liegen. Die Gerichte tun deshalb in jedem Falle gut, sich 
vor ihrer Entscheidung den Schuldtitel vorlegen zu lassen. Dies ist schon des- 
halb zu empfehlen, weil mitunter Anträge aus § 3 gestellt werden, obwohl ein 
vollstreckbarer Titel noch gar nicht vorhanden ist. Bietet der Schuldtitel 
aber keinen Anhalt für die örtliche Zuständigkeit des angerufenen A., 
sind auch in dem Antrage des Schuldners keine Tatumstände angeführt und glaub- 
haft gemacht (vgl. § 3 in Verbindung mit § 1 3Fr VO.), aus denen diese Zu- 
ständigkeit erfolgt, so dürfte der Antragsteller zunächst zu ihrer näheren Dar- 
legung und Glaubhaftmachung aufzufordern sein. Kommt er dieser Aufforderung 
nicht nach, so muß sein Antrag allerdings wegen der nicht feststellbaren örtlichen 
Zuständigkeit des Gerichts zurückgewiesen werden. 
b) Verneinend. 
a. Holländer, W. 14 972: Zweifelhaft ist, ob eine Einstellung der 
Zwangsvollstreckung zwischen Urteilserlaß und Beginn der Voll- 
streckung zulässig ist. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 Z F##. spricht 
eher dafür als dagegen. Denn wenn auch im § 707 3PO. zwischen Nichtstatt- 
finden und Einstellung der Zwangsvollstreckung unterschieden wird, ergibt sich 
doch aus §§ 775, 776 Satz 1 3P0. deutlich, daß eine „Einstellung“ der 
Zwangsvollstreckung auch vor deren Beginn möglich ist. Aber der Wortlaut 
kann bei Auslegung eines Gelegenheitsgesetzes noch weniger als sonst entscheiden, 
sein Zweck muß maßgeblich sein. Die 3 Fr VO. hat den Zweck, den Schuldner 
vor Verschleuderung seines Vermögens zu bewahren, nicht aber das 
bereits erlangte Vollstreckungsrecht des Gläubigers dadurch zu vereiteln, daß es 
die Zwangsvollstreckung überhaupt verbietet. Zum Schutze des Schuldners reicht 
es aus, wenn die gepfändeten Sachen nicht veräußert werden dürfen und der 
Gerichtsvollzieher gemäß § 808 Abs. 2 3 P. die gepfändeten Sachen im Ge- 
wahrsame des Schuldners beläßt. Daß die Bekanntmachung lediglich diesen 
Zweck haben kann, ergibt sich daraus, daß auch das Kioch G. die Pfändung 
als solche nicht verbietet; nur die Versteigerung ist nach § 5 Abs. 1 G. unzu- 
lässig. Es liegt kein Grund vor, die in der Heimat zurückgebliebene Bevölkerung 
mehr zu schützen, als die Kriegsteilnehmer. 
8. Ebenso Sieskind a. a. O. 82 und Rosenthal a. a. O. 33. 
. Mayer a. a. O. 65: Der Antrag ist erst zulässig, wenn eine Voll- 
streckungsmaßregel eingeleitet ist, insbesondere also z. B. die Pfändungs- 
benachrichtigung nach § 845 ZPO. erfolgt ist. Vorher kann das Vollstreckungs- 
gericht nicht tätig werden.
	        
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