Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 9
während des Kriegszustandes zu erheben, und es liegt kein ausreichender
Anlaß vor, dies zu verhindern. Uberdies würde die Unzulässigkeit der
Klageerhebung den Zichter vor der Terminsbestimmung zu der oft
schwierigen und in diesem Stadium mit dem jetzigen Hrozeßverfahren nur
schwer vereinbaren Hrüfung der Frage nötigen, ob der Beklagte zu den
im §2 bezeichneten Hersonen gehört. Dem etwaigen Einwand, daß ein
Derkandlungstermin nicht bestimmt werden dürfe, solange die Sinlassungs-
frist nicht läuft (SDG. § 240 Abs. 1), steht die Erwägung entgegen, daß
inzwischen die Unterbrechung des Derfakrens, namentlich durch Aufnahme
seitens des Beklagten, beendigt werden kann (§ 4 des Entwurfs).
Der
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entspricht den Vorschriften im § 5 Nr. I und 2, § 4 Abs. 1 des Gesetzes
vom 21. Juli 1870. Die Möglichkeit, einen persönlichen Sicherhbeits-
arrest auch während des Kriegszustandes zu beseitigen, muß der von dem
Arreste betroffenen Herson im Interesse des Schutzes ihrer persönlichen
Freilheit unbedingt gesichert werden. Haben die im §2 bezeichneten
Dersonen einen gewählten oder gesetzlichen Dertreter, welcher zur Wahr-
nehmung ikrer Rechte berufen ist, so liegt kein Grund zur Unterbrechung
des Derfahrens vor. Diese Doraussetzung trifft jedoch nicht zu, wenn
eine unter elterlicher Gewalt oder unter Dormundschaft oder OÖflegschaft
stehende Person sich nach dem bürgerlichen Rechte durch Derträge in be-
schränktem Umfang verpflichten kann und der Riechtsstreit eine solche
Derpflichtung betrifft; denn in einem solchen Falle sind die Eltern oder
der Dormund oder HPfleger zur Dertretung in dem betreffenden ZRechts-
streit nicht berufen (SPG. § 52 Abs. 1). Abgesehen von diesen Fällen
greift die Ausnahmebestimmung unter Mr. 2 Hlatz ohne Rücksicht darauf,
ob der Rechtsstreit die „eigenen Handlungen“ der Hartei betrifft oder
nicht (vgl. § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1870). Gehört der Der-
treter gleichfalls zu den im §8 2 bezeichneten Hersonen, so findet, sofern
er eine prozeßunfähige Hartei gesetzlich vertritt, der §0 des Entwurfs
Anwendung. Auch für die Fälle, in denen ein gewählter Dertreter zu
jenen Hersonen gehört, die Unterbrechung anzuordnen, liegt kein aus-
reichender Anlaß vor; es darf angenommen werden, daß in solchen
Fällen durch Stellung eines Aussetzungsantrags oder Zeschaffung eines
anderweitigen Dertreters für die Interessen der Hartei gesorgt werden
wird.
In den Fällen unter Mr. 2 ist der Dertreter befugt, die Aussetzung
des Derfahrens zu beantragen. Dem Antrag muß das Gericht statt-
geben, wenn die vertretene Herson zu einer der im § 2 bezeichneten
Kategorien gehört. Ob der Dertreter sich trotz der Abwesenkeit der
Dartei ausreichende Information verschaffen könnte, ist unerkeblich;
wollte man dem Gerichte die Zefugnis zur Ablehnung des Antrags aus
derartigen Gründen gewähren, so würde es einer oft schwierigen Be-
gründung des Antrags bedürfen und der Erfolg desselben stets zweifel-
hoft sein.
Die Ausnabmebestimmung im § 5 Nr. 5 des Gesetzes vom 21. Juli 1870
ist in den Entwurf nicht aufgenommen. Wenngleick die ihr zugrunde
liegende Erwägung auckh unter den gegenwärtigen Derhältnissen ihre Be-
rechtigung haben mag, so ist doch die Bestimmung insofern bedenklich,