252 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
8. Die Zulässigkeit der Einstellung im Falle einer vom Gläu-
biger gewährten Stundung.
a) Bejahend.
Heß a. a. O. 88: Wie für Zahlungsfristen, so ist auch für die Einstellung
nach § 3 gleichgültig, ob etwa vorher schon vergleichsweise eine vertrags-
mäßige Stundung erfolgte.
b) Verneinend.
Mayer a. a. O. 66: Es wird anzunehmen sein, daß der Antrag auf Ein-
stellung der Vollstreckung nicht zulässig ist, wenn der Gläubiger dem Schuldner
bereits durch einen nach dem 7. August 1914 geschlossenen Vergleich Stundung
bewilligt hat, der Schuldner also auf die nach der Z Fr VO. zu gewährende
Frist verzichtet hat.
IV. Ist eine einstweilige Einstellung zulässig
1. Bejahend.
a) Hollaender, JW. 14 971: In vielen Fällen wird die Einstellung der
Zwangspvollstreckung zu kurz vor dem Versteigerungstermin beantragt, als daß
noch eine Prüfung der Verhältnisse vor dieser erfolgen könnte. Hier wird in
entsprechender Anwendung der §§ 766 Abs. 1, 732 Abs. 2 3PO. die Zwangs-
vollstreckung ein stweilen ein zustellen sein.
b) Güthe, GruchotsBeitr. 59 65: Es ist in der Praxis vielfach üblich, daß
das Vollstreckungsgericht zunächst nur eine einstweilige Einstellung an-
ordnet, um die zur Entscheidung über die endgültige Einstellung erforderliche
Zeit zu gewinnen. Gegen ein solches Verfahren wird nichts einzuwenden sein;
es gibt auch die Möglichkeit, den Gläubiger zu hören.
(0) Ebenso Bovensiepen, D. 14 786.
2. Verneinend.
LeipzZ3. 15 7521 (München): Das Vollstreckungsgericht ist nicht befugt, vor
seiner endgültigen Entscheidung die Vollstreckung einstweilen nach 8§ 766
Abs. 1 Satz 2, 732 Abs. 2 3 PO. einzustellen; denn das Verfahren nach § 3 be-
trifft nicht eine Einwendung im Sinne des § 766.
V. Der Einstellungsantrag und seine Erledigung.
1. Der Einstellungsantrag.
) Recht 15 62 Nr. 205 (Nürnberg 1): Der Antrag auf Einstellung der Voll-
streckung ist ein rein persönliches Recht des Schuldners und erlischt mit dessen
Tode.
b) Hallbauer, Sächs RpflA. 14 342: Der Stundungsantrag unterliegt
nicht dem Anwalteszwange:; kostenpflichtig ist jedenfalls der Schuldner
auch dann, wenn seinem Antrag stattgegeben wird; denn es handelt sich um eine
Vergünstigung, die ihm lediglich aus Billigkeitsgründen gewährt wird. Nach
Ablauf der Einstellungsfrist tritt der Gerichtsbeschluß von selbst ohne weiteres
außer Kraft.
2. Die Erledigung des Einstellungsantrags.
a) Die Anhörung des Gläubigers.
7. DJ3Z. 14 1308, Recht 14 740 (LG. 1 Berlin): Die Einstellung ist nur zu-
lässig, wenn die Lage des Schuldners sie rechtfertigt und die Zahlungsfrist dem
Gläubiger nicht einen unverhällnismäßigen Nachteil bringt. Schon um die zweite Fest-
stellung zu treffen, wird das Vollstreckungsgericht regelmäßig auch den Gläubiger
hören müssen, was sich schon daraus ergibt, daß im § 1 der Bewilligung der
Jahlungsfrist das ordentliche Prozeßverfahren vorangeht, in welchem beide Teile