Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

254 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
Ursachen beruht. Die durch den Kriegsausbruch erhöhte Schwierigkeit, das 
Hypothekenkapital anderweitig zu beschaffen, kann hiernach die Aussetzung der 
eingeleiteten Zwangsverwaltung nicht rechtfertigen. 
5. LeipzB. 15 4535 (Breslau V): Es erscheint ohne weiteres die Annahme 
gerechtfertigt, daß die Frist aus § 3 Abs. 1 dann nicht zu bewilligen ist, wenn 
es für ausgeschlossen zu erachten ist, daß durch die Fristbewilligung dem 
Schuldner die Möglichkeit geschaffen wird, die Zwangsvollstreckung durch 
Zahlung zu beseitigen. 
e. Hans Ger Z. 15 Beibl. 58 Nr. 2 (Hamburg II): Auf Grund des § 3 kann 
die Vollstreckung nur dann eingestellt werden, wenn der Schuldner glaubhaft 
macht, daß seine Vermögenslage die Einstellung der Zwangsvollstreckung recht- 
fertigt und daß die Einstellung der Vollstreckung dem Gläubiger nicht einen un- 
verhältnismäßigen Nachteil bringt. 
T. Recht 14 739 (Nürnberg): Die Erwägung, daß der eine von zwei 
Gesamtschuldnern im Falle des Nichtausbruchs des Krieges den Gläubiger 
hätte befriedigen können, vermag für sich allein die Einstellung der Zwangs- 
vollstreckung zugunsten des anderen Gesamtschuldners nicht zu rechtfertigen. 
. Güthe, Gruchots Beitr. 59 64: Nach Lage des einzelnen Falles kann 
ein Rochteil für den Gläubiger dadurch, daß die Einstellung erst nach er- 
folgter Pfändung angeordnet wird, vermieden werden, weil auf diese Weise 
der Gläubiger eine Sicherheit für seine Forderung erhält. 
9. Hirsch, IW. 14 1004: Die Ablehnung einer Zahlungsfrist oder der 
Einstellung der Vollstreckung ist auch dann begründet, wenn die tatsächlichen An- 
führungen des Schuldners klar erkennen lassen, daß er weder während noch nach 
Ablauf der von ihm begehrten Zahlungs= oder Einstellungsfrist in der Lage ist, 
den Gläubiger ganz oder teilweise zu befriedigen. Denn die 3 Fr VO. hat den 
Zweck, dem in wirtschaftliche Bedrängnis geratenen Schuldner zu helfen. Be- 
zweckt aber der Antrag des Schuldners nur die Hintanhaltung der Befriedigung 
des Gläubigers, ohne dem Schuldner auch nur irgendwie zu nützen, 
so ist für die Gewährung der Rechtswohltaten der 3 Fr VO. kein Raum. 
#.# Breslau AKK. 15 5 (LG. Neuruppin): Bei Einstellung der Zwangsvoll= 
streckung muß das Gericht auch eine seitens des Gläubigers bereits erfolgte 
Stundung würdigen. 
x. Voß, Recht, 14747: Parteifristen können auch den angegangenen 
Richter niemals von der Pflicht befreien, objektiv zu prüfen, ob die Lage des 
Schuldners und der Grund der Benachteiligung des Gläubigers eine Frist recht- 
fertigen, so daß es ohne Belang ist, ob der Gläubiger als Beschwerdegegner 
eine Erklärung abgibt oder nicht. Nicht etwa kann daraus entnommen werden, 
daß er die tatsächlichen Behauptungen des Beschwerdeführers als richtig zugestehen 
will, solange er nicht Beschwerde erhebt. 
VI. Der Beschluß des Dollstreckungsgerichts. 
1. Der Inhalt des Beschlusses. 
a) DJ3. 14 1306 (Braunschweig): Zahlungsfristen können nur in dem Ur- 
teile selbst vom Prozeßgericht erteilt werden. Das Vollstreckungsgericht kann aber 
nicht, wie es getan, Zahlungsfrist bewilligen, sondern nur die Ein- 
stellung der Zwangsvollstreckung für die Dauer von längstens drei Monaten 
in geeigneten Fällen beschließen. 
45) Sieskind a. a. O. 82: Nur die Einstellung, nicht etwa die Bewilli- 
gung einer Zahlungsfrist, ist zulässig. 
c) Ebenso Güthe, GruchotsBeitr. 59 65.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.