254 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Ursachen beruht. Die durch den Kriegsausbruch erhöhte Schwierigkeit, das
Hypothekenkapital anderweitig zu beschaffen, kann hiernach die Aussetzung der
eingeleiteten Zwangsverwaltung nicht rechtfertigen.
5. LeipzB. 15 4535 (Breslau V): Es erscheint ohne weiteres die Annahme
gerechtfertigt, daß die Frist aus § 3 Abs. 1 dann nicht zu bewilligen ist, wenn
es für ausgeschlossen zu erachten ist, daß durch die Fristbewilligung dem
Schuldner die Möglichkeit geschaffen wird, die Zwangsvollstreckung durch
Zahlung zu beseitigen.
e. Hans Ger Z. 15 Beibl. 58 Nr. 2 (Hamburg II): Auf Grund des § 3 kann
die Vollstreckung nur dann eingestellt werden, wenn der Schuldner glaubhaft
macht, daß seine Vermögenslage die Einstellung der Zwangsvollstreckung recht-
fertigt und daß die Einstellung der Vollstreckung dem Gläubiger nicht einen un-
verhältnismäßigen Nachteil bringt.
T. Recht 14 739 (Nürnberg): Die Erwägung, daß der eine von zwei
Gesamtschuldnern im Falle des Nichtausbruchs des Krieges den Gläubiger
hätte befriedigen können, vermag für sich allein die Einstellung der Zwangs-
vollstreckung zugunsten des anderen Gesamtschuldners nicht zu rechtfertigen.
. Güthe, Gruchots Beitr. 59 64: Nach Lage des einzelnen Falles kann
ein Rochteil für den Gläubiger dadurch, daß die Einstellung erst nach er-
folgter Pfändung angeordnet wird, vermieden werden, weil auf diese Weise
der Gläubiger eine Sicherheit für seine Forderung erhält.
9. Hirsch, IW. 14 1004: Die Ablehnung einer Zahlungsfrist oder der
Einstellung der Vollstreckung ist auch dann begründet, wenn die tatsächlichen An-
führungen des Schuldners klar erkennen lassen, daß er weder während noch nach
Ablauf der von ihm begehrten Zahlungs= oder Einstellungsfrist in der Lage ist,
den Gläubiger ganz oder teilweise zu befriedigen. Denn die 3 Fr VO. hat den
Zweck, dem in wirtschaftliche Bedrängnis geratenen Schuldner zu helfen. Be-
zweckt aber der Antrag des Schuldners nur die Hintanhaltung der Befriedigung
des Gläubigers, ohne dem Schuldner auch nur irgendwie zu nützen,
so ist für die Gewährung der Rechtswohltaten der 3 Fr VO. kein Raum.
#.# Breslau AKK. 15 5 (LG. Neuruppin): Bei Einstellung der Zwangsvoll=
streckung muß das Gericht auch eine seitens des Gläubigers bereits erfolgte
Stundung würdigen.
x. Voß, Recht, 14747: Parteifristen können auch den angegangenen
Richter niemals von der Pflicht befreien, objektiv zu prüfen, ob die Lage des
Schuldners und der Grund der Benachteiligung des Gläubigers eine Frist recht-
fertigen, so daß es ohne Belang ist, ob der Gläubiger als Beschwerdegegner
eine Erklärung abgibt oder nicht. Nicht etwa kann daraus entnommen werden,
daß er die tatsächlichen Behauptungen des Beschwerdeführers als richtig zugestehen
will, solange er nicht Beschwerde erhebt.
VI. Der Beschluß des Dollstreckungsgerichts.
1. Der Inhalt des Beschlusses.
a) DJ3. 14 1306 (Braunschweig): Zahlungsfristen können nur in dem Ur-
teile selbst vom Prozeßgericht erteilt werden. Das Vollstreckungsgericht kann aber
nicht, wie es getan, Zahlungsfrist bewilligen, sondern nur die Ein-
stellung der Zwangsvollstreckung für die Dauer von längstens drei Monaten
in geeigneten Fällen beschließen.
45) Sieskind a. a. O. 82: Nur die Einstellung, nicht etwa die Bewilli-
gung einer Zahlungsfrist, ist zulässig.
c) Ebenso Güthe, GruchotsBeitr. 59 65.