Bek. über d. Bewillig. v. Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914 /20. Mai 1915. 3 (jetzt § 5). 255
d) Mayer a. a. O. 67: Die Aufhebung der bereits erfolgten Voll-
streckungsmaßregeln ohne Sicherheitsleistung ist nicht als zulässig zu erachten,
weil hier in bereits bestehende Rechte des Gläubigers eingegriffen werden würde
und die Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln, wie sich aus § 707
Z. ergibt, etwas anderes ist als die Einstellung der Vollstreckung.
e) Ebenso Sieskind a. a. O. 82 und Güthe, Gruchots Beitr. 59 65.
s) Recht 14 740 (München): Das Vollstreckungsgericht kann auch die künftige
Vollstreckung allein einstellen.
8) Unger, Recht 14 724: Das Verfahren ist auf zweierlei Art möglich, die
Einstellung der Zwangsvollstreckung überhaupt wird dem Sinne der Bekannt-
machung am meisten gerecht. Daneben kommt die Einstellung einzelner Voll=
streckungshandlungen in Frage.
h) Recht 15 16 Nr. 167 (Nürnberg): Das Vollstreckungsgericht kann die Voll-
streckung nicht bloß einheitlich für den ganzen Betrag, sondern auch in der Weise
einstellen, daß z. B. für einen Teilbetrag samt Zinsen davon nach einem
Monat, für einen weiteren Teilbetrag nebst Zinsen nach zwei Monaten und für
den Rest samt Zinsen und Kosten nach drei Monaten vollstreckt werden darf;
das Gericht kann dabei zugleich bestimmen, daß für den Fall der Nichtbefriedigung
aus einer Teilvollstreckung der ganze noch ungetilgte Betrag sofort wieder zur
Vollstreckung fällig werden soll.
i) Güthe, GruchotsBeitr. 59 65: Auch ein Abhängigmachen von der
pünktlichen Leistung von Teilzahlungen wird zulässig sein.
k) A. M. Braunschweig DJ3Z. 14 1306.
1) Hirsch, IW. 14 1136: Vielfach werden Anträge auf Einstellung der
Vollstreckung gemäß § 3 Z Fr VO. gestellt, wenn der Arbeits= oder Dienst-
lohn oder andere fortlaufende Bezüge des Schuldners gepfändet
und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen sind. Das bedeutet aber nichts
anderes, als daß das Vollstreckungsgericht die Pfändung für die Dauer der von
ihm zu bestimmenden Frist aufheben soll, damit der Schuldner wieder in den
Genuß der während diefer Frist fällig werdenden Forderungsbeträge gelangt.
Der Ausdruck „einstellen“ wird hier also zu Unrecht gebraucht. Zur Aufhebung
einer vollzogenen Pfändung ist indes nach der 3 FrVO. kein Raum. Denn
die gerichtliche Anordnung kann hier stets nur auf eine Einstellung der Zwangsvoll-
streckung lauten.
m) Recht 14 706 (Augsburg): Eine gemäß § 769 Abs. 2 mit § 767 3PO.
vom Vollstreckungsgericht zu Unrecht erlassene, die Zwangsvollstreckung ein-
stellende Anordnung kann auf Grund §§ 3, 1 3FrVO. aufrecht erhalten werden.
Mn) Recht 15 113 Nr. 284 (Hamburg): Während der Einstellung des Ver-
steigerungsverfahrens finden auch keine Terminsbestimmungen statt.
o) Wagner, Recht 15 185: Das Gericht kann einem nach § 3 Z Fr M. ge-
stellten Einstellungsantrag auf Antrag des Gläubigers mit der Einschränkung
stattgeben, daß nicht schon die Pfändung, sondern nur die Veräußerung
der gepfändeten beweglichen Sachen zu unterbleiben hat. Das Anwendungs-
gebiet einer solchen betagten Einstellung dürfte sich auf die Fälle beschränken,
in denen — was der Gläubiger glaubhaft zu machen hat — ein böswilliges
Verhalten des Schuldners während des Laufes der Frist zu befürchten ist, sei es,
daß er andere Gläubiger dadurch begünstigt, daß er ihnen gegenüber eine kürzere
oder gar keine Frist beantragt oder sie gar freiwillig befriedigt, sei es, daß er
Vermögensstücke beiseite schafft. Wird die betagte Einstellung angeordnet, so
muß in dem Beschlusse zum Ausdruck gebracht werden, daß die Befugnis zur
Pfändung beweglicher Sachen sich nicht auf Geld erstreckt.