256 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
2. Die Begründung des Beschlusses.
Recht 14 739 (Nürnberg II): Der Beschluß über die Einstellung der Voll-
streckung darf sich nicht auf die bloße Wiedergabe der Worte der VO. an Stelle
einer tatsächlichen Begründung beschränken, sondern er muß, weil mit Beschwerde
anfechtbar, erkennen lassen, daß und wie die Parteiverhältnisse
gegenseitig abgewogen wurden (Gaupp-Stein, 3PO. I11.1 1 852 Anm. 1 5
zu § 329).
VII. Die Anfechtung des Beschlusses des Dollstreckungsgerichts.
1. Ist die Abänderung des Beschlusses durch das Vollstreckungs=
gericht zulässig!?
Mayer a. a. O. 66: In Frage kann kommen, ob das Vollstreckungsgericht
nicht wenigstens in dem Falle, daß eine von ihm erteilte oder abgelehme Be-
willigung einer Zahlungsfrist sich auf Grund Veränderung der Umstände nach-
träglich als unbegründet herausstellen sollte, berechtigt ist, seinen Beschluß
wieder abzuändern oder aufzuheben. Diese Frage ist zu verneinen,
da, wenn auch die Gerichte an sich nur an ihre Urteile gebunden sind, doch auch
Beschlüsse, gegen welche das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig ist,
in Rechtskraft erwachsen und vom Gerichte selbst nicht abgeändert werden können
(3P. 8§§ 329, 577).
2. Die sofortige Beschwerde.
a) Ist sofortige Beschwerde zulässig!
a. Bejahend.
au. HessRspr. 15 233 (Darmstadt): Da die Bekanntmachung vom 7. August das
Rechtsmittelsystem der 3#PO. nirgends ausschließt, so muß schon diese Betrachtung
zu seiner Anwendung führen. Wenn § 3 verfügt, daß die Fristbewilligung auch
noch im Laufe der Zwangsvollstreckung erfolgen kann und die Gleichheit der
Rechtslage dadurch hervorhebt, daß er wegen der Voraussetzungen auf die Vor-
schriften des § 1 verweist, so können auch hier die nach der 3PO. gewährten
Rechtsmittel, d. h. die sofortige Beschwerde, nicht ausgeschlossen sein. Der
Ausschluß der Rechtsmittel in der Zwangsvollstreckungsinstanz würde auch dem
Zwecke der Bekanntmachung zuwiderlaufen.
83. Recht 15 37 Nr. 177 (LG. Traunstein): Gegen die Ablehnung des Ein-
stellungsantrages findet nur die sofortige Beschwerde statt.
JJ. KG#l. 14 127 (LG. I Berlin): Die Beschwerde gegen die Entscheidung
des Vollstreckungsgerichts ist zulässig. Denn unbedenklich ist das durch die
Z Fr VO. eingeführte Verfahren vor dem Vollstreckungsgerichte den allgemeinen
Grundsätzen des Zidvilprozesses zu unterwerfen, und so folgt die Statthaftigkeit
der Beschwerde, und zwar der sofortigen, aus § 793 Z# PO.
56. Ebenso Hachenburg, Leipz##. 14 1602.
ee. Sieskind a. a. O. 83: Die Einstellung der Zwangsvollstreckung sowie
die Ablehnung des Antrags erfolgen durch Beschluß des Vollstreckungsgerichts.
Hiergegen findet nach § 793 ZPO. die sofortige Beschwerde statt; es kann
dann das Beschwerdegericht die Einstellung anordnen oder die Frist der Ein-
stellung abändern.
Ck. Sintenis a. a. O. 73: Der Einstellungsbeschluß sowie der den Antrag
ablehnende Beschluß ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 793
—
„. Ebenso Güthe, Gruchots Beitr. 59 65.