Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

256 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
2. Die Begründung des Beschlusses. 
Recht 14 739 (Nürnberg II): Der Beschluß über die Einstellung der Voll- 
streckung darf sich nicht auf die bloße Wiedergabe der Worte der VO. an Stelle 
einer tatsächlichen Begründung beschränken, sondern er muß, weil mit Beschwerde 
anfechtbar, erkennen lassen, daß und wie die Parteiverhältnisse 
gegenseitig abgewogen wurden (Gaupp-Stein, 3PO. I11.1 1 852 Anm. 1 5 
zu § 329). 
VII. Die Anfechtung des Beschlusses des Dollstreckungsgerichts. 
1. Ist die Abänderung des Beschlusses durch das Vollstreckungs= 
gericht zulässig!? 
Mayer a. a. O. 66: In Frage kann kommen, ob das Vollstreckungsgericht 
nicht wenigstens in dem Falle, daß eine von ihm erteilte oder abgelehme Be- 
willigung einer Zahlungsfrist sich auf Grund Veränderung der Umstände nach- 
träglich als unbegründet herausstellen sollte, berechtigt ist, seinen Beschluß 
wieder abzuändern oder aufzuheben. Diese Frage ist zu verneinen, 
da, wenn auch die Gerichte an sich nur an ihre Urteile gebunden sind, doch auch 
Beschlüsse, gegen welche das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig ist, 
in Rechtskraft erwachsen und vom Gerichte selbst nicht abgeändert werden können 
(3P. 8§§ 329, 577). 
2. Die sofortige Beschwerde. 
a) Ist sofortige Beschwerde zulässig! 
a. Bejahend. 
au. HessRspr. 15 233 (Darmstadt): Da die Bekanntmachung vom 7. August das 
Rechtsmittelsystem der 3#PO. nirgends ausschließt, so muß schon diese Betrachtung 
zu seiner Anwendung führen. Wenn § 3 verfügt, daß die Fristbewilligung auch 
noch im Laufe der Zwangsvollstreckung erfolgen kann und die Gleichheit der 
Rechtslage dadurch hervorhebt, daß er wegen der Voraussetzungen auf die Vor- 
schriften des § 1 verweist, so können auch hier die nach der 3PO. gewährten 
Rechtsmittel, d. h. die sofortige Beschwerde, nicht ausgeschlossen sein. Der 
Ausschluß der Rechtsmittel in der Zwangsvollstreckungsinstanz würde auch dem 
Zwecke der Bekanntmachung zuwiderlaufen. 
83. Recht 15 37 Nr. 177 (LG. Traunstein): Gegen die Ablehnung des Ein- 
stellungsantrages findet nur die sofortige Beschwerde statt. 
JJ. KG#l. 14 127 (LG. I Berlin): Die Beschwerde gegen die Entscheidung 
des Vollstreckungsgerichts ist zulässig. Denn unbedenklich ist das durch die 
Z Fr VO. eingeführte Verfahren vor dem Vollstreckungsgerichte den allgemeinen 
Grundsätzen des Zidvilprozesses zu unterwerfen, und so folgt die Statthaftigkeit 
der Beschwerde, und zwar der sofortigen, aus § 793 Z# PO. 
56. Ebenso Hachenburg, Leipz##. 14 1602. 
ee. Sieskind a. a. O. 83: Die Einstellung der Zwangsvollstreckung sowie 
die Ablehnung des Antrags erfolgen durch Beschluß des Vollstreckungsgerichts. 
Hiergegen findet nach § 793 ZPO. die sofortige Beschwerde statt; es kann 
dann das Beschwerdegericht die Einstellung anordnen oder die Frist der Ein- 
stellung abändern. 
Ck. Sintenis a. a. O. 73: Der Einstellungsbeschluß sowie der den Antrag 
ablehnende Beschluß ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 793 
— 
„. Ebenso Güthe, Gruchots Beitr. 59 65.
	        
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