Bek. über d. Bewillig. v. Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914/20. Mai 1915. 5 3 tjetzt § 5). 257
8. Verneinend.
Hallbauer, SächsRpflA. 14 342: Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts
ist, mag sie die Einstellung bejahen oder verneinen, unanfechtbar. Die Bekannt-
machung sagt dies nicht ausdrücklich. Allein die Fassung weist darauf hin
(„kann“), daß das billige Ermessen des Gerichts entscheiden soll (ogl. 8 PO.
§5 707 Abs. 2). Offenbar sollen auch die Umständlichkeiten eines weiteren Rechts-
zugs vermieden werden.
b) Hat der sofortigen Beschwerde eine Erinnerung voraus-
zugehen?
a. Bejahend.
aa. Bovensiepen, DR3. 14 873: Da die Rechtslehre und Rechtsprechung
die Worte „Art und Weise der Zwangsvollstreckung“ im weitesten Sinne aus-
legt und keineswegs auf bloße Förmlichkeiten beschränkt — beispielsweise auch die
Geltendmachung der Unpfändbarkeit gepfändeter Sachen und Forderungen (85 811,
812 und 830 3P#.) durch die formlose Erinnerung zuläßt —, so wird man
auch die Aussetzung der Vollstreckung gemäß § 3 VO. als eine Maßnahme,
die die Art und Weife der Zwangsvollstreckung betrifft, bezeichnen
müssen. Die Rechtslehre und Rechtsprechung geht offensichtlich immer mehr
dahin, die Worte „Art und Weise der Zwangsvollstreckung“ im weitesten Sinne
auszulegen. Man bleibt daher im Rahmen dieser Entwickelung, wenn man die
Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts gemäß § 3 Bek. als auch unter den Wort-
laut des § 766 ZPO. fallend bezeichnet.
89. Ebenso Jaeckel-Güthe, 3V. 921.
8. Verneinend.
au. Recht 14 740, OLG. 30 11 (München): Der Antrag auf Einstellung
der Zwangsvollstreckung nach § 3 3 Fr VO. bildet nicht eine Einwendung
nach §766 Z PO. Er hat weder die Art und Weise der Zwangsvollstreckung,
noch das Verfahren des Gerichtsvollziehers hierbei zum Gegenstande, seine Vor-
aussetzungen sind lediglich im § 1 VO. niedergelegt. Es ist deshalb die ent-
wups- Anwendung des § 766 mit § 732 Abs. 2• ZPO. nicht gerecht-
ertigt.
b. Recht 15 37 Nr. 176 (Karlsruhe 1): Gegen die Einstellung ist nicht mit
der Erinnerung, sondern mit der sofortigen Beschwerde vorzugehen.
VIII. Der Inhalt des Beschlusses des Beschwerdegerichts.
1. Güthe, Gruchots Beitr. 59 63: Es kann eine Einstellung der Zwangs-
vollstreckung nach § 3 ZFr VO. auch dann noch erfolgen, wenn sofortige
Beschwerde gegen eine Anordnung des Vollstreckungsgerichts eingelegt ist
793 3#.) und das Landgericht zu entscheiden hat. Das Landgericht kann
insbesondere die von dem Amtsgericht abgelehnte Einstellung anordnen oder
die Frist verlängern oder abkürzen. Dies gilt regelmäßig auch dann,
wenn der Antrag auf Bewilligung einer Zahlungsfrist erst in der Beschwerde
gestellt wird (§ 570 3PO.). Eine Ausnahme gilt jedoch für die Zwangs-
versteigerung, weil die Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß nicht auf
keur Tatsachen gestützt werden darf (5 100 3VG.; LG. Marienwerder, Recht
706).
2. Recht 14 741, Leipz3. 15 156 Nr. 16 (Königsberg): Wo bereits durch
den amtsgerichtlichen Beschluß die Einstellung angeordnet ist, kann die drei-
monatige Frist nur von diesem Tage bemessen werden.
Kriegsjahrbuch. 17