Bek über d. Bewillig. v. Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914/20. Mai 1915. 8 4 (jietzt 5 6). 259
ZPO.); gegenüber dem rechtshängig gemachten Klaganspruch ist vielmehr der
Beklagte allein und ganz unterlegen, er hat daher auch allein alle Kosten zu
tragen (§91 3PO.). Damit ist auch die Frage der Zulässigkeit der auf den
Kostenpunkt beschränkten Berufung des Klägers bejaht; die Hauptsache war durch
dier dem Anerkenntnisse entsprechende Verurteilung des Beklagten ganz erledigt
(&+ 99 Abs. 2 3PO.). Daraus, daß ausnahmsweise der Ausspruch über die
Zahlungsfrist selbständiger Streitgegenstand für das Berufungsgericht werden kann,
folgt nicht, daß er auch neben der ursprünglichen Streitsache sofort einen Teil
der Hauptsache gebildet haben mußte.
J. Mayer a. a. O. 59: Der Beklagte, welchem die Zahlungsfrist auch gegen
den Widerspruch des Klägers bewilligt wird, ist als unterliegender Teil in die
Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen und zwar auch dann, wenn er den
Anspruch sofort anerkennt (§§ 91, 93 3PO.). Denn in dem Antrag auf
Bewilligung der Zahlungsfrist liegt das Eingeständnis, den Anspruch des Klägers
zur Zeit nicht befriedigen zu können, und dieses Eingeständnis macht den Beklagten
unter allen Umständen kostenpflichtig, da hiernach der Kläger Anlaß zur Klage-
stellung hatte.
3. Hallbauer, SächsRpfl A. 14 340: Die Kosten des Rechtsstreites fallen
auch dann, wenn dem verurteilten Schuldner die Frist gewährt ist, in vollem
Umfange diesem zur Last; denn es handelt sich nur um eine ihm lediglich aus
Billigkeitsgründen gewährte Vergünstigung.
. Unger, Recht 14 727: Ist infolge Nichterscheinen des Gläubigers Ver-
säumnisurteil dahin ergangen, daß für den Fall der Geltendmachung der Forderung
Frist gewährt wird, so sind die Kosten gleichwohl dem Schuldner aufzuerlegen,
weil der Gläubiger das Verfahren nicht veranlaßt hat.
C. Sieskind a. a. O. 75: Was die Kostenpflicht anlangt, so wird trotz der
Fristbewilligung es kaum angängig sein, eine teilweise Abweisung des Klage-
anspruchs anzunehmen, die den Kläger zu einem Teile kostenpflichtig machen könnte
(5 92 3P.); vielmehr treffen unbedingt sämtliche Kosten den
Beklagten. Dies entspricht auch der Absicht der Gesetzgebung, wie sie sich
aus § 2 der VO. vom 18. August 1914 ergibt; die Vergünstigungen, die diese
Notgesetze den Schuldner schaffen, sollen den Gläubigern, wenn sie nur in-
folgedessen unterliegen, insoweit keine besonderen Kosten verursachen. Sieht
man aber hiervon ab, so nötigt die Abhängigkeit der Stundung von dem richter-
lichen Ermessen dazu, zugunsten des Klägers eine entsprechende Anwendung des
Abs. 2 Halbsatz 2 §92 ZPO. zuzulassen.
J. JW. 15 532 (LG. II Berlin): Es sind die allgemeinen Vorschriften der
ZP., also auch § 92, anwendbar.
b) Der Kläger.
a. Bendix, JW. 14 966: Bei einem Streit über die gerichtliche Stundung
nach § 1 St VO. können die durch seinen Widerspruch entstehenden Kosten dem
Kläger auferlegt werden.
G. Güthe, Gruchots Beitr. 59 58: Die Kosten des Rechtsstreits sind ganz
dem Beklagten aufzuerlegen, außer wenn Gegenstand des Streites nur die
Bewilligung der Zahlungsfrist gebildet hat.
2. Kann für die Kosten des Rechtsstreits eine Zahlungsfrist
bewilligt werden'?
a. Bejahend.
a. Güthe, Gruchots Beitr. 59 58: Die Zahlungsfrist kann auch auf die
Kosten des Rechtsstreits ganz oder zum Teil erstreckt werden. Dies gilt sowohl
für die Kosten des Gerichts wie auch für die Kosten des Klägers. Es mag
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