10 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
als sie ihre Anwendbarkeit von dem Dorhandensein eines Hächters oder
Derwalters auf dem Gute abhängig macht, und ohne wesentliche praktische
Bedeutung, weil der Pächter oder Derwalter jederzeit in der Lage wäre,
die Aussetzung des Derfahrens durch seinen Antrag herbeizuführen.
Wollte man aber die VDorschrift über die Nichtaussetzung des Derfahrens
auf alle Grundeigentümer ausdehnen, so würde hierin eine nicht zu
rechtfertigende Zenachteiligung der Militärpersonen gegenüber dem Vor-
gang vom Jahre 1870 liegen.
Sum §4.
Die Bestimmungen des Entwurfs über die Beendigung der Unterbrechung
und Aussetzung des Derfahrens weichen insofern vom 87 des Gesetzes
vom 21. Juli 1870 ab, als der Entwurf gegenüber den die Aufnahme
verzögernden Hersonen während des Kriegszustandes ein besonderes Auf-
nahmeverfahren vorschreibt. Hierdurch wird der Seitpunkt, mit welchem
die Unterbrechung und Aussetzung endet, in einer für den Gegner kenntlichen
weise fixiert und der Gegner, welcher häufig von der Beendigung des
nach § 2 maßgebenden Derhältnisses nicht sofort Kenntnis erlangen wird,
vor der Gefahr geschützt, die nach § 240 Abs. 1 der Givilprozeßordnung
von der Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung ab von neuem
laufenden Fristen zu versäumen. Das Aufnahmeverfahren ist den im § 250
der Sivilprozeßordnung für den Fall des Todes einer Hartei erlassenen
Dorschriften nachgebildet. Nack den für diesen Fall geltenden Grundsätzen
richtet sich daber auch das Derfahren, wenn eine Derhandlung zur Haupt-
sache nicht erforderlich ist, und es sich nur darum handelt, durch die Auf.
nahme des Derfahrens eine Frist in Lauf zu setzen. Für das Dersäumnis-
verfakren ist die Glaubhaftmachung vorgeschrieben, weil mit der WMöglichkeit
gerechnet werden muß, daß die zur Aufnahme geladene Herson tachsächlich
noch zu den im § 2 bezeichneten Hersonen gehört, aber nicht in der Lage
ist, dies im Termine geltend zu machen.
Das Gesetz vom 21. Juli 1870 bestimmt am Schlusse des § 7, daß,
wenn die Fortsetzung des Derfahrens von der Wilitärperson beantragt ist,
die Einstellung auch in bezug auf eine gegen die Militärperson erhobene
Widerklage endet. Der Entwurf enthält keine entsprechende Dorschrift.
Solange die Widerklage in demselben Hrozesse mit der Klage verhandelt
wird, ist die Militärperson nicht in der Lage, die Aufnahme auf die Klage
zu beschränken. Dagegen würde sie allerdings hierzu imstande sein, wenn
das Gericht die Derhandlung in getrennten Hrozessen gemäß 8 145 Abs. 2
der Sivilprozeßordnung angeordnet hat. Für diese Fälle darf aber angec-
nommen werden, daß das Gericht unbilligen Zärten für den Gegner durch
Derbindung der Hrozesse auf Grund des § 150 der Givilprozeßordnung
vorbeugen wird.
Gum 85.
Die Dorschriften über die Unterbrechung und Aussetzung des Derfahrens
tehen an sich der Swangsvollstreckung gegen die am CKriege beteiligten
Hersonen auf Grund der vollstreckbaren Titel, welche bereits bei Derkündung
des Gesetzes erworben sind oder später erlangt werden, nicht entgegen.
Die unbeschränkte Sulassung der Swangsvollstreckung würde aber unter
Umständen zu großen HBärten gegen die genannten Hersonen führen, da
ihnen durch die Abwesenheit von der Heimat die Geltendmachung von