Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

10 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
als sie ihre Anwendbarkeit von dem Dorhandensein eines Hächters oder 
Derwalters auf dem Gute abhängig macht, und ohne wesentliche praktische 
Bedeutung, weil der Pächter oder Derwalter jederzeit in der Lage wäre, 
die Aussetzung des Derfahrens durch seinen Antrag herbeizuführen. 
Wollte man aber die VDorschrift über die Nichtaussetzung des Derfahrens 
auf alle Grundeigentümer ausdehnen, so würde hierin eine nicht zu 
rechtfertigende Zenachteiligung der Militärpersonen gegenüber dem Vor- 
gang vom Jahre 1870 liegen. 
Sum §4. 
Die Bestimmungen des Entwurfs über die Beendigung der Unterbrechung 
und Aussetzung des Derfahrens weichen insofern vom 87 des Gesetzes 
vom 21. Juli 1870 ab, als der Entwurf gegenüber den die Aufnahme 
verzögernden Hersonen während des Kriegszustandes ein besonderes Auf- 
nahmeverfahren vorschreibt. Hierdurch wird der Seitpunkt, mit welchem 
die Unterbrechung und Aussetzung endet, in einer für den Gegner kenntlichen 
weise fixiert und der Gegner, welcher häufig von der Beendigung des 
nach § 2 maßgebenden Derhältnisses nicht sofort Kenntnis erlangen wird, 
vor der Gefahr geschützt, die nach § 240 Abs. 1 der Givilprozeßordnung 
von der Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung ab von neuem 
laufenden Fristen zu versäumen. Das Aufnahmeverfahren ist den im § 250 
der Sivilprozeßordnung für den Fall des Todes einer Hartei erlassenen 
Dorschriften nachgebildet. Nack den für diesen Fall geltenden Grundsätzen 
richtet sich daber auch das Derfahren, wenn eine Derhandlung zur Haupt- 
sache nicht erforderlich ist, und es sich nur darum handelt, durch die Auf. 
nahme des Derfahrens eine Frist in Lauf zu setzen. Für das Dersäumnis- 
verfakren ist die Glaubhaftmachung vorgeschrieben, weil mit der WMöglichkeit 
gerechnet werden muß, daß die zur Aufnahme geladene Herson tachsächlich 
noch zu den im § 2 bezeichneten Hersonen gehört, aber nicht in der Lage 
ist, dies im Termine geltend zu machen. 
Das Gesetz vom 21. Juli 1870 bestimmt am Schlusse des § 7, daß, 
wenn die Fortsetzung des Derfahrens von der Wilitärperson beantragt ist, 
die Einstellung auch in bezug auf eine gegen die Militärperson erhobene 
Widerklage endet. Der Entwurf enthält keine entsprechende Dorschrift. 
Solange die Widerklage in demselben Hrozesse mit der Klage verhandelt 
wird, ist die Militärperson nicht in der Lage, die Aufnahme auf die Klage 
zu beschränken. Dagegen würde sie allerdings hierzu imstande sein, wenn 
das Gericht die Derhandlung in getrennten Hrozessen gemäß 8 145 Abs. 2 
der Sivilprozeßordnung angeordnet hat. Für diese Fälle darf aber angec- 
nommen werden, daß das Gericht unbilligen Zärten für den Gegner durch 
Derbindung der Hrozesse auf Grund des § 150 der Givilprozeßordnung 
vorbeugen wird. 
Gum 85. 
Die Dorschriften über die Unterbrechung und Aussetzung des Derfahrens 
tehen an sich der Swangsvollstreckung gegen die am CKriege beteiligten 
Hersonen auf Grund der vollstreckbaren Titel, welche bereits bei Derkündung 
des Gesetzes erworben sind oder später erlangt werden, nicht entgegen. 
Die unbeschränkte Sulassung der Swangsvollstreckung würde aber unter 
Umständen zu großen HBärten gegen die genannten Hersonen führen, da 
ihnen durch die Abwesenheit von der Heimat die Geltendmachung von
	        
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