Bek. über d. Bewillig. v. Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914/20. Mai 1915. § 4 tjetzt 8 6). 263
als nicht selbständiger, gebührenpflichtiger, durch die Verhand-
lungsgebühr in der Hauptsache mitabzugeltender Akt angeschlossen,
der lediglich noch die Zwangsvollstreckung aus dem über die Hauptsache zu er-
lassenden Urteile betraf.
dõ. Leipz3. 15 3129, Recht 15 113 Nr. 283 (Hamburg): Es kann nicht aner-
kannt werden, daß der Antrag des Schuldners auf Einstellung der Vollstreckung
einem Antrage auf vorläufige Einstellung nach den im § 35 Nr 1 GKG. an-
geführten Bestimmungen der 3PO. ähnlich ist. Das Ergebnis der Gleichstellung
widerspricht überdies dem Zwecke der Z Fr VO., die den Schuldner mit Rücksicht
auf die Zeitverhältnisse eine außerordentliche Rechtswohltat gewähren will. Es
geht danach nicht an, den Antrag des Schuldners als einen selbständigen
gebührenpflichtigen Akt zu behandeln.
ss. Recht 15 231 Nr. 419 (Hamburg II): Der Anwalt des Klägers kann, wenn
der den Klaganspruch anerkennende Beklagte gemäß der Z Fr VO. eine Zahlungs-
frist beantragt und der Kläger durch seinen Anwalt dem Antrage widersprochen
hat, keine besondere Gebühr verlangen. Die im § 13 RAseb. benannten
Gebühren umfassen nach § 29 RAe#b. die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts
von dem Auftrage bis zur Beendigung der Instanz. Die im 2. Abs. des § 29
enthaltene Aufzählung ist keine erschöpfende, wie sich aus den Worten ergibt:
„Zu der Instanz gehören insbesondere“. Nach §29 Abs. 2 Ziff. 4 kommt
eine besondere Gebühr nicht in Ansatz für das Verfahren über einen Antrag
auf vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung einer Zwangsvollstreckung,
soweit das Verfahren mit dem Verfahren über die Hauptsache verbunden ist.
Demgemäß wird auch, wenn der Mieter nach § 721 3PO. um Gewährung
einer Räumungsfrist bittet und der Anwalt des Vermieters dem widerspricht,
eine besondere Anwaltsgebühr nicht fällig. Hiermit ist das durch § 1 3 Fr VO. ein-
geführte Verfahren eng verwandt, und diese Analogie führt dazu, dem Anwalte
eine besondere Gebühr für dieses Verfahren zu versagen.
Cr. Breslau AK. 15 18, JW. 15 416 (Breslau): Entsprechend dem Falle des
§J 721 3PO. ist der hier in Rede stehende. Auch hier ist der Beklagte dem An-
trage des Klägers gemäß verurteilt und ihm nur eine Frist zur Befriedigung des
Gläubigers gesetzt. Auch das Stundungsbegehren ist kein Anspruch, den
der Schuldner einklagen oder mittelst Widerklage geltend machen
könnte. Der Gläubiger braucht ihm nicht stattzugeben. Auch das Stundungs-
gesuch richtet sich nicht an den Gläubiger, sondern an das Gericht, das
unabhängig von einem etwaigen Widerspruche des Gläubigers nach freiem Er-
messen über den Antrag befindet. Hier wird, wenn der Schuldner den An-
spruch des Gläubigers anerkennt, aber um Bewilligung von Zahlungsfristen
bittet, durch den Widerspruch des Gläubigers die Verhandlung gleichfalls nicht
zur streitigen. Die Ansicht des Klägers, das Stundungsbegehren richte sich
gegen die Fälligkeit des Anspruchs, geht fehl. Wäre sie richtig, so müßte
das Gericht, wenn es dem Stundungsantrage stattgibt, mangels Fälligkeit
die Klage abweisen. Die Fälligkeit der Klageforderung aber wird ebenso
wie deren Bestehen vom Beklagten anerkannt, und das Gericht schiebt nicht die
Fälligkeit, sondern die Vollstreckbarkeit des Klaganspruchs hinaus.
Der Anwalt des Klägers kann somit nicht die volle Verhandlungsgebühr ver-
langen. Es fragt sich nun, ob der Anwalt auf andere Weise für Erhebung
des Widerspruchs gegen den nach Anerkenntnis der Klageforderung gestellten
Stundungsantrag des Beklagten zu entschädigen ist. Dies ist zu verneinen.
Eine besondere Gebühr hierfür ist gesetzlich nicht festgelegt. Für An-
wendung des § 89 RAsebO. ist aber vorliegend kein Raum. Vielmehr wird