Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. ũber d. Bewillig. v. Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914 /20. Mai 1915. 8 4 detzt 5 6). 265 
ist die Verhandlung nicht im Sinne des 8 19 GKG. und des 8 16 RAGebO. 
streitig, auch wenn der Kläger diesem Antrage widerspricht und das Gericht ihn 
zurückweist. 
vv. JIW. 15 57, Recht 15 114 Nr. 291 (2W. III Berlin): Eine streitige 
Verhandlung liegt nicht vor, wenn der Gläubiger dem Antrag auf Bewilligung 
einer Zahlungsfrist widerspricht. 
es. Leipz Z. 15 842, Recht 15 114 Nr 285 (LG. Mannheim): Wenn der Be- 
klagte den Anspruch anerkennt und der Kläger der Bewilligung einer Zahlungs- 
frist widerspricht, so ist die Verhandlung keine nach den Vorschriften der RA#eb. 
streitige, und die volle Prozeß= und Verhandlungsgebühr steht dem Rechts- 
anwalte nicht zu. 
co. Unger, Recht 14 727: Wird über Hauptsache und Fristantrag zugleich 
sathhicden, so richtet sich die Kostenentscheidung lediglich nach der Haupt- 
ache. 
xx. Hellmann, D8. 14 890: Es ist Streit darüber entstanden, ob dem 
Rechtsanwalte die volle Verhandlungsgebühr zusteht, wenn der Beklagte auf 
Klage hin unter Anerkennung der Forderung eine Zahlungsfrist be- 
antragt, über welche verhandelt wird. Die Frage ist zu verneinen. Man muß 
sich nur vergegenwärtigen, daß Einwendungen gegen den Klaganspruch 
gar nicht erhoben werden, weder in materieller noch in prozessualer Be- 
ziehung, daß die eingeklagte Forderung schlankweg anerkannt wird, daß sich 
die Anträge der Parteien nicht widersprechen und daß der Beklagte 
eigentlich gar keinen Gegenantrag stellt, sondern daß er nur das Gericht auf 
Grund eines aus der Not der Zeit entsprungenen Sondergesetzes um Gewährung 
einer Zahlungsfrist bittet. Sein Stundungsbegehren richtet sich nicht an den 
Gläubiger, sondern an das Gericht. Aber auch bei entgegengesetzter Anschauung, 
also bei Annahme einer streitigen Verhandlung wird man das Vorliegen eines 
gesonderten, besondere Streitwertfestfetzung erheischenden Stun- 
dungsanspruchs neben dem Hauptanspruche kaum anerkennen können. Denn 
Beklagter erhebt, wenn er Stundung begehrt, keinen Anspruch, und nur das, 
was Kläger vom Beklagten und dieser widerklagsweise vom Kläger beansprucht, 
bildet den Streitgegenstand, nach dessen Wert die Gebühren erhoben werden 
(RAcebO. § 9, GKG. 8§ 8). 
pep. Heß a. a. O. 85: Dem Anwalte stehen besondere Gebühren nicht 
zu, so daß, wenn in der Hauptsache ein Anerkenntnisurteil ergeht, die Frage der 
Fristbewilligung aber streitig wird, trotzdem diese als ein Nebenpunkt behandelt 
und nur die Gebühr für die Verhandlung zur Hauptsache bewilligt wird. 
do. Mayer a. a. O. 60: Die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren des 
Klägers sind, da die Verhandlung über die Bewilligung der Zahlungsfrist allein 
die Verhandlung nicht zu einer kontradiktorischen macht, in diesem Falle nur 
nach den Regeln über die Erlassung eines Anerkenntnisurteils zu bemessen. 
3. Dem Anwalte steht die volle Gebühr für die Verhandlung 
über die Hauptsache zu. 
aa. DRAZ. 14 193: Wenn der Beklagte im Verhandlungstermine das Be- 
stehen der eingeklagten Forderung an sich anerkennt, aber auf Grund der Stun- 
dungsverordnung die gerichtliche Bestimmung einer Zahlungsfrist beantragt, so 
widerspricht er damit dem Erlaß eines unbedingten Anerkenntnis- 
urteils, und die Sache liegt, was den Begriff der streitigen (kontradiktorischen) 
Verhandlung und die Verhandlungsgebühr angeht, nicht anders, als wenn 
der Beklagte das Bestehen der Klageforderung an sich anerkennt, aber die 
Fälligkeit der Forderung bestreitet, etwa weil die Zahlungsfrist noch nicht ab-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.