Bek. über d. Bewillig v. Zahlungsfristen v. 7. Aug. 1914/20. Mal 1915. 8 4 (jetzt 5 60. 267
weil streitig verhandelt worden ist, nicht nach § 19, sondern nach § 16 RA#eb.
zu berechnen ist.
JF. Ebenso Josef, SächsRpflA. 15 169.
55. Bendix, JW. 14 966: Streitig verhandelt wird über die Bewilligung
der Zahlungsfrist, soweit der Kläger in diesem Punkte widerspricht und somit
hier entgegengesetzte Anträge gestellt werden. Gegenstand dieser streitigen
Verhandlung ist aber nicht die Klageforderung, sondern die Bewilligung
der Zahlungsfrist. Den Wert dieses Streitgegenstandes hat das Gericht gemäß
§ 3 3PO. nach freiem Ermessen festzusetzen. Insoweit der Kläger hier
unterliegt, ist über die Verteilung der Kosten unter den Parteien gemäß § 92
Z3PO. zu entscheiden.
5. Dem Anwalt steht die halbe Gebühr für die Verhandlung
über die Hauptsache und /% Gebühr für die Verhandlung
über die Zahlungsfrist zu.
aa. Eckstein, JW. 14 969: Das Stundungsverfahren ist kein Rechtsstreit,
denn zwischen den Parteien ist nichts zweifelhaft. Der Gläubiger kann die
Forderung einklagen, die Forderung selbst wird aber von vornherein anerkannt.
Was streitig ist, ist höchstens der Stundungsanspruch. Die
richtige Analogie bildet das Sühneverfahren, das dem bürgerlichen
Rechtsstreit vorhergeht. Auch hier handelt es sich darum, nicht um Rechte zu
streiten, sondern Möglichkeiten und Interessen abzuwägen und den Rechtsstreit in
Güte vor seiner Erhebung beizulegen. Das Sühneverfahren ist dasselbe Friedens-
verfahren wie das Stundungsverfahren, wo es sich nur um die Entwicklung und
Darlegung von Interessen und um Billigkeitserwägungen handelt. Auch der
Aufwand an Arbeit dürfte in beiden Verfahren der gleiche sein, eher dürfte
noch das Stundungsverfahren hinter dem Sühneverfahren zurückbleiben. Da die
Anwaltsgebühr im Sühneverfahren nach § 37 RA#GebO. auf 3/10 beschränkt ist,
so kann auch für das Stundungsverfahren nur /10 berechnet
werden.
89. Eckstein, W. 14 966: In der Gerichtspraxis ist es üblich, den Wert
der Forderung, um deren Stundung es sich handelt, als Streitwert
anzusehen. Diese Auffassung ist zum mindesten logisch bedenklich, da zwei Dinge
hier zusammengeworsen werden, die ihrem Wesen nach völlig verschieden sind.
Wenn bei einem Rechtsstreite über Zahlung von 1000 M. der Streitgegenstand
tatsächlich diese Forderung ist, ist im Stundungsverfahren die Forderung selbst
nicht streitig. Der Schuldner sagt selbst, daß er so und soviel schuldig ist, und
was er oder der Gläubiger verlangt, ist nicht ein Ausspruch über die Gültigkeit
des Anspruchs, sondern die Gewährung einer Stundung. Will man den Wert
dieses Streitgegenstandes finden, so muß man eine andere Parallele heranziehen,
als die Einklagung einer Forderung gleicher Höhe. Man muß vielmehr einen
Rechtsstreit in Parallele setzen, der genau denselben rechtlichen Gegenstand hat,
wie hier das Stundungsverfahren. Eine solche Parallele läßt sich leicht vor-
stellen: nämlich der klageweise geltend gemachte Anspruch auf Stundung einer
Forderung. Praktisch wird das zwar nicht häufig vorkommen, ausgeschlossen
ist es aber keineswegs, und die Verwertbarkeit als Analogie ist von der praktischen
Wichtigkeit des Parallelbeispiels unabhängig. Man braucht sich nur einen Fest-
stellungsstreit darüber zu denken, daß eine Forderung nicht schon am 1. Oktober
1914, sondern erst am 1. Januar 1915 fällig ist, oder eine Klage auf Abgabe
einer Stundungserklärung oder eine Klage auf Veranlassung einer Stundung der
Forderung eines Dritten als Bewirkungsanspruch. In allen diesen Fällen ist das
Interesse des Klägers an der Stundung der Forderung ein ganz anderes als