Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 11
Einwendungen (SDG. 8§§ 752, 766, 767) und die Beschaffung der MWittel
zur Befriedigung begründeter Ansprüche erschwert wird. Anderseits verbietet
die Zücksicht auf die Gläubiger die völlige Ausschließung der Swangs-
vollstreckung. Bei Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen erscheint
es zunächst geboten, die Dersteigerung beweglicher körperlicher Sachen
grundsätzlich zu verbieten. Denn erfahrungsmäßig wird bei diesen
Dersteigerungen ein dem wahren Werte entsprechender Erlös selten erzielt;
dem Schuldner erwächst daher durch die Dersteigerung unter Umständen
ein erbeblicher Schaden, den er bei Aussetzung der Dersteigerung bis zu
seiner Rückkebtr möglicherweise noch abwenden kann. In den Fällen
indessen, in denen es sich um verbrauchbare Sachen (§ 02 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) oder um Sachen handelt, die der Gefahr einer beträchtlichen
Wertsverringerung ausgesetzt sind oder deren Aufbewahrung unverhältnis-
mäßige Kosten verursacht, würde eine Hinausschiebung des Dersteigerungs-
termins durchaus nicht immer dem Interesse des Schuldners entsprechen.
In solchen Fällen stellt es der Entwurf daber nach dem Dorbild des 8 930
Abs. 5 der Sivilprozeßordnung in das Ermessen der Dollstreckungsbehörde,
auf Antrag oder von Amts wegen anzuordnen, daß die gepfändeten Sachen
versteigert, der Erlös kinterlegt oder zur Befriedigung des Gläubigers
an diesen abgeführt werde. Eine den Schuldnern gegen die Entziehung
des Gewahrsams der gepfändeten Sachen schützende Dorschrift, wie sie
der § 12 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1870 enthielt, erscheint im
Rinblick auf den § 808 Abs. 2 der Sivilprozeßordnung entbehrlick.
Bezüglich der Swangsvollstreckung in Geld und in Forderungen genügen
ebenfalls die Zeschränkungen, welche bereits in den bestebenden Gesetzen
begründet sind (vgl. u. a. SDG. § 811 NTr. 8, § 850 Abs. 1 Nr. 5, 6). Wit
Rücksicht auf diese Beschränkungen kann namentlich auch von einer dem
5* 12 Mr. 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1870 entsprechenden Dorschrift
abgesethen werden. Da das Geld zu beweglichen körperlichen Sachen##
auch im Sinne der §s 808 ff. der Sidilprozeßordnung gehärt, ist zur
Dermeidung von Mißverständnissen die Anwendbarkeit der im § 5 des
Entwurfs unter Nr. festgesetzten Beschränkungen ausdrücklich ausgeschlossen
worden.
Unter Nr. 2 wird ferner die Dersteigerung von Gegenständen des
unbeweglichen Dermögens (SpDO 88 864, 865) ausgeschlossen, da durch
die Dersteigerung dem Eigentümer Bhäufig die Grundlage seiner wirtschaft-
lichen Existenz entzogen werden würde.
Die Rechte an Gegenständen, welche bei anderen Dersonen der Swangs-
vollstreckung unterworfen werden (SD0O §§ 771, 805), können im allge-
meinen von Amts wegen nicht berücksichtigt werden. Das Gesetz vom
21. Juli 1870 macht in dieser Beziehung Ausnahmen im § 0 zugunsten der
Bauptintervenienten und im § 15 Abs. 2 Nr. 5 zugunsten des Ehemanns
und Daters. Die RZechte der Hauptintervienenten werden indessen in der
Regel auf Grund der §§ 65, 148 der Givilprozeßordnung schon vor der
Swangsvollstreckung genügend gewahrt werden können. Dagegen empfieblt
es sich, im zweiten Hunkte dem Dorgang vom Jahre 1870 zu folgen.
Allerdings gewährt das Bürgerliche Gesetzbuch abweichend von den früher
in dem größten Teile Deutschlands geltenden Dorschriften dem Dater nicht
mehr das Recht, auf Grund der elterlichen Nutznießung der Swangs-
vollstreckung in das Kindesvermögen zu widersprechen (§ 1650 des Bürger-