Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 11 
Einwendungen (SDG. 8§§ 752, 766, 767) und die Beschaffung der MWittel 
zur Befriedigung begründeter Ansprüche erschwert wird. Anderseits verbietet 
die Zücksicht auf die Gläubiger die völlige Ausschließung der Swangs- 
vollstreckung. Bei Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen erscheint 
es zunächst geboten, die Dersteigerung beweglicher körperlicher Sachen 
grundsätzlich zu verbieten. Denn erfahrungsmäßig wird bei diesen 
Dersteigerungen ein dem wahren Werte entsprechender Erlös selten erzielt; 
dem Schuldner erwächst daher durch die Dersteigerung unter Umständen 
ein erbeblicher Schaden, den er bei Aussetzung der Dersteigerung bis zu 
seiner Rückkebtr möglicherweise noch abwenden kann. In den Fällen 
indessen, in denen es sich um verbrauchbare Sachen (§ 02 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs) oder um Sachen handelt, die der Gefahr einer beträchtlichen 
Wertsverringerung ausgesetzt sind oder deren Aufbewahrung unverhältnis- 
mäßige Kosten verursacht, würde eine Hinausschiebung des Dersteigerungs- 
termins durchaus nicht immer dem Interesse des Schuldners entsprechen. 
In solchen Fällen stellt es der Entwurf daber nach dem Dorbild des 8 930 
Abs. 5 der Sivilprozeßordnung in das Ermessen der Dollstreckungsbehörde, 
auf Antrag oder von Amts wegen anzuordnen, daß die gepfändeten Sachen 
versteigert, der Erlös kinterlegt oder zur Befriedigung des Gläubigers 
an diesen abgeführt werde. Eine den Schuldnern gegen die Entziehung 
des Gewahrsams der gepfändeten Sachen schützende Dorschrift, wie sie 
der § 12 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1870 enthielt, erscheint im 
Rinblick auf den § 808 Abs. 2 der Sivilprozeßordnung entbehrlick. 
Bezüglich der Swangsvollstreckung in Geld und in Forderungen genügen 
ebenfalls die Zeschränkungen, welche bereits in den bestebenden Gesetzen 
begründet sind (vgl. u. a. SDG. § 811 NTr. 8, § 850 Abs. 1 Nr. 5, 6). Wit 
Rücksicht auf diese Beschränkungen kann namentlich auch von einer dem 
5* 12 Mr. 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1870 entsprechenden Dorschrift 
abgesethen werden. Da das Geld zu beweglichen körperlichen Sachen## 
auch im Sinne der §s 808 ff. der Sidilprozeßordnung gehärt, ist zur 
Dermeidung von Mißverständnissen die Anwendbarkeit der im § 5 des 
Entwurfs unter Nr. festgesetzten Beschränkungen ausdrücklich ausgeschlossen 
worden. 
Unter Nr. 2 wird ferner die Dersteigerung von Gegenständen des 
unbeweglichen Dermögens (SpDO 88 864, 865) ausgeschlossen, da durch 
die Dersteigerung dem Eigentümer Bhäufig die Grundlage seiner wirtschaft- 
lichen Existenz entzogen werden würde. 
Die Rechte an Gegenständen, welche bei anderen Dersonen der Swangs- 
vollstreckung unterworfen werden (SD0O §§ 771, 805), können im allge- 
meinen von Amts wegen nicht berücksichtigt werden. Das Gesetz vom 
21. Juli 1870 macht in dieser Beziehung Ausnahmen im § 0 zugunsten der 
Bauptintervenienten und im § 15 Abs. 2 Nr. 5 zugunsten des Ehemanns 
und Daters. Die RZechte der Hauptintervienenten werden indessen in der 
Regel auf Grund der §§ 65, 148 der Givilprozeßordnung schon vor der 
Swangsvollstreckung genügend gewahrt werden können. Dagegen empfieblt 
es sich, im zweiten Hunkte dem Dorgang vom Jahre 1870 zu folgen. 
Allerdings gewährt das Bürgerliche Gesetzbuch abweichend von den früher 
in dem größten Teile Deutschlands geltenden Dorschriften dem Dater nicht 
mehr das Recht, auf Grund der elterlichen Nutznießung der Swangs- 
vollstreckung in das Kindesvermögen zu widersprechen (§ 1650 des Bürger-
	        
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