274 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Stundungsverlangen selbst, insbesondere über die wirtschaftliche Lage des
Schuldners oder Gläubigers handelt.
b) Die Ermäßigung bezieht sich nicht auf Anwaltskosten und
Gerichtskosten, die nicht Gebühren sind.
Unger, Recht 14 727: Die Kostenbefreiungen und Erleichterungen des § 4
betreffen nur die Gerichtsgebühren, also weder Anwaltskosten noch
Gerichtskosten, die nicht Gebühren sind. Zu erheben sind demnach die
Sätze des § 80b GKG. und die nach §§5 79— 80 a zu ersetzenden Auslagen.
Tc) Bezieht die Ermäßigung sich auf Pauschsätzek
a. Bejahend.
#f⅜ Langenbach, JW. 14 1071: Es besteht gar kein innerer Grund dafür,
warum die Pauschsätze nicht ganz von selbst das Schicksal der eigentlichen
Gebühren teilen sollen. Das geht schon aus ihrer akzessorischen Natur hervor.
Ohne Gebühren gibt es keine Pauschsätze. Fallen die Gebühren ganz weg, dann
auch die Pauschsätze. Anders mag es mit denjenigen Barauslagen sein, die
neben den Pauschsätzen erwachsen
886. Güthe, Gruchots Beitr. 59 66: Nach dem Zwecke der Vorschrift sind
unter Gerichtsgebühren auch die Pauschsätze zu verstehen. Daß in dem 8 12
Satz 2 der VO. des Bundesrats, betreffend die Anordnung einer Geschäftsauf-
sicht zur Abwendung des Konkursverfahrens, vom 8. August 1914 (Rl. 363)
die Pauschsätze ausdrücklich erwähnt sind, kann an der Auslegung des § 4 aus
seinem Zwecke heraus nichts ändern.
JI. Ebenso Bovensiepen, DR3. 14 787.
55. Mayer a. a. O 62: Von der Ermäßigung oder Niederschlagung wird
auch das Gerichtskostenpauschale betroffen. Allerdings ist es nicht Gebühr,
sondern Auslagenersatz. Da es aber nach § dob GKG. den Ansatz einer Gebühr
voraussetzt, kann es auch nur erhoben werden, wenn eine solche Gebühr zur
Ansetzung gelangt.
8. Verneinend.
. R., LeipzZ. 15 432, Recht 15 115 Nr 301: Unter den Gerichtsgebühren
im Sinne dieser Bestimmung ist der Auslagenpauschsatz (5 80b GKG.)
nicht mitbegriffen. Der Pauschsatz für die Auslagen ist demnach voll zum
Ansatze zu bringen.
88. DJZ. 15 215, Recht 15 115 Nr. 304 (Hamburg): Nach der eine Aus-
nahmebestimmung darstellenden und daher streng auszulegenden BRVO. vom
7. August 1914 — §& 4 — sind lediglich die Gerichtsgebühren nur zur Hälfte
zu erheben. Eine Ermäßigung der Pauschsätze kann, weil diese nicht die
Eigenschaft der Gebühr besitzen, nicht stattfinden.
Jy. Ebenso Hans G 15 Beibl. 58 Nr. 4 (Hamburg) und Oeß a. a. O. 89.
55. Bay Just Minister 16. August 1914, Bayo Ml. 154: Für die Schreib=
gebühren usw. bewendet es bei den Vorschriften des Gerichtekostengesetzes, das
Pauschale berechnet sich selbstverständlich nur nach den ermäßigten Gerichts-
gebühren.
es. Ebenso Sächs JM. (oben S. 269 a).
C#. Recht 15 115 Nr. 307 (LG. Schwerin, bestötigt durch das OLG. Rostock):
Im §4 ist bestimmt, daß bei Erledigung eines Rechtsstreits durch einen vor
Gericht abgeschlossenen Vergleich die Gerichtsgebühren nur zur Hälfte erhoben
werden sollen. Zu den Gerichtsgebühren gehören allerdings die durch die Novelle
vom 1. Juni 1909 eingeführten Auslagenpauschsätze nicht (val. RG. 75 311),
so daß eine unmittelbare Ermäßigung der Pauschsätze nicht eintritt. Wenn