276 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
des Kapitals wegen Nichtzahlung von Zinsen usw.), als nicht eingetreten
gelten; das Gericht kann auch anordnen, daß die Folgen nur unter einer
Bedingung, insbesondere erst nach dem fruchtlosen Ablauf einer auf
höchstens drei Monate zu bemessenden Frist, eintreten.
Die Anordnungen sind unzulässig, wenn die Rechtsfolgen am 31. Juli
1914 bereits eingetreten waren.
Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 Satz 2 sowie die
Vorschriften des § 4 und des § 6 Abs. 2, 3 der Verordnung über die ge-
richtliche Bewilligung von Zahlungsfristen (Reichs-Gesetzbl. S. 290) gelten
entsprechend.
52.
Die Kosten des Prozesses können der obsiegenden Partei ganz oder
teilweise auferlegt werden, wenn sie auf Grund einer gemäß §5 1 ge-
troffenen Anordnung obsiegt.
§ 3.
Hat der Gläubiger für seine Forderung einen vollstreckbaren Titel, so-
kann der Schuldner den Antrag, die Rechtsfolgen der Nichtzahlung oder
der nicht rechtzeitigen Zahlung zu beseitigen (§ 1), durch Einwendung
gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel (§ 732 der Zivilprozeß-
ordnung) geltend machen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung,
wenn bereits eine Anordnung nach § 1 getroffen worden ist.
8 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Begründung.
(D. 15.)
Über die Wirkung der gerichtlichen Bewilligung einer Sahlungsfrist
enthält die Zekanntmachung vom 7. August nur die Dorschrift, daß da.
durch der Ginsenlauf nicht berührt wird. Jnsbesondere sind also Der.-
zugszinsen zu entrichten; es erschien im Interesse des Gläubigers geboten
und auch dem Schuldner gegenüber nicht unbillig, diese allgemeine Folge
der nicht rechtzeitigen Sahlung einer Geldforderung unberührt zu lassen.
Der Derzug kann aber nach Gesetz oder Dertrag auch andere KNachteile
für den Schuldner haben, so die Derpflichtung zur Rückzahlung eines
Kapitals wegen Nichtzahlung der Sinsen, die Verpflichtung zur Räumung
der Wohnung wegen Derzugs mit der Mietzinszahlung, ferner die Der-
wirkung einer Dertragsstrafe oder den Eintritt eines Rücktrittsrechts für
den Gläubiger, eine Folge, die besonders bei Abzahlungsgeschäften Be.
deutung hat. Darüber, inwieweit durch die gerichtliche Zewilligung einer
Sahblungsfrist solche Folgen berührt werden, enthält die Bekanntmachung
vom 7. August keine Dorschrift. Aan wird davon auszugebhen haben,
daß durch die Bewilligung der Frist die gleiche Rechtslage geschaffen wird,
wie sie im Falle einer vom Gläubiger gewährten Stundung entsteht. Dock
wird es nicht immer außer Sweifel sein, welchen Einfluß die Fristbewilligung
in bezug auf die erwähnten Folgen hat, besonders wenn sie zur Seit des
Urteils bereits eingetreten waren. Außerdem kann es vorkommen, daß