278 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
a. Im salle der Bewilligung einer Sa#- d) Beispiele für die FSuläsgteit der Be-
lungefrit. seiligung der Derzugsfolgen.
&. Im galle der Ablehnung einer Sa#- 6. Das Drozeverfahren.
langsfrisft. a) Das Derfahren bie zum Mateile.
7. Im Falle des Bestrhen einer Ge- b) Der Inha#lt ded Urteils.
schäftaaufsicht. c) Tie Wirkung des Urteils.
d. Im Falle der nachträglichen Bezahlung a. Die Wirkung des Urteils für einen
der Geldsorderung. ander Gesannschuldner.
4. Im Falle der ichtverschuldung der 4. Die Wirkung des Urteils für den
Bichtzahlung darch den MKrieg. Bärgen.
C. Im Falle der an eine künftige Leistung 4) Die Aufechtung des Urteile.
aüch anschlietenden Rechtsverwirkung. e) Die Vollstredung es Urteils.
7. Im Falle der Ausschlichung des Ver- ½ * V “]““““—
falle eines Pfandes. #rprb 14 Defah#e.
V. Im Falle des #& 526 B#. a) Anerkenntnisurteil.
t. In sonstigen desonderen Fällen. b) Dersäumnisurteil gegen den Gläubiger.
A. Die allgemeine Bedzentung der Vverordnung.
Stein, LeipZ. 15 252: Daß bei der Beseitigung der Nichtzahlungsfolgen ein
rechtsgestaltender Eingriff in das bestehende Privatrechtsver-
hältnis vorgenommen wird, ist außer Zweifel und Streit. Ein nach dem
Vertrage schon erworbenes Recht, etwa auf Räumung der Wohnung, wird dem
Gläubiger durch eine Art von in integrum restitutio wieder entzogen. Das ist
aber nicht in dem Maße neu, wie man geglaubt hat, findet vielmehr in der
Hürabsezung einer bereits verwirkten Vertragsstrafe nach § 343 BGB. sein
orbild.
B. Die Vorschriften des § 1 im einzelnen.
I. Das Derfahren vor dem Drozeßgericht.
1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten.
a) Güthe, Gruchots Beitr. 59 70: Wenn Gegenstand des Rechtsstreits die
grundlegende Geldforderung allein ist, so gilt der § 1 für alle Arten des
Prozeßverfahrens, in denen ein auf eine Geldzahlung lautendes Urteil er-
gehen kann. Wenn Gegenstand des Rechtsstreits der aus der Nichtzahlung der
Geldforderung sich exgebende Anspruch allein oder in Verbindung mit der Geld-
forderung ist, so gilt das gleiche, sofern der Anspruch gleichfalls auf Zahlung
einer Geldsumme gerichtet ist, wie z. B. in dem Falle des § 4 Abs. 2 des Ge-
setzes, betreffend die Abzahlungsgeschäfte, vom 16. Mai 1894. Ist dieser An-
spruch nicht auf eine Geldzahlung gerichtet, wie z. B. der Räumungsanspruch,
so kommen diejenigen Prozeßverfahren nicht in Frage, die einen auf Zahlung
einer Geldsumme abzielenden Anspruch voraussetzen, wie der Urkunden= und
Wechselprozeß (§ 592 3PO.) und das Mahnverfahren (5 688 Abs. 1 3PO.).
S. dazu Güthe, GruchotsBeitr. 59 67 (unten 279 4ab#h j.
b) Güthe, Gruchots Beitr. 59 71: Gleichgültig ist, in welcher Instanz
der Rechtsstreit schwebt.
2. Die Anhängigkeit des Rechtsstreits bei den ordentlichen
Gerichten.
Güthe, GruchotsBeitr. 59 70: Die Anordnung kann nur in denjenigen
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ergehen, die bei den ordentlichen Gerichten
anhängig sind oder anhängig werden. Es scheiden also diejenigen Rechtsstreitig-
keiten aus, die vor einem Sondergerichte verhandelt werden; insbesondere
haben die Gewerbegerichte und die Kaufmannsgerichte diese Be-
fugnis nicht. Auch die Schiedsgerichte (§5 1025 ff. 3PO.) fallen nicht unter
den § 1.