Bek. üb. d. Folgen d. nicht rechtz. Zahlg. einer Geldf. v. 18. Aug 1914 /20. Mai 1915. 51. 279
3. Die Parteien des Rechtsstreits.
a) Ausländer.
a. Güthe, Gruchots Beitr. 59 67: Die Vorschriften der Bekanntmachung
können grundsätzlich auch auf Ausländer angewendet werden.
8. Ebenso Sieskind 85 Anm. 1.
b) Juristische Personen.
a. Güthe, Gruchots Beitr. 59 67: Die Bekanntmachung vom 18. August 1914
gilt nicht, wie das K##ch G., nur für physische, sondern auch für juristische
Personen.
6. Ebenso Sintenis 75 Anm. 2.
Jc) Kriegsteilnehmer.
Güthe, GruchotsBeitr. 59 67: Die Bekanntmachung vom 18. August 1914
beschränkt sich nicht, wie das Gesetz vom 4. August 1914, auf Kriegs-=
teinehmer, sondern gilt ebenso, wie die Bekanntmachung vom 7. August 1914,
für alle Personen, die als Beklagte vor einem ordentlichen deutschen Gericht, also einem
Amtsgericht, einem Landgericht, einem Oberlandesgericht oder dem Reichsgerichte
(6 12 GV.) stehen oder deren Gläubiger in Deutschland seinen allgemeinen Gerichts-
stand hat oder gegen die in Deutschland eine Vollstreckung vorgenommen wird.
d) Zwangsverwalter.
Recht 15 179 Nr. 372 (2G. Görlitz): Auch der für das Grundstück des
Schuldners bestellte Zwangsverwalter, der als solcher verklagt ist, kann nach
&* 152 3V. beantragen, die wegen Nichtbezahlung eingetretenen Folgen als
nicht eingetreten zu erklären.
4. Der Gegenstand des Rechtsstreits.
a) Im allgemeinen.
a. Güthe, Gruchotseitr. 59 67: Die Bekanntmachung vom 18. August 1914
enthält, anders als die Bekanntmachung vom 7. August 1914 (s. dort § 1 Abs. 2
Satz 1), keine ausdrückliche Bestimmung über den Gegenstand der im § 1
Abs. 1 vorausgesetzten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Aus dem Zusam-
menhange der Vorschriften ergibt sich indessen, daß Gegenstand des Rechtsstreits
entweder die Geldsorderung, deren nicht rechtzeitige Zahlung die be-
sonderen Rechtsfolgen zur Entstehung gebracht hat, oder der sich aus einer
solchen Rechtsfolge ergebende Anspruch oder eine Verbindung
der Geldforderung und des Anspruchs sein kann. Handelt es sich also
um einen Mietvertrag, so kann Gegenstand des Rechtsstreits entweder die fällige
Mietzinsforderung, oder der Räumungsanspruch, oder Mietzinsforderung und
Räumungsanspruch gemeinsam sein. In dem ersten und dritten Falle kann das
Gericht sowohl eine Zahlungsfrist für die Mietzinsforderung bewilligen wie auch
aussprechen, daß der Räumungsanspruch als nicht eingetreten gelten soll; in dem
zweiten Falle kann nur der Räumungsanspruch in Wegfall gebracht werden.
ß. Ebenso Sieskind 85 Anm. 2.
b) Eine vor dem 31. Juli 1914 entstandene Geldforderung.
Siehe hierüber oben S. 193 ff.
Tc) Eine nach dem 30. Juli 1914 ein getretene Rechtsfolge.
a. Im allgemeinen.
Güthe, Gruchots Beitr. 59 68: Die Bekanntmachung setzt in ihren sämtlichen
Bestimmungen voraus, daß wegen der Nichtzahlung oder der nicht rechtzeitigen