Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

12 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer. 
lichen Gesetzbuchs, § 746 der Sivilprozeßordnung). Auch der Sbemann 
kann nach den Dorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des 
ehelichen Güterstandes in der Regel keiue SEinwendungen gegen die Swangs- 
vollstreckung in das eingebrachte Gut oder in das Gesamtgut erbeben. 
Gleichwohl erscheint es nicht angängig, während der Abwesenheit des zum 
Kriegsdienst einberufenen Ehemanns oder Daters der Swangsuollstreckung 
in das Dermögen der Ehefrau oder der Kinder freien Lauf zu lassen. 
Denn wenn auch dem Dater oder Ehemanne Rechtsbehelfe gegen die 
Swangsvollstreckung in das Dermögen der Sbefrau oder der Kinder 
in der Regel nicht zustehen, so ist doch zu berücksichtigen, daß es ihm, wenn 
der Kriegsdienst ihn nicht von der Heimat fern hielte, Bäufig gelingen 
würde, die zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Mittel zu 
beschaffen oder die Swangsversteigerung auf andere Weise abzuwenden. 
Es würde daher nicht nur für die zur mobilen Armee eingezogenen 
Dersonen, sondern in vielen Fällen auch für deren Familien eine schwere 
wirtschaftliche Schädigung bedeuten, wenn die Habe der Shbefrau und der 
Kinder während der Abwesenheit des Ernährers dem Sugriffe der 
Gläubiger schutzlos preisgegeben würde. Diese Erwägungen lassen es 
geboten erscheinen, die Durchführung der Swangsvollstreckung auch in das 
VDermögen der SEhefrauen und der unter elterlicher Gewalt stehenden 
Kinder der im § 2 bezeichneten Hersonen, insoweit dadurch die Dermögens- 
rechte des Shemanns oder der Eltern berührt werden, einzuschränken 
und sdie Vorschriften unter Tr. 1 und 2 für anwendbar zu erklären. 
Wenn auch der Gerichtsvollzieher selten in der Lage sein wird, gegebenen- 
falls aus eigener Initiative mit Zücksicht auf die ihm meistens unbekannten 
Dermögensrechte des Ebemanns und Daters von der Swangsvollstreckung 
Abstand zu nehmen, so wird doch durch eine derartige Dorschrift die 
Miöglichkeit gewährt, diese Rechte auf jede Anregung von dritter Seite zu 
berücksichtigen, auch wenn die Geltendmachung seitens eines nicht legitimierten 
Dertreters und nicht in der sonst gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt. 
Die VDorschrift, wonach der Gewahrsam an beweglichen körperlichen 
Sachen dem Schuldner in der Regel zu belassen ist, findet auch auf die 
Dollziebung des Arrests Anwendung. Eine ausdrückliche Bestimmung 
hierüber, wie sie das Gesetz vom 21. Juli 1870 im letzten Satze des § 10 
enthält, ist mit Rücksicht auf den § 928 der Sidvilprozeßordnung nicht 
erforderlich. 
Da der § 5 eine dem § 2 entsprechende Zeschränkung auf das Derfahren 
bei bestimmten Behörden nicht enthält, gelten die hier festgesetzten 
Beschränkungen für jede Art der Swangspvollstreckung, namentlich auch für 
das von den Derwaltungsbehörden innerhalb ihrer Suständigkeit betriebene 
Swangsvollstreckungsverfahren. An Stelle des Gerichtsvollzieh#ers und des 
Dollstreckungsgerichts treten alsdann die mit den gleichartigen Amts- 
verrichtungen betrauten Beamten und Behörden. 
Sum § 6. 
Das Gesetz vom Jahre 1870 enthält bezüglich des Konkursverfahrens 
über das Dermögen der Meilitärpersonen keine ausdrücklichen Bestimmungen. 
Ob hieraus zu folgern sei, daß jenes Gesetz die ESröffnung und die Fort- 
setzung des Konkursverfahrens unbeschränkt zulassen wollte, kann hier 
dak###s eU gestellt bleiben. zedenfalls erheischt der Sweck, den der Entwurf
	        
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