12 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
lichen Gesetzbuchs, § 746 der Sivilprozeßordnung). Auch der Sbemann
kann nach den Dorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des
ehelichen Güterstandes in der Regel keiue SEinwendungen gegen die Swangs-
vollstreckung in das eingebrachte Gut oder in das Gesamtgut erbeben.
Gleichwohl erscheint es nicht angängig, während der Abwesenheit des zum
Kriegsdienst einberufenen Ehemanns oder Daters der Swangsuollstreckung
in das Dermögen der Ehefrau oder der Kinder freien Lauf zu lassen.
Denn wenn auch dem Dater oder Ehemanne Rechtsbehelfe gegen die
Swangsvollstreckung in das Dermögen der Sbefrau oder der Kinder
in der Regel nicht zustehen, so ist doch zu berücksichtigen, daß es ihm, wenn
der Kriegsdienst ihn nicht von der Heimat fern hielte, Bäufig gelingen
würde, die zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Mittel zu
beschaffen oder die Swangsversteigerung auf andere Weise abzuwenden.
Es würde daher nicht nur für die zur mobilen Armee eingezogenen
Dersonen, sondern in vielen Fällen auch für deren Familien eine schwere
wirtschaftliche Schädigung bedeuten, wenn die Habe der Shbefrau und der
Kinder während der Abwesenheit des Ernährers dem Sugriffe der
Gläubiger schutzlos preisgegeben würde. Diese Erwägungen lassen es
geboten erscheinen, die Durchführung der Swangsvollstreckung auch in das
VDermögen der SEhefrauen und der unter elterlicher Gewalt stehenden
Kinder der im § 2 bezeichneten Hersonen, insoweit dadurch die Dermögens-
rechte des Shemanns oder der Eltern berührt werden, einzuschränken
und sdie Vorschriften unter Tr. 1 und 2 für anwendbar zu erklären.
Wenn auch der Gerichtsvollzieher selten in der Lage sein wird, gegebenen-
falls aus eigener Initiative mit Zücksicht auf die ihm meistens unbekannten
Dermögensrechte des Ebemanns und Daters von der Swangsvollstreckung
Abstand zu nehmen, so wird doch durch eine derartige Dorschrift die
Miöglichkeit gewährt, diese Rechte auf jede Anregung von dritter Seite zu
berücksichtigen, auch wenn die Geltendmachung seitens eines nicht legitimierten
Dertreters und nicht in der sonst gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt.
Die VDorschrift, wonach der Gewahrsam an beweglichen körperlichen
Sachen dem Schuldner in der Regel zu belassen ist, findet auch auf die
Dollziebung des Arrests Anwendung. Eine ausdrückliche Bestimmung
hierüber, wie sie das Gesetz vom 21. Juli 1870 im letzten Satze des § 10
enthält, ist mit Rücksicht auf den § 928 der Sidvilprozeßordnung nicht
erforderlich.
Da der § 5 eine dem § 2 entsprechende Zeschränkung auf das Derfahren
bei bestimmten Behörden nicht enthält, gelten die hier festgesetzten
Beschränkungen für jede Art der Swangspvollstreckung, namentlich auch für
das von den Derwaltungsbehörden innerhalb ihrer Suständigkeit betriebene
Swangsvollstreckungsverfahren. An Stelle des Gerichtsvollzieh#ers und des
Dollstreckungsgerichts treten alsdann die mit den gleichartigen Amts-
verrichtungen betrauten Beamten und Behörden.
Sum § 6.
Das Gesetz vom Jahre 1870 enthält bezüglich des Konkursverfahrens
über das Dermögen der Meilitärpersonen keine ausdrücklichen Bestimmungen.
Ob hieraus zu folgern sei, daß jenes Gesetz die ESröffnung und die Fort-
setzung des Konkursverfahrens unbeschränkt zulassen wollte, kann hier
dak###s eU gestellt bleiben. zedenfalls erheischt der Sweck, den der Entwurf