Bek. lb. d. Folgen b. nicht rechtz. Zahlg. einer Geldf. v. 18. Aug. 1914/20. Mai 1915.8 1. 283
Rechtsfolgen noch schützen und erreichen dies, indem sie die gerichtliche Zahlungs-=
frist schon jetzt, also noch vor Fälligkeit der Geldforderung, jedenfalls zum
mindesten vor Eintritt des Schuldnerverzugs zu erlangen suchen.
ee. Kaufmann, JW. 14 812: Die Verordnung betrifft nicht die allgemeinen
Rechtsfolgen der Nichtzahlung. Z. B. der Schuldner gerät in Verzug, er muß Verzugs-=
zinsen zahlen und den weiter entstandenen Schaden tragen. Der Gläubiger kann
nach § 326 BE#. Nachfrist setzen und alsdann zurücktreten. Das Kündigungs-
recht des Versicherers wegen Nichtzahlung einer Prämie ist kraft Gesetzes von der
Bewilligung einer Nachfrist abhängig (Gesetz über den Versicherungsvertrag
655 38, 39) und gehört zu den allgemeinen Rechtsfolgen. Alle diese allge-
meinen Rechtsfolgen kann der Richter nicht außer Kraft setzen.
cc. Striemer, JW. 14 850: Der Bundesrat meint wohl bei dem Worte
„besonderen“ nur solche Rechtsfolgen, die bei einem bestimmten Rechtsverhältnisse
(3. B. bei der Miete) als diesem spezifisch-eigentümlich kraft Gesetzes, wie im
§ 554 Be#. oder bei einem bestimmten Rechtsverhältnisse (z. B. beim Darlehen)
kraft Vertrags eintreten. Das Wort „besonderen“ hätte aber ausgemerzt werden
müssen, wenn § 1 auch die allgemeinen Verzugsfolgen mitumfassen sollte, die bei
allen Rechtsverhältnissen eintreten (§§ 286 f. BGB.) oder wenn § 1 auch nur die-
jenigen im Auge hätte, die allgemein bei ganzen Gruppen von Rechtsverhält-
nissen, wie bei den gegenseitigen Verträgen (§55 320 f. BGB.) eintreten. Es wäre
auch erstaunlich, daß unter den Beispielen der Parenthese ein so naheliegendes,
praktisch so wichtiges Rechtsverhältnis, wie die Verzugsfolgen, unerwähnt blieb,
wenn der Bundesrat dem richterlichen Ermessen auch ihre Beseitigung über-
lassen wollte.
#an. Bovensiepen, DR3B. 14 789: Den Gegensatz zu den „besonderen
Rechtsfolgen“ des Verzuges bilden die allgemeinen, also namentlich die
Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen (§ 284 Bo.), das Recht des Gläu-
bigers zum Rücktritt vom Vertrag und sein Anspruch auf Schadenersatz wegen
Nichterfüllung. Es wird daher angesichts des klaren Wortlauts — so bedauer-
lich dieses auch gewiß ist — nicht möglich sein, dem Prozeßrichter die Befugnis
zu gewähren, auch diese Folgen als nicht eingetreten zu erklären.
99. Ebenso Juliusberg, D33. 14 1244.
u. Mayer a. a. O. 74: Das Gericht kann nicht die Rechte des Gläu-
bigers nach § 326 BEB. ausschließen, weil es sich hier nicht um besondere
vom Schuldner verwirkte Rechtsfolgen, sondern darum handelt, daß der Schuldner
wegen Unterlassung seiner Leistung die ihr gegenüberstehende Gegenleistung nicht
zu fordern hat. Das Gericht kann also insbesondere nicht das Recht des Gläu-
bigers ausschließen, bei Sukzessiv-Lieferungsverträgen infolge teilweisen
Rückstandes des Verpflichteten wegen des noch ausständigen Teiles vom Vertrage
zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das Ge-
richt kann auch das Zurückbehaltungsrecht des Vermieters und Verpächters so-
wie die sonstigen gesetzlichen Pfandrechte nicht ausschließen.
#z1N. Heß a. a. O. 93: Es handelt sich nicht um die allgemeinen Folgen, die
bei jedem Verzug eintreten können (Verzugszinsen, Rücktrittsrecht uff.),
sondern nur um die besonderen.
XX. Freiesleben, DJ3. 14 1157: Es fragt sich, ob unter den besonderen
Rechtsfolgen alle Folgen zu verstehen sind, die überhaupt der Zahlungsverzug
auszulösen vermag (bei dieser Auffassung — s. obena — muß man dem
Worte „besondere“ natürlich jede rechtliche Bedeutung absprechen), oder ob nur
bestimmte Folgen als „besondere“ im Gegensatze zu „allgemeinen“ Rechts-
solgen des Verzugs aufhebbar sein sollen. Als allgemeine Folgen würden
dann in erster Linie die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen, das Recht des