284 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Gläubigers zum Rücktritt und der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nicht-
erfüllung in Betracht kommen, also alle diejenigen Folgen, die ohne Rücksficht
auf die Besonderheit des Falles jedem Verzuge anhaften. Es spricht vieles da-
für, daß die Aufhebung dieser allgemeinen Folgen nicht im Sinne des Gesetzes
liegt, sondern daß nur die Aufhebung derjenigen besonderen Folgen statthaft sein
soll, die, meist auf einem besonderen Willensakte des Schuldners beruhend, ihrem
Wesen nach dem Gläubiger die Ausübung eines Zwanges zur pünktlichen
Zahlung gegen den Schuldner ermöglichen sollen. Die Beseitigung solcher Folgen
— der Räumungspflicht, des Kapitalverfalles, der Vertragsstrafe für nicht recht-
zeitige Zahlung usw. — muß natürlich möglich sein, wenn anders nicht in allen
diesen Fällen die Wirksamkeit der gerichtlichen Befristung der fälligen Schuld
vereitelt werden soll, und findet ihre innere Rechtfertigung darin, daß der
Schuldner eine solche Folgen nach sich ziehende Verpflichtung unter der Klausel
rebus sic stantibus eingegangen ist, aber voraussichtlich nicht eingegangen wäre,
wenn er den Eintritt der Kriegsfolgen hätte voraussehen können. Man kann
also die Tendenz der Bekanntmachung vom 18. August dahin bestimmen, daß sie
sich lediglich auf solche Fälle beschränken soll, wo der zu befürchtende Eintrin
einer Rechtsverwirkung die Wohltaten der gerichtlichen Stundung wieder
beseitigen würde.
u#n#Breslau AMK. 14 37: Die Bekanntmachung behandelt hier die be-
sonderen Rechtsfolgen, die nach dem Gesetz oder Vertrag eintreten; die in der
Bekanntmachung angeführten Beispiele lassen die Bestimmung auch auf die für den
Fall nicht rechtzeitiger Zahlung bedungenen Vertragsstrafen anwendbar erscheinen.
Die auch vertretene Meinung, daß auch die allgemeinen Folgen des Verzugs
(ogl. besonders BGB. § 326) beseitigt werden können, dürfte wohl nicht zutreffen.
vv. Zeunert, Thür l. 62 16: Es dürfte sich vielleicht weniger um den
Gegensatz von allgemeinen und besonderen Folgen handeln, sondern darum, ob
lediglich die Folgen ausscheiden sollen, die von der Nichtzahlung allein abhängen.
Dann handelt es sich um gesonderte Folgen. Verzugs folgen sind aber nicht
gesonderte Folgen der Nichtzahlung, denn sie setzen weiter Mahnung, Vertretbarkeit
der Nichtleistung voraus.
e) Die Zulässigkeit der Beseitigung der Verzugsfolgen in be-
sonderen Fällen.
a. Im Falle der Bewilligung einer Zahlungsfrist.
a#c#⅝ Heß a. a. O. 94: Auch wenn eine Zahlungsfrist schon bewilligt wurde,
kann trotzdem noch wegen der gleichen Forderung die in dieser Bekanntmachung
vorgesehene weitere Anordnung ergehen.
98. Jaffa a. a. O. 17: Hat sich der Schuldner vor Eintritt der Fällig-
keit der Zins-, Mietforderung oder der Amortisationsquote bereits vom Gericht
eine Zahlungsfrist bewilligen lassen, so bedarf es des Ausspruchs,
daß die besonderen Verzugsfolgen nicht eintreten, nicht. Dann ist der Fälligkeits-
termin hinausgeschoben und ein Verzug nicht gegeben. Hat der Schuldner die
Fälligkeit der Zins= oder Abzahlungsforderung abgewartet, so kann er nach dieser
Verordnung die weiteren Folgen verspäteter Zahlung von sich abwenden, gleich-
viel ob diese bereits eingetreten sind oder nicht.
+. Hahn, Gesetz u. Recht 15 560: Der Schuldner bedarf dieses be-
sonderen Verfahrens dann nicht, wenn er bereits vor der Fälligkeit der Geld-
schuld eine richterliche Zahlungsfrist für diese erwirkt hat; denn in diesem Falle
gerät er vor Ablauf dieser Frist nicht in Verzug, so daß auch die besonderen
Folgen, die nach Gesetz oder Vertrag an den Verzug geknüpft sind, nicht ein-
treten können.