Bek. üb. d. Folgen d. nicht rechtzeit. Zahlg. ein. Geldf. v. 18. Aug. 1914 / 20. Mai 1915. 8S1. 285
6. Im Falle der Ablehnung einer Zahlungsfrist.
Mayer a. a. O. 76: Wenn auch der Antrag auf Bewilligung einer
Zahlungsfrist und der auf Beseitigung der Rechtsverwirkung voneinander
unabhängig sind, so muß doch gesagt werden, daß, wenn die Bewilligung
der Zahlungsfrist vom Gericht in einem früheren oder im gegenwärtigen Ver-
fahren abgelehnt wird, auch dem Antrag auf Beseitigung der Rechtsverwirkung
nicht mehr stattgegeben werden kann. Denn die Beseitigung der Rechts-
verwirkung hat doch zur Voraussetzung, daß ein Verzug an sich nicht mehr be-
steht. Es würde ein Widerspruch sein, wenn durch das Gericht bereits aus-
gesprochen wäre oder ausgesprochen würde, daß dem Schuldner kein Grund zur
Hinausschiebung der Bezahlung der fälligen Forderung zur Seite steht, seine Ver-
pflichtung zur sofortigen Bezahlung also feststehen würde, und ihm andererseits
wiederum unter Verneinung des Zahlungsverzugs die an die nicht rechtzeitige
Zahlung geknüpfte Rechtsverwirkung erlassen würde.
J. Im Falle des Bestehens einer Geschäftsaufsicht.
aæ. Kipp, DJ3. 14 1032: Das Bestehen einer Geschäftsaufsicht kann
keineswegs überflüssig machen, in geeigneten Fällen den gerichtlichen Ausschlu
von Nachteilen der Nichtleistung nach Maßgabe der Verordnung vom 18. Auguf
1914 herbeizuführen.
686. Ebenso Mayer a. a. O. 80.
5. Im Falle der nachträglichen Bezahlung der
Geldforderung.
aa. Sieskind a. a. O. 80: Die Anordnung kann das Gericht auch dann
treffen, wenn der Schuldner den Betrag nachträglich bezahlt hat und daher
einer Zahlungsfrist nicht mehr bedarf.
66. Ebenso Güthe, Gruchots Beitr. 59 71, und Burgmeier a. a. O. 91.
e. Im Falle der Nichtverschuldung der Nichtzahlung
durch den Krieg.
Recht 15 179 Nr. 373 (LG. Görlitz): Die schwierige wirtschaftliche Lage des
Schuldners muß durch den Krieg, wenn auch nicht allein, so doch mitver-
schuldet sein.
K. Im Falle der an eine künftige Leistung sich anknüpfenden
Rechtsverwirkung.
Mayer a. a. O. 77: Eine dem § 258 3P. entsprechende umgekehrte Be-
stimmung, daß die Beseitigung einer an eine künftige Leistung sich anknüpfenden
Rechtsverwirkung angeordnet werden könne, fehlt. Das Gericht kann infolge-
dessen, da die Beseitigung der Rechtsverwirkung von der Urteilserlassung an
wirkt, sie für künftige Teilzahlungen nicht anordnen. Es bleibt auch hier dem
Schuloner nichts übrig, als für solche Leistungen, welche zur Zeit der Urteils-
erlassung noch nicht fällig sind, nachträglich auf dem Wege der Ladung des
Gläubigers vor das Amtsgericht oder in der Vollstreckungsinstanz die Beseitigung
der Rechtsverwirkung zu beantragen.
1. Im Falle der Ausschließung des Verfalles eines Pfandes.
Mayer a. a. O. 82: Um den Verfall eines Pfandes auszuschließen,
muß nicht der Weg der Beseitigung der Rechtsverwirkung, sondern der Weg der
Bewilligung der Zahlungsfrist gewählt werden. Denn die Berechtigung des
Gläudigers, sich aus dem Pfande zu befriedigen, ist ebenso wie das Recht des
Gläubigers, den Bürgen in Anspruch zu nehmen, nicht eine besondere
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