Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

286 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
Rechtsfolge, welche neben der Zahlungsverpflichtung des Schuldners eintritt, 
sondern die Berechtigung des Gläubigers auf Erfüllung der Verbindlichkeit selbst. 
0. Im Falle des § 326 BG. 
aGüthe, GruchotsBeitr. 59 69: Der § 326 BGB. paßt nur dann 
hierher, wenn der grundlegende Anspruch eine Geldforderung ist. Hat z. B. 
A. an B. ein Pferd für 500 M. verkauft und das Pferd dem B. geliefert, 
zahlt B. aber den Kaufpreis nicht und läßt auch eine ihm von A. gesetzte Frist 
verstreichen, so gehört dieser Fall hierher, wenn A. von dem Vertrage zurück- 
tritt oder Schadensersatz fordert; denn A. hat einen Anspruch auf Zahlung von 
500 M. gehabt und wegen der Nichtzahlung dieser Summe den Anspruch auf 
Zurückgabe des Pferdes oder den Anspruch auf Schadensersatz erworben. Wenn 
dagegen B. vorgeleistet hat, dem mit der Lieferung des Pferdes säumigen A. 
eine Frist gesetzt hat und nach deren fruchtlosem Ablaufe vom Vertrage zurücktritt 
oder Schadensersatz fordert, so gehört dieser Fall nicht hierher; denn diese Rechts- 
folgen sind nicht wegen Nichtzahlung einer Geldsumme, sondern wegen Nichterfüllung 
eines Anspruchs auf Lieserung einer Sache — des Pferdes — entstanden. 
68. Ebenso Schmeißer, Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge 
des BG. 78. 
. Sintenis a. a. O. 75 Anm. 3: Unter § 1 gehört der Fall, wonach bei 
gegenseitigen Verträgen der eine Teil Schadensersatz wegen Nicht- 
erfüllung verlangen oder vom Vertrage zurücktreten kann, wenn der 
andere Teil im Verzuge ist und die gestellte Nachfrist verstreichen läßt. 
(§ 326 BGB.). 
dd. Ebenso Kipp, D38. 14 1030. 
ee. A. M. Kaufmann, JW. 14 312 (s. oben 283 c2) und Mayer ((. 
oben 283 u). · 
c.JusonstigenbefondetenFällen. 
ak-.Mayeta.a.O.74:DaöGerichtkannnichtdieVorleistungspflicht 
des Schuldners ausschließen, ebensowenig das Recht des Gläubigers 
auf Zurückhaltung seiner eigenen Leistung nach § 273 oder § 320 
BGB. oder das Recht des Gläubigers, bei nachträglicher wesentlicher Ver- 
schlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners Sicherheitsleistung 
für seine Gegenleistung nach § 321 BB. zu fordern. Ebensowenig kann das 
Gericht bei Lebensversicherungsverträgen, wenn die Prämie nicht recht- 
zeitig bezahlt wird, dem Versicherungsnehmer das Recht auf die Versicherungssumme 
gleichwohl vorbehalten. Denn hier handelt es sich um Leistung gegen Gegenleistung. 
88. Bendix, Z Ges VersW. 15 141, DRW3. 15 109. Die „besonderen Rechts- 
folgen“ kommen in der Privatversicherung nicht in Betracht. 
d) Beispiele für die Zulässigkeit der Beseitigung der Ver- 
zugsfolgen. 
a. Güthe, GruchotsBeitr. 59 68: Rechtsfolgen, deren Beseitigung zulässig ist, 
sind z. B. die Fälligkeit eines Kapitals, insbesondere eines Hypotheken- 
kapitals, wegen Nichtzahlung der Zmsen, die Verwirkung einer Vertragsstrafe 
wegen nicht rechtzeitiger Zahlung einer Geldverbindlichkeit (§ 339 BGB; die wegen 
Nichterfüllung einer anderen Verbindlichkeit verwirkte Vertragsstrase gehört nicht 
hierher), die Verpflichtung zur Zahlung erhöhter Zinsen im Falle der 
Nichtzahlung eines Zinsbetrags, die sonstigen aus einem Verzuge des Schuldners 
(§ 284 BGB) entstandenen Rechtsfolgen, wie die Entstehung eines Schadens- 
ersatzanspruchs (5 286 Abs. 1 BGB.) und die Verzinsung einer unverzinslichen 
Schuld (§288 BGB.). Auch die Abzahlungsgeschäfte gehören insofern
	        
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