286 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Rechtsfolge, welche neben der Zahlungsverpflichtung des Schuldners eintritt,
sondern die Berechtigung des Gläubigers auf Erfüllung der Verbindlichkeit selbst.
0. Im Falle des § 326 BG.
aGüthe, GruchotsBeitr. 59 69: Der § 326 BGB. paßt nur dann
hierher, wenn der grundlegende Anspruch eine Geldforderung ist. Hat z. B.
A. an B. ein Pferd für 500 M. verkauft und das Pferd dem B. geliefert,
zahlt B. aber den Kaufpreis nicht und läßt auch eine ihm von A. gesetzte Frist
verstreichen, so gehört dieser Fall hierher, wenn A. von dem Vertrage zurück-
tritt oder Schadensersatz fordert; denn A. hat einen Anspruch auf Zahlung von
500 M. gehabt und wegen der Nichtzahlung dieser Summe den Anspruch auf
Zurückgabe des Pferdes oder den Anspruch auf Schadensersatz erworben. Wenn
dagegen B. vorgeleistet hat, dem mit der Lieferung des Pferdes säumigen A.
eine Frist gesetzt hat und nach deren fruchtlosem Ablaufe vom Vertrage zurücktritt
oder Schadensersatz fordert, so gehört dieser Fall nicht hierher; denn diese Rechts-
folgen sind nicht wegen Nichtzahlung einer Geldsumme, sondern wegen Nichterfüllung
eines Anspruchs auf Lieserung einer Sache — des Pferdes — entstanden.
68. Ebenso Schmeißer, Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge
des BG. 78.
. Sintenis a. a. O. 75 Anm. 3: Unter § 1 gehört der Fall, wonach bei
gegenseitigen Verträgen der eine Teil Schadensersatz wegen Nicht-
erfüllung verlangen oder vom Vertrage zurücktreten kann, wenn der
andere Teil im Verzuge ist und die gestellte Nachfrist verstreichen läßt.
(§ 326 BGB.).
dd. Ebenso Kipp, D38. 14 1030.
ee. A. M. Kaufmann, JW. 14 312 (s. oben 283 c2) und Mayer ((.
oben 283 u). ·
c.JusonstigenbefondetenFällen.
ak-.Mayeta.a.O.74:DaöGerichtkannnichtdieVorleistungspflicht
des Schuldners ausschließen, ebensowenig das Recht des Gläubigers
auf Zurückhaltung seiner eigenen Leistung nach § 273 oder § 320
BGB. oder das Recht des Gläubigers, bei nachträglicher wesentlicher Ver-
schlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners Sicherheitsleistung
für seine Gegenleistung nach § 321 BB. zu fordern. Ebensowenig kann das
Gericht bei Lebensversicherungsverträgen, wenn die Prämie nicht recht-
zeitig bezahlt wird, dem Versicherungsnehmer das Recht auf die Versicherungssumme
gleichwohl vorbehalten. Denn hier handelt es sich um Leistung gegen Gegenleistung.
88. Bendix, Z Ges VersW. 15 141, DRW3. 15 109. Die „besonderen Rechts-
folgen“ kommen in der Privatversicherung nicht in Betracht.
d) Beispiele für die Zulässigkeit der Beseitigung der Ver-
zugsfolgen.
a. Güthe, GruchotsBeitr. 59 68: Rechtsfolgen, deren Beseitigung zulässig ist,
sind z. B. die Fälligkeit eines Kapitals, insbesondere eines Hypotheken-
kapitals, wegen Nichtzahlung der Zmsen, die Verwirkung einer Vertragsstrafe
wegen nicht rechtzeitiger Zahlung einer Geldverbindlichkeit (§ 339 BGB; die wegen
Nichterfüllung einer anderen Verbindlichkeit verwirkte Vertragsstrase gehört nicht
hierher), die Verpflichtung zur Zahlung erhöhter Zinsen im Falle der
Nichtzahlung eines Zinsbetrags, die sonstigen aus einem Verzuge des Schuldners
(§ 284 BGB) entstandenen Rechtsfolgen, wie die Entstehung eines Schadens-
ersatzanspruchs (5 286 Abs. 1 BGB.) und die Verzinsung einer unverzinslichen
Schuld (§288 BGB.). Auch die Abzahlungsgeschäfte gehören insofern