288 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
sichtlich eines Lauterungsurteils noch in der Verhandlung nach dem bedingten
Urteile.
8. Recht 14 706 (LG. Tübingen): Anwaltszwang besteht nicht für den
Antrag gemäß § 1 VO.
J. Dagegen Güthe, GruchotsBeitr. 59 71: Die Anordnung des Nicht-
eintritts der Rechtsfolge ergeht auf den in der mündlichen Verhandlung
zu stellenden und dem Anwaltszwang unterliegenden Antrag des Schuldners
und ist auf Grund der mündlichen Verhandlung im Urteile zu treffen.
5. Güthe, Gruchots Beitr. 59 71: Nicht nötig ist, daß der Beklagte die
eingeklagte Geldforderung oder den eingeklagten aus der Nichtzahlung der Geld-
forderung sich ergebenden Anspruch anerkennt. Der Beklagte kann daher in
erster Linie die Geldforderung und den Anspruch bestreiten und für den Fall der
Feststellung des Anspruchs um die Anordnung bitten, daß der Anspruch als nicht
entstanden zu gelten habe.
b) Der Inhalt des Urteils.
a. Kaufmann, JW. 14 813: Das Gericht kann auch anordnen, daß die
Folgen nur unter einer Bedingung, insbesondere erst nach fruchtlosem
Ablauf einer auf höchstens 3 Monate zu bemessenden Frist, eintreten. Ferner
kann es — obwohl dies in der Verordnung nicht ausdrücklich ausgesprochen
ist — bestimmen, daß die Rechtsfolge nur auf eine gewisse Zeit außer
Kraft gesetzt wird, z. B. daß die Verpflichtung zur Rückzahlung des Kapitals
statt sofort, erst am 31. Dezember eintritt.
8. Güthe, Gruchots Beitr. 59 71: Die Anordnung kann einen dreifachen
Inhalt haben. Entweder wird angeordnet, daß die Rechtsfolge unbefristet und
unbedingt als nicht eingetreten zu gelten hat, z. B.: „Die Verpflichtung des Be-
klagten zur Räumung der von ihm im Hause benutzten Wohnung wegen
Nichtzahlung des Mietzinses gilt als nicht eingetreten.“ Oder es wird an-
geordnet, daß die Rechtsfolge bis zu einer bestimmten Zeit als nicht eingetreten
zu gelten hat. Z. B.: „Die Verpflichtung des Beklagten zur Räumung der von
ihm in dem Haucse benutzten Wohnung wegen Nichtzahlung des Miet-
zinses gilt bis zu dem 1. November 1914 als nicht eingetreten. Der Beklagte
wird demgemäß verurteilt, die Wohnung am 1. November 1914 zu räumen.“
Der Einfachheit halber wird es aber genügen, nur den zweiten Satz in die
Urteilsformel aufzunehmen. Dieser Fall ist zwar in dem § 1 nicht ausdrücklich
vorgesehen; die Zulässigkeit einer solchen Anordnung ergibt sich aber daraus,
daß das Gericht, wenn es befugt ist, die Rechtsfolge als überhaupt nicht ein-
getreten gelten zu lassen, erst recht befugt sein muß, den Nichteintritt nur für
eine bestimmte Zeit auszuschließen. Oder es wird angeordnet, daß die Rechts-
nachfolge als nicht eingetreten zu gelten hat, daß sie aber eintritt, wenn der
Beklagte eine bestimmte Bedingung, insbesondere die Bedingung der nachträg-
lichen Zahlung der grundlegenden Geldforderung nicht erfüllt (§ 1 Abs. 1 Halbs. 2);
es handelt sich hierbei nur um eine auflösende, nicht um eine aufschiebende
Bedingung. Z. B.: „Die Verpflichtung des Beklagten zur Räumung der von ihm
in dem Hause benutzten Wohnung wegen Nichtzahlung des Mietzinses
gilt als nicht eingetreten. Sie tritt jedoch am 1. November 1914 ein, wenn der
Beklagte nicht bis zu diesem Tage an den Kläger 100 M. nebst 4 vom Hundert
Zinsen seit dem 1. August 1914 zahlt.“ Eine in dieser Weise gefaßte Urteils-
formel hat die Bedeutung einer bedingten Verurteilung zur Räumung, einer
neuen Klage auf Räumung bedarf es nicht. Um diese Bedeutung des Urteils
als eines Räumungsurteils klarer hervortreten zu lassen und die Urteilsformel
einfacher zu gestalten, wird es auch genügen, die Anordnung folgendermaßen zu