Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. üb. d. Folgen d. nicht rechtzeit. Zahlg. einer Geldf. v. 18. Aug. 1914/20. Mai 1915. 51. 289 
fassen: „Wenn der Beklagte bis zum 1. November 1914 an den Kläger 100 M. 
nebst 4 vom Hundert Zinsen seit dem 1. August 1914 zahlt, so wird die Klage 
auf Räumung der von ihm in dem Hause benutzten Wohnung ab- 
gewiesen. Anderenfalls wird der Beklagte verurteilt, die Wohnung am 1. No- 
vember 1914 zu räumen.“ 
. Güthe, Gruchots Beitr. 59 73: Nach § 1 Abs. 3 Bek. vom 18. August 
1914 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 3 Bek. vom 7. August 1914 kann 
die Anordnung, wonach die Rechtsfolge der Nichtzahlung der Geldforderung als 
nicht eingetreten zu gelten hat, auch für einen Teilbetrag des wegen der 
Nichtzahlung der Geldforderung entstandenen Anspruchs ergehen und von der 
Leistung einer nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmen- 
den Sicherheit abhängig gemacht werden. Die erste dieser beiden Vorschriften 
kann nur dann Anwendung finden, wenn der Anspruch teilbar ist. Dies gilt 
z. B. nicht für den Räumungsanspruch, wohl aber für den Anspruch auf Rück- 
zahlung des Kapitals wegen Nichtzahlung von Zinsen und für sonstige Geld- 
ansprüche. 
5. Mayer a. a. O. 77: Wenn es auch in der Bekanntmachung heißt: 
„Das Gericht kann auch anordnen, daß die Folgen nur unter einer Bedingung, 
insbesondere erst nach dem fruchtlosen Ablauf einer auf höchstens 3 Monate zu 
bemessenden Frist eintreten,“ so ergibt sich doch aus dem Worte „höchstens“, 
welches die gleiche Bedeutung hat wie das Wort „längstens“ in der 3 FrVO., 
daß das Gericht trotz der Ausdrücke „kann“ die Beseitigung der Rechtsverwirkung, 
für eine längere als dreimonatliche Frist ablehnen muß. Soweit es 
sich hiernach um die Bestimmung einer Zahlungsfrist handelt, muß angenommen 
werden, daß diese Frist auch hier von der Verkündung des Urteils an 
läuft, obwohl auf die Bestimmung im § 1 Abs. 1 Satz 1 ZFr VO. im § 1 Bek. 
vom 18. August 1914 nicht ausdrücklich Bezug genommen ist. 
e. Dagegen Heß a. a. O. 93: Das Gericht kann anordnen, daß die Folgen 
nur eintreten, wenn innerhalb einer vom Gericht auf die Dauer von hobchstens 
3 Monaten zu bemessenden Frist die Zahlung nicht erfolgt. Diese Frist bemißt 
sich also nicht notwendig von dem Urteile an. 
c) Die Wirkung des Urteils. 
a. Die Wirkung des Urteils für den anderen Gesamtschuldner. 
Mayer a. a. O. 82: Bei Gesamtschuldverhältnissen wirkt nach § 425 
BeB. die Beseitigung der Rechtsverwirkung nur für den Gesamtschuldner, 
welchem sie bewilligt wird. Ein anderer Gesamtschuldner kann sich nicht 
darauf berufen. Das Gericht kann also aussprechen, daß mit Rücksicht auf die 
nicht rechtzeitige Zinszahlung das Kapital selbst in der Richtung gegen den einen 
Gesamtschuldner fällig, in der Richtung gegen den anderen die Fälligkeit nicht 
eingetreten sei. Bei Rechtsverhältnissen, welche aber ihrer Natur nach nicht 
wohl geteilt werden können, wird die Rechtsverwirkung nur einheitlich beseitigt 
werden können. Es wird also z. B., wenn Ehegatten gemietet haben, 
wegen Nichtbezahlung des Mietzinses nicht wohl auszusprechen sein, daß der 
Ehemann die Wohnung zu räumen habe, der Ehefrau dagegen Beseitigung dieser 
Rechtsverwirkung zu bewilligen sei. Erscheint allerdings nur ein Beklagter, 
welcher den Antrag stellt, so wird nichts übrig bleiben, als gegen den anderen 
Beklagten Versäumnisurteil ohne Beseitigung der Rechtsverwirkung zu erlassen. 
8. Die Wirkung des Urteils für den Bürgen. 
Leipz3. 15 389 (LG. 1 Berlin): Hat der Hauptschuldner die Beseitigung der 
besonderen Rechtsfolgen des Verzugs erreicht, so kann sich der Bürge darauf 
berufen. Soll dieser Zweck der V0O. nicht vereitelt werden, so muß der 
Ariegsjahrbuch 19
	        
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