Bek. üb. d. Folgen d. nicht rechtzeit. Zahlg. einer Geldf. v. 18. Aug. 1914/20. Mai 1915. 51. 289
fassen: „Wenn der Beklagte bis zum 1. November 1914 an den Kläger 100 M.
nebst 4 vom Hundert Zinsen seit dem 1. August 1914 zahlt, so wird die Klage
auf Räumung der von ihm in dem Hause benutzten Wohnung ab-
gewiesen. Anderenfalls wird der Beklagte verurteilt, die Wohnung am 1. No-
vember 1914 zu räumen.“
. Güthe, Gruchots Beitr. 59 73: Nach § 1 Abs. 3 Bek. vom 18. August
1914 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 3 Bek. vom 7. August 1914 kann
die Anordnung, wonach die Rechtsfolge der Nichtzahlung der Geldforderung als
nicht eingetreten zu gelten hat, auch für einen Teilbetrag des wegen der
Nichtzahlung der Geldforderung entstandenen Anspruchs ergehen und von der
Leistung einer nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmen-
den Sicherheit abhängig gemacht werden. Die erste dieser beiden Vorschriften
kann nur dann Anwendung finden, wenn der Anspruch teilbar ist. Dies gilt
z. B. nicht für den Räumungsanspruch, wohl aber für den Anspruch auf Rück-
zahlung des Kapitals wegen Nichtzahlung von Zinsen und für sonstige Geld-
ansprüche.
5. Mayer a. a. O. 77: Wenn es auch in der Bekanntmachung heißt:
„Das Gericht kann auch anordnen, daß die Folgen nur unter einer Bedingung,
insbesondere erst nach dem fruchtlosen Ablauf einer auf höchstens 3 Monate zu
bemessenden Frist eintreten,“ so ergibt sich doch aus dem Worte „höchstens“,
welches die gleiche Bedeutung hat wie das Wort „längstens“ in der 3 FrVO.,
daß das Gericht trotz der Ausdrücke „kann“ die Beseitigung der Rechtsverwirkung,
für eine längere als dreimonatliche Frist ablehnen muß. Soweit es
sich hiernach um die Bestimmung einer Zahlungsfrist handelt, muß angenommen
werden, daß diese Frist auch hier von der Verkündung des Urteils an
läuft, obwohl auf die Bestimmung im § 1 Abs. 1 Satz 1 ZFr VO. im § 1 Bek.
vom 18. August 1914 nicht ausdrücklich Bezug genommen ist.
e. Dagegen Heß a. a. O. 93: Das Gericht kann anordnen, daß die Folgen
nur eintreten, wenn innerhalb einer vom Gericht auf die Dauer von hobchstens
3 Monaten zu bemessenden Frist die Zahlung nicht erfolgt. Diese Frist bemißt
sich also nicht notwendig von dem Urteile an.
c) Die Wirkung des Urteils.
a. Die Wirkung des Urteils für den anderen Gesamtschuldner.
Mayer a. a. O. 82: Bei Gesamtschuldverhältnissen wirkt nach § 425
BeB. die Beseitigung der Rechtsverwirkung nur für den Gesamtschuldner,
welchem sie bewilligt wird. Ein anderer Gesamtschuldner kann sich nicht
darauf berufen. Das Gericht kann also aussprechen, daß mit Rücksicht auf die
nicht rechtzeitige Zinszahlung das Kapital selbst in der Richtung gegen den einen
Gesamtschuldner fällig, in der Richtung gegen den anderen die Fälligkeit nicht
eingetreten sei. Bei Rechtsverhältnissen, welche aber ihrer Natur nach nicht
wohl geteilt werden können, wird die Rechtsverwirkung nur einheitlich beseitigt
werden können. Es wird also z. B., wenn Ehegatten gemietet haben,
wegen Nichtbezahlung des Mietzinses nicht wohl auszusprechen sein, daß der
Ehemann die Wohnung zu räumen habe, der Ehefrau dagegen Beseitigung dieser
Rechtsverwirkung zu bewilligen sei. Erscheint allerdings nur ein Beklagter,
welcher den Antrag stellt, so wird nichts übrig bleiben, als gegen den anderen
Beklagten Versäumnisurteil ohne Beseitigung der Rechtsverwirkung zu erlassen.
8. Die Wirkung des Urteils für den Bürgen.
Leipz3. 15 389 (LG. 1 Berlin): Hat der Hauptschuldner die Beseitigung der
besonderen Rechtsfolgen des Verzugs erreicht, so kann sich der Bürge darauf
berufen. Soll dieser Zweck der V0O. nicht vereitelt werden, so muß der
Ariegsjahrbuch 19