Bek. üb. d. Felgen d. nichtrechtzeit. Zahlg. einer Geldf. v. 18. Aug. 1914/20. Mai 1915. 8 I. 291
erscheint. Es kann also z. B., wenn der Schuldner zur Verhandlung über die
Bestimmung einer Zahlungsfrist für eine Mietzinsforderung geladen hat, in dem
Termine darüber verhandelt und entschieden werden, ob der infolge der Nicht-
zahlung entstandene Räumungsanspruch als nicht eingetreten gelten soll. In dem
zweiten Falle hat der Schuldner dem Amtsgerichte, vor dem der Gläubiger
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (S§ 13 bis 17 3PO.) — die Vereinbarung
eines anderen Gerichts ist zulässig (§§ 38 ff. Z„PO.) —, einen Schriftsatz oder
ein von dem Gerichtsschreiber aufsgenommenes Protokoll einzureichen, in dem er
den Eintritt einer infolge der Nichtzahlung einer bestimmten Geldforderung ent-
standenen Rechtsfolge, z. B. den infolge Nichtzahlung der Miete entstandenen
Räumungsanspruch, anerkennt und den Gläubiger zur Verhandlung über die
Beseitigung dieser Rechtsfolge, also — in dem Beispielsfalle — des Räumungs=
anspruchs ladet. Hiermit kann er zugleich die Ladung über die Bestimmung einer
Zahlungsfrist für die Miete verbinden. Voraussetzung einer Anordnung über die
Beseitigung des Räumungsanspruchs ist, daß der Gläubiger in dem Termin er-
scheint und den Erlaß eines Anerkenntnisurteils für den Räumungsanspruch beantragt.
b) Bauchwitz, W. 14 1111: Es wird geltend gemacht, daß beim Vorhanden=
sein einer vollstr eckbaren Urkunde ausschließlich der Behelf aus § 3 gegeben
sei, da eine Anordnung im Verfahren auf Ladung des Schuldners nur in Ver-
bindung mit einem Anerkenntnisurteil ergehen könne, für ein Anerkenntnisurteil
im Falle der Ausstellung einer vollstreckkaren Urkunde aber kein Raum sei;
der Gläubiger würde ja sonst zwei Schuldtitel wegen derselben Forderung
bekommen. Diese Ansicht kann nicht gebilligt werden. Ganz abgesehen davon,
daß sie zu einem wirtschaftlich unbilligen Ergebnis führt, ist sie auch rechtlich un-
zutreffend. Allerdings ist es richtig, daß Voraussetzung sowohl einer Anordnung
nach der Bekanntmachung vom 7. August wie einer solchen vom 18. August die
ist, daß es sich um „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt, die bei den
ordentlichen Gerichten anhängig sind oder anhängig werden“. Das Verfahren ist
also zulässig, wenn für den fraglichen Anspruch die ordentlichen Gerichte
zuständig sind oder wären, das heißt nicht Sondergerichte wie z. B. das
Kaufmannsgericht; im übrigen ist das Verfahren zulässig für alle Arten von
Prozessen, in denen ein auf Geldzahlung lautendes Urteil ergehen kann. Ein
auf Zahlung lautendes Urteil kann aber auch dann ergehen, wenn für die
fragliche Forderung eine vollstreckkbare Urkunde nach § 794 Ziff. 5 besteht.
Dies hat das R . wiederholt anerkannt (ogl. RG. 35, 359 ff.; 46 306 ff.;
GruchotsBeitr. 38 183).
2. Das Urteil.
a) Anerkenntnisurteil.
#. Sieskind a. a. O. 88: Ein Widerspruch ergibt sich, wenn es sich in diesem
Verfahren ausschließlich um die Beseitigung der Folgen handelt, der Schuldner
den Eintritt der Folgen anerkennt und der Richter sodann den unbedingten
Wegfall der Folgen ausspricht, das „Anerkenntnisurteil“ also zu
einem Abweisungsurteil wird. Dieses anormale Anerkenntnisverfahren
wird man der Singularität der ganzen Vorschrift zugutehalten müssen.
B., Ebenso Freiesleben, D3. 14 1159.
J. Bauchwitz, JW. 14 1111: Anordnungen im amtsgerichtlichen Verfahren
können, müssen aber nicht notwendig in Verbindung mit einem Anerkenntnisurteil
ergehen.
b) Versäumnisurteil gegen den Gläubiger.
ra. Bauchwitz, W. 14 1112: Da das Gesetz eine Verhandlung vorschreibt,
so ergibt sich, daß die Entscheidung, wie stets im Fall obligatorischer mündlicher
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