Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 13
verfolgt, auch nach dieser Richtung besondere Maßregeln, da der Konkurs
in die ZRechtslage des Schuldners bei weitem tiefer eingreift, als die
Swangsvollstreckung. Mit Rücksicht hierauf erscheint es zunächst geboten,
die Eröffnung des Konkursverfahrens nur auf den Antrag des Schuldners
zuzulassen, wenngleich der hierin liegende Eingriff in die Rechte der
Gläubiger, insbesondere auch die Beschränkung des Anfechtungsrechts,
unter Umständen erhebliche Nachteile für die Gläubiger zur Folge
haben wird.
Auckh die Fortsetzung eines anhängigen Konkursverfahrens kann mit
unbilligen Bärten für den Gemeinschuldner verknüpft sein, wenn er in-
folge der Einberufung zum mobilen Heere verhindert ist, seine Rechte
wahrzunehmen. Der Entwurf gewährt daher dem Gerichte die Befugnis
zur Aussetzung des Derfahrens auf den Antrag des Gemeinschuldners.
Diese Befugnis erstreckt sich auf jedes anhängige Konkursverfahren, mag
es vor der Derkündung des Gesetzes oder vor der Begründung des nach
§ 2 maßgebenden Derhältnisses oder später zufolge der Dorschrift im §6
Abs. 1 auf den Antrag des Gemeinschuldners eröffnet sein.
Daß der Fortsetzung des ausgesetzten Derfahrens während des Kriegs-
zustandes stets ein die Fortsetzung verordnender Beschluß des Gerichts
vorangeben muß, bedarf keiner weiteren Begründung. Die Anordnung
ist, wenn sie vom Gemeinschuldner beantragt wird, stets zu erlassen. Dem
Antrag des Derwalters oder eines Konkursgläubigers muß das Gericht
stattgeben, wenn der Gemeinschuldner vor Beendigung des Kriegszustandes
aus dem nach § 2 maßgebenden Verhältnis ausgeschieden und seitdem ein
Monat verstrichen ist; andernfalls liegt die Entscheidung über den Antrag
im Ermessen des Gerichts.
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bezweckt, entsprechend den gleichartigen Vorschriften im Z 11 des Gesetzes
vom 21. Juli 1870, die am Kriege beteiligten Hersonen gegen die Nach-
teile, welche im Konkursverfahren usw. nach den gesetzlichen Regeln den
Interessenten bei nicht rechtzeitiger Anmeldung und Derfolgung ihrer
Rechte erwachsen, insoweit zu sichern, als dies ohne gänzliche Bemmung
der fraglichen ZRechtsangelegenheiten möglich ist. Da die in Betracht
kommenden gesetzlichen Dorschriften kinsichtlich der Doraussetzungen des
Rechtsverlustes und der Mirkungen der Säumnis überaus verschieden sind,
mußte sich der Entwurf im Anschluß an das Gesetz vom Jahre 1870 auf
die Aufstellung allgemeiner Grundsätze beschränken, deren Anwendung im
einzelnen sich nach den für das betreffende Derfahren geltenden Vorschriften
richtet. Insbesondere können darüber, gegen wen die unter Nr. 1 gewährte
Klage zu richten sei und wie sich das Derfahren in den unter Mr. 2
geregelten Fällen im einzelnen gestalte, nähere Bestimmungen nicht getroffen
werden. Der Entwurf mußte sich daher darauf beschränken Bervorzuheben,
daß die am Kriege beteiligten Hersonen, soweit das in dem Derfahren
noch möglich ist, die versäumten Haudlungen nachbolen können und auf
die ihnen gewährte Klage nur in den Fällen angewiesen sind, in denen sie
ihre Ansprüche nach der Lage des Derfahrens in diesem selbst nicht mehr
geltend machen können.
Materielle Abweichungen von dem früberen Gesetz enthält der Ent-
wurf nur unter NMr. 5 und 4&4. Unter Nr. 5 sind den durch eine Prpothek