294 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
3. Ebenso Sieskind 89 Anm. 21.
4. Güthe, GruchotsBeitr. 59 75: Hauptsächlich kommen hier die vollstreck-
baren Urkunden in Frage, weil im Falle ihrer Ausstellung ein Verfahren nach
§ 1 nicht möglich ist. Es können aber auch solche Fälle hierher gehören, in
denen der vollstreckbare Titel vor dem 31. Juli 1914 beschafft worden ist. Dies
ist allerdings insoweit nicht möglich, als es sich um einen Titel handelt, durch
den über die Rechtsfolgen der Nichtzahlung einer Geldforderung erkannt ist; denn
ein solcher Titel muß gemäß § 1 Abs. 2 nach dem 30. Juli 1914 entstanden sein.
Dagegen kann ein vollstreckbarer Titel über die grundlegende Geldforderung selbst
in Betracht kommen.
III. Sulässigkeit der Zeseitigung der Derzugsfolgen.
1. Zulässigkeit vor Beginn der Vollstreckung.
a) Sieskind a. a. O. 89 Anm. 23: Der Antrag ist zulässig, bevor die
Vollstreckung begonnen hat, aber nicht, bevor die Vollstreckungs-
klausel erteilt ist. Hat der Schuldner ein Interesse daran, schon früher fest-
gestellt zu wissen, ob die Rechtsfolge in Kraft bleibt oder nicht — was bei voll-
streckkaren Urkunden gemäß § 794 Nr. 5 3P. gewiß oft eintreten wird —,
so wird der Schuldner das Anerkenntnisverfahren gemäß Abs. 3 § 1 VO. in
Verbindung mit §2 VO. vom 7. August 1914 einleiten müssen.
b) Ebenso Güthe, Gruchots Beitr. 59 75 f.
Tc) Dagegen Jaffa a. a. O. 18: Der Schuldner wird gut tun, nicht erst
die Erteilung der Vollstreckungsklausel abzuwarten, sondern bereits
vorher gegen den vollstreckbaren Titel seine Einwendungen geltend zu machen.
2. Ist die Beseitigung der Verzugsfolgen trotz Ablehnung durch
das Prozeßgericht oder das Amtsgericht zulässig?
a) Bejahend.
x. Ztschr. f. Justizsekretäre 14 154: Hat der Schuldner beim Prozeßgericht
oder beim Amtsgerichte bereits eine Anordnung erwirkt, so kommt § 3 nicht zur
Anwendung, dagegen ist sie zulässig, wenn der Antrag vom Prozeßgericht oder
Amtsgerichte zurückgewiesen ist.
6. Güthe, Gruchots Beitr. 59 76: Die Anordnung gemäß § 3 ist nicht
nur dann, wenn das Urteil des Prozeßgerichts vor dem 31. Juli 1914 ergangen
ist oder der Schuldner in dem Prozeßverfahren den Antrag auf Erlaß der An-
ordnung nicht gestellt hat oder eine vollstreckbare Urkunde vorliegt, sondern auch
dann zulässig, wenn der Antrag des Schuldners von dem Prozeßgericht oder
dem Amtsgerichte zurückgewiesen worden ist. Dies folgt aus dem Wortlaute
des § 3 Satz 2 und der Erwägung, daß zur Zeit der Zwangsvollstreckung die
Verhältnisse anders liegen können als zur Zeit des Erlasses des Urteils.
J. Ebenso Bovensiepen, DR3. 14 789 und JW. 14 798.
b) Verneinend.
a. Striemer, JW. 14 851: Man will den Antrag gemäß § 3 nochmals ge-
statten, auch wenn das Prozeßgericht den Antrag aus § 1 abgelehnt hat. Da-
durch könnte das Prozeßgericht erster Instanz in Widerspruch treten mit der ab-
lehnenden Entscheidung des Berufungs= oder Revisionsgerichts. Das dürfte
kaum im Sinne des Gesetzgebers liegen. Man muß zwar zugeben, daß der
Wortlaut für die hier bekämpfte Ansicht spricht. Aber die Redaktion der Gesetze
hat wohl durch die Not der Zeit etwas gelitten. Der ungenaue Wortlaut muß
daher im Geiste der allgemeinen Gesetzgebung berichtigt werden.
8. Mayer a. a. O. 80: Ist bereits vom Prozeßgericht oder auf Ladung
des Schuldners vom Amtsgerichte die Beseitigung der Rechtsverwirkung an-