Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

298 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit. 
Zinsen zusammen eingeklagt, so kann die Zahlungsfrist von 6 Monaten auch 
für die Zinsen bewilligt werden. 
d) Mayer a. a. O. 264: Für das Recht des Gläubigers, nach 88 1133 
Satz 2, 1192 und 1201 B# B. die Zahlung der Hypothek, Grundschuld oder 
Rentenablösungssumme zu verlangen, kann eine Zahlungsfrist überhaupt nicht 
bewilligt werden; denn hier handelt es sich um die Geltendmachung der ding- 
lichen Rechtsverfolgung auf Befriedigung aus dem Grundstücke. Eine Zahlungs- 
frist kann hier übrigens schon deshalb nicht bewilligt werden, weil die Zahlung 
gerade wegen der eingetretenen Verschlechterung des Grundstücks verlangt werden 
kann, durch Bewilligung der Zahlungsfrist aber dem Gläubiger kein unverhältnis- 
mäßiger Nachteil entstehen darf. 
2. Zu §2. 
Das Nachstehende (a bis e) hat infolge der Aufhebung des § 2 Abs. 2 der 
Verordnung (s. oben S. 296) zum Teil nur noch für die vor dem 20. Mai 1915 
ergangenen Entscheidungen Bedeutung. 
a) Unger, Recht 15 55: Ist die Frist gerade am 22. Dezember 1914 ge- 
währt, so ist eine nochmalige Fristgewährung zulässig. Ist hingegen einem 
Fristantrage nach Ablauf des 22. Dezember 1914 unter Außerachtlassung der 
Verordnung von diesem Tage nicht oder nicht in beantragter Höhe entsprochen, 
so kann die Entscheidung nur mit den bereits besprochenen Rechtsbehelfen ange- 
fochten werden. Neue Fristanträge aus § 2 Abs. 2 der neuen Veordnung sind 
dagegen unzulässig. 
b) Jaeckel-Güthe, 3VG. (5) 920: Vorausgesetzt ist, daß der Zuschlag 
nicht inzwischen rechtskräftig erteilt ist. Im übrigen ist unerheblich, ob 
zwischen dem Ablaufe der Zahlungsfrist und dem Erlasse des Einstellungs- 
beschlusses eine Zwischenzeit liegt. 
c) Mayer a. a. O. 265: Haben das Prozeßgericht oder das Amtsgericht 
bereits eine Zahlungsfrist bewilligt, so kann die Vollstreckung durch das Voll- 
streckungsgericht auf die Dauer von längstens 6 Monaten eingestellt werden, und 
zwar einschließlich der vom Prozeßgericht oder Amtsgericht bereits bewilligten 
Frist. 
d) Mayer a. a. O. 265: Zweifelhaft ist, ob das Vollstreckungsgericht eine 
Einstellung der Vollstreckung bis zu sechs Monaten bewilligen kann, wenn 
das Prozeßgericht oder Amtsgericht zwar eine Zahlungsfrist, aber eine solche 
von weniger als drei Monaten bestimmt, damit also ausgesprochen 
haben, daß schon die bisher zulässige Zahlungsfrist von drei Monaten nicht in 
vollem Umfange zu gewähren war. Nach der Fassung der Verordnung vom 
22. Dezember 1914, welche für die Zulässigkeit der Dauer der Einstellung durch 
das Vollstreckungsgericht nur die Bestimmung einer Zahlungsfrist überhaupt durch 
das Prozeßgericht oder Amtsgericht voraussetzt, wird anzunehmen sein, daß 
auch in dem erwähnten Falle die Vollstreckung auf die Dauer von sechs Monaten 
eingestellt werden kann. 
e) Mayer a. a. O. 265: Hat das Vollstreckungsgericht selbst bereits eine 
Einstellung der Vollstreckung abgelehnt, so kann das Vollstreckungsgericht nicht 
später die Einstellung verfügen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der 
Fassung der Verordnung vom 22. Dezember 1914, wonach die Vollstreckung noch- 
mals auf die Dauer bis zu sechs Monaten eingestellt werden kann, wenn die 
Vollstreckung bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Verord- 
nung eingestellt war.
	        
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