298 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Zinsen zusammen eingeklagt, so kann die Zahlungsfrist von 6 Monaten auch
für die Zinsen bewilligt werden.
d) Mayer a. a. O. 264: Für das Recht des Gläubigers, nach 88 1133
Satz 2, 1192 und 1201 B# B. die Zahlung der Hypothek, Grundschuld oder
Rentenablösungssumme zu verlangen, kann eine Zahlungsfrist überhaupt nicht
bewilligt werden; denn hier handelt es sich um die Geltendmachung der ding-
lichen Rechtsverfolgung auf Befriedigung aus dem Grundstücke. Eine Zahlungs-
frist kann hier übrigens schon deshalb nicht bewilligt werden, weil die Zahlung
gerade wegen der eingetretenen Verschlechterung des Grundstücks verlangt werden
kann, durch Bewilligung der Zahlungsfrist aber dem Gläubiger kein unverhältnis-
mäßiger Nachteil entstehen darf.
2. Zu §2.
Das Nachstehende (a bis e) hat infolge der Aufhebung des § 2 Abs. 2 der
Verordnung (s. oben S. 296) zum Teil nur noch für die vor dem 20. Mai 1915
ergangenen Entscheidungen Bedeutung.
a) Unger, Recht 15 55: Ist die Frist gerade am 22. Dezember 1914 ge-
währt, so ist eine nochmalige Fristgewährung zulässig. Ist hingegen einem
Fristantrage nach Ablauf des 22. Dezember 1914 unter Außerachtlassung der
Verordnung von diesem Tage nicht oder nicht in beantragter Höhe entsprochen,
so kann die Entscheidung nur mit den bereits besprochenen Rechtsbehelfen ange-
fochten werden. Neue Fristanträge aus § 2 Abs. 2 der neuen Veordnung sind
dagegen unzulässig.
b) Jaeckel-Güthe, 3VG. (5) 920: Vorausgesetzt ist, daß der Zuschlag
nicht inzwischen rechtskräftig erteilt ist. Im übrigen ist unerheblich, ob
zwischen dem Ablaufe der Zahlungsfrist und dem Erlasse des Einstellungs-
beschlusses eine Zwischenzeit liegt.
c) Mayer a. a. O. 265: Haben das Prozeßgericht oder das Amtsgericht
bereits eine Zahlungsfrist bewilligt, so kann die Vollstreckung durch das Voll-
streckungsgericht auf die Dauer von längstens 6 Monaten eingestellt werden, und
zwar einschließlich der vom Prozeßgericht oder Amtsgericht bereits bewilligten
Frist.
d) Mayer a. a. O. 265: Zweifelhaft ist, ob das Vollstreckungsgericht eine
Einstellung der Vollstreckung bis zu sechs Monaten bewilligen kann, wenn
das Prozeßgericht oder Amtsgericht zwar eine Zahlungsfrist, aber eine solche
von weniger als drei Monaten bestimmt, damit also ausgesprochen
haben, daß schon die bisher zulässige Zahlungsfrist von drei Monaten nicht in
vollem Umfange zu gewähren war. Nach der Fassung der Verordnung vom
22. Dezember 1914, welche für die Zulässigkeit der Dauer der Einstellung durch
das Vollstreckungsgericht nur die Bestimmung einer Zahlungsfrist überhaupt durch
das Prozeßgericht oder Amtsgericht voraussetzt, wird anzunehmen sein, daß
auch in dem erwähnten Falle die Vollstreckung auf die Dauer von sechs Monaten
eingestellt werden kann.
e) Mayer a. a. O. 265: Hat das Vollstreckungsgericht selbst bereits eine
Einstellung der Vollstreckung abgelehnt, so kann das Vollstreckungsgericht nicht
später die Einstellung verfügen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der
Fassung der Verordnung vom 22. Dezember 1914, wonach die Vollstreckung noch-
mals auf die Dauer bis zu sechs Monaten eingestellt werden kann, wenn die
Vollstreckung bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Verord-
nung eingestellt war.