Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. über d. Geltendm. v. Ansprüchen durch Auslandsbewohner v. 7. Aug. 1914. 299 
4. Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen 
von Personen, die im Ansland ihren Wohnsitz haben. Vom 
7. Angust 1914. 
(Rel. 360.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 4. August 
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) über die Ermächtigung des Bundesrats 
zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen 
des Wechsel= und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse folgende 
Verordnung erlassen: 51 
Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, sowie juristische 
Personen, die im Ausland ihren Sitz haben, können vermögensrechtliche 
Ansprüche, die vor dem 31. Juli 1914 entstanden sind, bis zum 31. Ok- 
tober 1914 vor inländischen Gerichten nicht geltend machen. Ist ein An- 
spruch vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift bereits rechtshängig ge- 
worden, so wird das Verfahren bis zum 31. Oktober 1914 unterbrochen. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von diesen Vorschriften 
zuzulassen. Er kann aus Gründen der Vergeltung die Vorschriften auf 
Angehörige und juristische Personen eines ausländischen Staates ohne 
Rücksicht auf den Wohnsitz oder Sitz für anwendbar erklären. 
8 2. 
Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 finden keine Anwendung auf An- 
sprüche, die im Betriebe der von den dort bezeichneten physischen oder 
juristischen Personen im Inland unterhaltenen gewerblichen Niederlassungen 
entstanden sind. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, aus Gründen der Vergeltung die 
Vorschriften auf Ansprüche der im Abs. 1 bezeichneten Art auszudehnen. 
83. 
Die in den §§ 1, 2 vorgesehene Beschränkung in der Geltendmachung 
von Ansprüchen, mit Einschluß der Unterbrechung des Verfahrens, gilt 
auch für die Rechtsnachfolger der von der Beschränkung betroffenen Per- 
sonen, sofern nicht die Ansprüche vor dem 31. Juli 1914 auf sie über- 
gegangen sind. 
84. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Begründung. 
(D. 22.) 
Die im Ausland erlassenen Moratorien treffen auch die im Inlande 
wohnenden Hersonen, die Forderungen gegen ausländische Schuldner haben. 
Aus diesem Grunde mußte Fürsorge getroffen werden, daß nicht umgekehrt 
ausländische Gläubiger ihre Schulden im Inland eintreiben konnten. 
Besonders zum Schutze aller Handelskreise, bei denen sich Sorderungen gegen
	        
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