Bek. über d. Geltendm. v. Ansprüchen durch Auslandsbewohner v. 7. Aug. 1914. § 1. 307
landsbewohner einen Anspruch nicht geltend macht, sondern abwehrt. Hat der
Inländer der Teilleistungsklage des Ausländers eine den ganzen Anspruch um-
fassende negative Feststellungsklage entgegengestellt, so wird zwar zur Leistungs-
klage nicht verhandelt, allein die Feststellungsklage geht weiter.
b) Enthält die positive Feststellungsklage eine Geltendmachungs
Hallbauer, Sächs A. 15 55: Der wirtschaftliche Zweck der Verordnung scheint
nicht einzuschlagen, da ja die Feststellungsklage nicht zu einer Vollstreckung führt,
daher einen Abfluß des Geldes ins Ausland nicht bewirken kann, allein ein
solches Feststellungsurteil kann doch unmittelbar die Leistung beeinflussen, da es
zwischen den Parteien Rechtskraft schafft und Einwendungen ausschließt. Das
Leistungsurteil wird dadurch erleichtert und vorbereitet. Die positive Fest-
stellungsklage der Ausländer ist daher nicht zulässig.
c) Liegt eine Geltendmachung in der Erhebung der Widerklages
a. Bejahend.
Sintenis a. a. O. 6 zu § 1: Ist der Ausländer im inländischen Gerichts-
stande verklagt, so wird er zur Widerklage zugelassen.
8. Verneinend.
##u. Steffens, JW. 15 232, Heymann, Mitt DPatentanw. 15 18.
68. DIZ. 15 428, KGBl. 15 50, Recht 15 226 Nr. 379 (KG. XVII): Soweit
durch die Bek. vom 7. August 1914 die Klagerhebung ausgeschlossen ist, hat der
Vorsitzende eine Terminsanberaumung abzulehnen. Sollte dennoch die Termins-
bestimmung und die Zustellung der Klageschrift gelungen sein, so würde eine
wirksame Klagerhebung im Sinne des § 253 8PO. nicht vorliegen. Sie wäre der
zwingenden öffentlich-rechtlichen Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Bek. gegenüber
wirkungslos, und das Gericht hätte sich jeder Entscheidung in der Sache zu ent-
halten. Dasselbe muß für solche Ansprüche auch dann gelten, wenn sie gemäß
§§ 33, 278 83PO. im Wege der Widerklage geltend gemacht werden. Ihre Rechts-
hängigkeit tritt gemäß § 285 3PO. erst mit dem Zeitpunkt ein, wo der Antrag
der Widerklage in der mündlichen Verhandlung verlesen (§ 297), der Anspruch
in der mündlichen Verhandlung geltendgemacht wird (§ 281). Hieraus in Ver-
bindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Bek. folgt ohne weiteres die Unzulässigkeit
der Widerklage und die Unwirksamkeit der Verlesung des Wider-
klageantrages. Die Klage bleibt hiernach durch die Widerklage unberührt.
Dem steht die Entscheidung des RG. vom 9. Oktober 1914 (DJ3. 14 1385), der
zufolge die Unterbrechnung der Widerklage des Ausländers in Anbetracht der
Untrennbarkeit des Verfahrens auch die Klage des Inländers mit ergreift, nicht
entgegen, denn dort war die Widerklage bereits vor Inkrafttreten der Bekannt-
machung rechtshängig geworden und handelte es sich um eine Unterbrechung des
Verfahrens gemäß § 1 Abs. 1 Satz Bek., während es sich hier um die Erhebung
einer Widerklage unter der Herrschaft der Bekanntmachung handelt, auf die nur
§ 1 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden ist.
5 Ülber die Unterbrechung des Widerklageverfahrens (§ 1 Abs. 1 Satz 82)
siehe O II.
d) Geltendmachung durch Streitverkündung?
Steffens, JW. 15 232: Die Streitverkündung ist zulässig, in ihr liegt
keine Geltendmachung.
e) Geltendmachung durch Nebenintervention?
a. Recht 15 56 Nr. 181, 226 Nr. 378 (Hamburg): Die Bekanntmachung
hindert einen Ausländer nicht, sich einem Rechtsstreit als Nebenintervenient
20