308 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
anzuschließen, denn dabei handelt er sich nicht um die Geltendmachung eines
eigenen, sondern um die Unterstützung eines fremden Anspruchs.
6. Ebenso Hallbauer, Säch's A. 15 52, falls nicht auf Zahlung an den
Nebenintervenienten geklagt ist.
!) Geltendmachung durch den Antrag auf Beweissicherung?
Leipz . 15 843, Recht 15 105 Nr. 218 (LG. München): In dem Antrag auf
Beweissicherung kann die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs noch
nicht gefunden werden, wenn er außerhalb eines Rechtsstreits gestellt wird;
ebenso Hahnemann, Nachr DA. 14 128, DRB. 14 224, Steffens, 3W. 16
232, Steinert, Recht 15 121, Hallbauer, Säch]N. 15 52, Mayer a. a. O. 90.
g) Geltendmachung durch Einredek
a. Hallbauer, Säch'sA. 15 50: In der Aufrechnung im Prozesse liegt
eine Geltendmachung. Dagegen ist die Berufung auf eine vor dem 7. August 1914
bewirkre Aufrechnung statthaft. In der Einrede des Zurückbehaltungsrecht s
liegt ein Geltendmachen.
8. Mayer a. a. O. 92: Wird eine Forderung, welche von der Unmöglichkeit
der Geltendmachung betroffen wird, im Wege der Einrede geltendgemacht, so ist sie
nicht zu berücksichtigen, soweit sie nicht etwa gemäß § 278 3PO. nachträglich noch
rechtzeitig vorgebracht werden kann, falls bis zum Schlusse der mündlichen Ver-
handlung, auf welche das Urteil ergeht, die Frist, innerhalb welcher die Geltend-
machung ausgeschlossen ist, abgelaufen ist. Schwierig ist die Frage, wenn es sich
um die Einrede der Aufrechnung einer Forderung handelt, welche einem Aus-
landsgläubiger zusteht. § 302 3PO. ist hier nicht anwendbar, weil die zur Auf-
rechnung gestellte Forderung eben von dem Gläubiger nicht soll geltend gemacht
werden. Der Auslandsgläubiger ist also auf die Klage ohne Berücksichtigung
seiner Gegenforderung zu verurteilen; dagegen kann er die Aufrechnungseinrede,
weil er sie ohne sein Verschulden in erster Instauz nicht geltend machen konnte,
gemäß §#.529 3PO. noch in der Berufungsinstanz vorbringen, wenn bis dahin
die die Geltendmachung hemmende Frist abgelaufen ist. Andernfalls bleibt hier
nichts übrig, als nach Ablauf der Frist gesonderte Klage zu erheben.
J. Heß a. a. O. Zc zu § 1: Die Aufrechnung fallt nicht unter § 1 Abs. 1
Satz 1.
h) Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs
a. der Auslandsbewohner.
æa. LeipzZ. 15 7523, Recht 15 105 Nr. 214 (KG.): Der Antrag auf Kosten-
festsetzung fällt nicht unter § 1. Nach ihrem ganzen Inhalte muß die Be-
kanntmachung dahin verstanden werden, daß als „Ansprüche“ nur Hauptansprüche
irgendwelcher Art im Gegensatze zu Prozeßkosten in Betracht kommen. Es kann nicht
im Sinne der Bekanntmachung liegen, daß der Ausländer, der sich auf den vom
Inländer gegen ihn anhängig gemachten Prozeß eingelassen und obgesiegt hat,
demnächst behindert sein sollte, die Kostenfestsetzung zu betreiben. Dies ist um
so weniger anzunehmen, als durch die Folge der hier verworfenen Auslegung
voraussichtlich der Anwalt des Ausländers betroffen werden würde.
“. Hallbauer, Sächs A. 15 53: Hinsichtlich der Kostenfestsetzung ist zu
unterscheiden:
1. War der Kostenerstattungsanspruch schon vor dem 31. Juli 1914 ent-
standen, so greift § 1 Abs. 1 Satz 1 unmittelbar Platz. Das Verfahren
ist dem Auslandsbewohner zu versagen.
2. Enisteht der Kostenerstattungsanspruch in einem am 31. Juli 1914 an-
hängigen Rechtsstreite, so ist § 1 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß anzuwenden; die
Kostenfestsetzung ist abzulehnen.