314 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
in Wahrheit um die Verteidigung gegen einen wider ihn erhobenen Anspruch.
Die Verordnung kann aber nach Zweck und Sinn nicht anwendbar sein, wenn
eine Verschiebung von Vermögenswerten zum Nachteile Deutschlands nicht, mindestens
regelmäßig nicht in Frage steht und ein Ausländer sich gegen einen prozessualen,
guurnen der Vollstreckung erfolgenden Angriff auf seine Rechtssphäre zur
ehr setzt.
o) Anwendbarkeit im Wiederaufnahmeverfahren.
Hallbauer, SächsRpfl A. 15 55: Bei der Nichtigkeits= und Restitutionsklage
ist zu untersuchen, ob der Auslandsbewohner im Vorprozesse Kläger oder Be-
klagter, ob er abgewiesen oder verurteilt war. Erhebt er eine der beiden Klagen,
um einen abgewiesenen Vermögensanspruch durchzuführen, so schlägt die Bekannt-
machung ein, will er dagegen eine Verurteilung beseitigen, so kommt es darauf an,
ob er bereits geleistet hat oder nicht. Hat er bereits geleistet und erstrebt er
Rückgewähr des Geleisteten, so schlägt die Bekanntmachung ein; will er aber
nur die Leistung entrichten, so schlägt sie nicht ein.
3. Geltendmachung im Konkursverfahren. Ist die Anwendung,
Prüfung und Feststellung einer Auslandsforderung statthaft?
a) Bejahend.
Stocker, Mitt. f. A# Anw. 14 78, Hahnemann, Nachr DA. 14 128,
DR3. 14 224: Die Anmeldung, Prüfung und Feststellung ausländischer
Forderungen im deutschen Konkurse wird durch das Gegenmoratorium nicht
ehindert. Es handelt sich dabei nicht um eine „gerichtliche Geltendmachung“
i. S. des § 1.
b) Verneinend.
a. Haberstumpf, BayfRpfl 3. 15 37: Ausländische Forderungen dürfen im
Prüfungstermine nicht erörtert, weder anerkannt, noch bestritten werden.
8. Ebenso DRaß. 15 8 (LG. Plauen), Steffens, JW. 15 232, Mayer
a. a. O. 90, Heß a. a. O. 3b zu § 1.
J. Jäger, LeipzZ#. 15 477: Die Verfolgung eines Anspruchs im Konkurse
bildet nach Form (5§ 138 ff. KO.) und Wirkung (§§ 145, 164, 194, 206 KO.)
unzweifelhaft eine gerichtliche Geltendmachung. Daraus ergibt sich, daß nach § 1
Bek. auch die Geltendmachung im Konkurse unzulässig ist. Das
Konkursgericht hat die Unzulässigkeit von Amtswegen zu berücksichtigen. Es hat
deshalb zu prüfen, wann der Anspruch entstanden, wo der Wohnsitz oder Sitz des
Gläubigers, ob etwa ein Ausnahmefall des § 2 Bek. gegeben ist, und sollte die
Prüfung die Unzulässigkeit ergeben, die Zulassung des Anspruchs zur Erörterung
im Prüfungstermine durch förmlichen, dem Anmelder zuzustellenden und der so-
fortigen Beschwerde unterliegenden Beschluß einstweilen zu verweigern. Der
Gerichtsschreiber hat die Anmeldung in die Tabelle einzutragen (§ 140 KO.).
Der Richter aber macht durch schuldhafte Zulassung des nichtverfolgbaren Anspruchs
sich persönlich und nach Maßgabe der Landesgesetze den Staat schadensersatz-
pflichtig. In der Bemerkungsspalte der Tabelle wird die einstweilige Zulassungs-
versagung als solche nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses festzustellen sein.
Da eine Prüfung nicht stattfindet, kommt er weder zu einer Feststellung
nach § 1147 noch zu einer Dividendenrücklage nach § 168 Nr. 1 KO. Von einer
Auszahlung der Anteile auf eine gar nicht geprüfte Forderung kann vollends
keine Rede sein. Auch jede sonstige Ausübung des Gläubigerrechts im Konkurs-
verfahren, die Abstimmung, Antragstellung, Bestreitung, Be-
schwerdeführung ist als gerichtliche Geltendmachung einstweilen
unzulässig. Insoweit darf auch auf Grund des § 95 Abs. 2 KO. ein Stimm-